Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Schulen mit Grundschulzweig der Stadt Frankfurt am Main (Schulbezirkssatzung)
Beschlussvorschlag
- Die Neufassung über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Schulen mit Grundschulzweig der Stadt Frankfurt gemäß § 143 Abs. 1 des Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung vom
- April 2023 (GVBl. I S. 234) wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
- Die folgenden Anpassungen der Grundschulbezirke werden beschlossen. 2.1 Einführung eines temporären Überschneidungsgebietes der Grundschule Europaviertel mit der Hellerhofschule. 2.2 Aufhebung eines bestehenden Überschneidungsgebietes am Riedberg und Neuzuschnitt der Schulbezirke der Grundschule Riedberg, der Marie-Curie-Schule und der Judith-Kerr-Schule. 2.3 Anpassung der Schulbezirksgrenzen zwischen der Valentin-Senger-Schule und der Theobald-Ziegler-Schule.
- Der Magistrat ist beauftragt, gemäß §§ 5 HGO, 143 HSchG das Weitere zu veranlassen.
- Es dient zur Kenntnis, dass 4.1 aufgrund des § 143 HSchG in der zuletzt geänderten Fassung vom
- April 2023 (GVBl. I S. 234 in Verbindung mit §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2005 - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom
- Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93) - für die Grundschulen und Schulen mit Grundstufen in Frankfurt am Main Schulbezirke gebildet werden. 4.2 mit dem integrierten Schulentwicklungsplan 2020-2029 (§ 2380 vom 20.10.2022 - M 91-) eine vorgezogene Anpassung von einzelnen Grundschulbezirken beschlossen wurde. 4.3 die Neufassung der Satzung nach den sechs Bildungsregionen gegliedert ist. 4.4 die Schulnummern in die Neufassung der Satzung aufgenommen sind. 4.5 die Neufassung der Satzung in textlicher und kartographischer Darstellung erfolgt. 4.6 die Anpassungen der Grundschulbezirke mit dem Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt, den jeweiligen Schulleitungen und den Ortsbeiräten abgestimmt sind. 4.7 über die Gestattung des Besuchs einer anderen als der nach Satzung zuständigen Grundschule oder Schule mit Grundstufe das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger entscheidet. 4.8 die Neufassung der Satzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt.
Begründung
A. Allgemeines
A. Zielsetzung Prüfverfahren zur Anpassung von Grundschulbezirken Mit § 143 Satz 1 HSchG ist der gesetzliche Auftrag an den Schulträger formuliert, die Schulbezirke jährlich zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Zur Überprüfung der Grundschulbezirke nutzt die Bildungsplanung des Stadtschulamtes das von der GDI Frankfurt zur Verfügung gestellte Datenmaterial (GIS) in der Anwendung ArcGisPro. Das Bürgeramt, Statistik und Wahlen stellt regelhaft einmal im Jahr die Zahl der erwarteten schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler in den bestehenden Grundschulbezirken aus dem Melderegister zur Verfügung. Diese Daten werden vom Stadtschulamt in die Stadtkarte in ArcGisPro eingebunden und georeferenziert. Ebenso werden die Daten des Monitorings des Stadtschulamtes in die Analyse der Grundschulbezirke einbezogen wie auch die Informationen aus den durchgeführten Grundschulbegehungen zur Bestandsaufnahme der Räume sowie deren Nutzung (u. a. Prüfung von additiven Nutzungsstrukturen im Bereich Schule und Betreuung und Identifizierung von Raum- und Flächenpotentialen). Mit der Anwendung ArcGisPro und den darin eingepflegten Daten ist es möglich, die Schulbezirke passgenau an den Rändern zu verschieben und Neuzuschnitte zu definieren, ohne dass Über- bzw. Unterkapazitäten an den jeweiligen Standorten ausgelöst werden. Bei den Anpassungen der Grundschulbezirke wird grundsätzlich darauf geachtet, Schülerinnen und Schüler im Umfang von ca. einer Klassenstärke an eine benachbarte Grundschule zu verschieben. Die möglichen Schulbezirksanpassungen werden mit den Schulleitungen der Grundschulen und dem Staatlichen Schulamt und den Ortsbeiräten abgestimmt und anschließend per Änderungssatzung beschlossen. Bei der Anpassung der Schulbezirke wird darauf geachtet, dass durch Änderung der Schulbezirksgrenzen keine Schulwege entstehen, die länger als zwei Kilometer sind, sodass Schülerbeförderungskosten vermieden werden.
B. Finanzielle Auswirkungen
B. Alternativen Keine.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
C. Lösung Aufgrund der besonderen Dringlichkeit von Entlastungsmaßnahmen wurden aus den unter Punkt "A. Zielsetzung" empfohlenen Grundschulbezirken einzelne priorisiert bearbeitet (Hellerhofschule, Valentin-Senger-Schule sowie ergänzend die drei Grundschulbezirke im Stadtteil Riedberg). Die weiteren empfohlenen Schulbezirke werden im Verlauf geprüft und bei Bedarf in eine Änderungssatzung aufgenommen.
D. Klimaschutz
D. Kosten Mit der Neufassung der Satzung sind für den Schulträger keine Kosten verbunden.