Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

1. Änderung der Neusatzung über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Schulen mit Grundschulzweig der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Beschlussvorschlag

  1. Die Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Schulen mit Grundschulzweig der Stadt Frankfurt gemäß § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetz (HSchG) in der Fassung vom
  2. März 2023 (GVBl. 2023, 234), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  3. Dezember 2022 (GVBl. S. 115), wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am 02.11.2023, § 3983, beschlossen. Mit der vorgelegten
  4. Änderung der Neufassung über die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Schulen mit Grundschulzweig der Stadt Frankfurt am Main werden folgende Anpassungen beschlossen:
  5. Die folgenden Anpassungen der Grundschulbezirke: 2.
  6. Einführung eines temporären Überschneidungsgebietes zwischen der Römerstadtschule und der Robert-Schumann-Schule. 2.
  7. Alle bisher nicht zugeordneten Flächen und die darin liegenden Adressen in Frankfurt werden einem bzw. mehreren Schulbezirken (SBZ) zugeordnet.
  8. Der Magistrat wird beauftragt, gemäß §§ 5 HGO, 143 HSchG das Weitere zu veranlassen.
  9. Es dient zur Kenntnis, dass 4.1. aufgrund des § 143 HSchG in der zuletzt geänderten Fassung vom
  10. Dezember 2022 (GVBI. S. 115) in Verbindung mit §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
  11. Mai 2020 (GVBI. S. 318) für die Grundschulen und Schulen mit Grundstufen in Frankfurt am Main Schulbezirke gebildet werden. 4.2. die Satzungsstruktur geändert wurde. Beschreibungen werden durch Auflistung der Straßennamen sowie der Hausnummern, die sich innerhalb des jeweiligen Schulbezirks befinden, ersetzt. Kartografische Darstellungen bleiben erhalten. Die Schulbezirke sind auch weiterhin der jeweiligen Bildungsregion zugeordnet, weisen aber eine numerische Sortierung anhand der Schulnummer auf.

Begründung

Not found

A. Allgemeines

A. Zielsetzung Prüfverfahren zur Anpassung von Grundschulbezirken Mit § 143 Satz 1 HSchG ist der gesetzliche Auftrag an den Schulträger formuliert, die Schulbezirke jährlich zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Zur Überprüfung der Grundschulbezirke nutzt die Bildungsplanung des Stadtschulamtes das von der GDI Frankfurt zur Verfügung gestellte Datenmaterial (GIS-Dienste) in der Anwendung ArcGisPro. Das Bürgeramt, Statistik und Wahlen stellt regelhaft einmal im Jahr die Zahl der erwarteten schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler in den bestehenden Grundschulbezirken aus dem Melderegister zur Verfügung. Diese Daten werden vom Stadtschulamt in die Stadtkarte in ArcGisPro eingebunden und georeferenziert. Ebenso werden die Daten der Prognose und des Monitorings des Stadtschulamtes in die Analyse der Grundschulbezirke einbezogen, wie auch die Informationen aus den durchgeführten Grundschulbegehungen zur Bestandsaufnahme der Räume sowie deren Nutzung (u. a. Prüfung von additiven Nutzungsstrukturen im Bereich Schule und Betreuung und Identifizierung von Raum- und Flächenpotentialen). Mit der Anwendung ArcGisPro und den darin eingepflegten Daten ist es möglich, die Schulbezirke passgenau an den Rändern zu verschieben und Neuzuschnitte zu definieren, ohne dass Über- bzw. Unterkapazitäten an den jeweiligen Standorten ausgelöst werden. Bei den Anpassungen der Grundschulbezirke wird grundsätzlich darauf geachtet, Schülerinnen und Schüler im Umfang von ca. einer Klassenstärke an eine benachbarte Grundschule zu verschieben. Die möglichen Schulbezirksanpassungen bzw. temporären Überschneidungsgebieten werden mit den Schulleitungen der Grundschulen und dem Staatlichen Schulamt und den Ortsbeiräten abgestimmt und anschließend per Änderungssatzung beschlossen. Bei der Anpassung der Schulbezirke bzw. temporären Überschneidungsgebieten wird darauf geachtet, dass durch Änderung der Schulbezirksgrenzen keine Schulwege entstehen, die länger als zwei Kilometer sind, sodass Schülerbeförderungskosten vermieden werden. B. Alternativen Keine. C. Lösung

  1. Einführung eines temporären Überschneidungsgebietes zwischen der 3107 Robert-Schumann-Schule und der 3149 Römerstadtschule Das Überschneidungsgebiet zwischen dem SBZ der Robert-Schumann-Schule und der Römerstadtschule ist notwendig geworden, da die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Schulplatzkapazitäten an der 3107 Robert-Schumann-Schule bereits seit 2020 nicht mehr ausreichen und die Schule regelmäßig mindestens zwei Mehrklassen bildet. Die Situation verschärft sich zunehmend. Dies hängt u.a. mit den neu entstehenden Wohneinheiten im Neubaugebiet der Sandelmühle zusammen. Nach Rückmeldungen des Stadtplanungsamtes sollen bis zum Herbst 2025 die Hälfte der 270 Wohneinheiten fertiggestellt sein. Weitere Wohneinheiten werden in den nächsten und darauffolgenden Jahren fertiggestellt werden. Zudem kommt es durch die stetig steigenden Schülerzahlen auch zu einem höheren Bedarf an Betreuungsplätzen (Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung ab 2026). 3107 Robert-Schumann-Schule (nach iSEP dreizügig) Schuljahr Schulpflichtige im Schulbezirk* Schülerzahlen Klasse 1 + Anzahl der Schulpflichtigen über der vorgehaltenen Kapazität Durchschnittliche Klassengröße Klassen lt. Zügigkeit Gebildete Klassen 2020 89 75 + 14 24,29 12 14 2021 108 75 + 29 20,80 12 16 2022 90 75 + 2 19,25 12 17 2023 122 75 + 43 23,60 12 18 2024 116 75 + 5 20,00 12 18 Schuljahr erwartete Schulpflichtige im Schulbezirk* Mit Überschneidungsgebiet 2025 83 58 2026 109 78 2027 90 58 2028 97 70 2029 94 68 2030 77 52 *Zahlen des Bürgeramts, Statistik und Wahlen. Die Zahlen enthalten lediglich die gemeldeten Schulpflichtigen in einem Schulbezirk, d.h. zukünftig einzuschulende Kinder (aus Neubau- und Nachverdichtungsmaßnahmen) sind nicht mit eingerechnet. 3149 Römerstadtschule (nach iSEP vierzügig; flexible Eingangsstufe) Schuljahr Schulpflichtige im Schulbezirk* Schülerzahlen Klasse 1-2 (Flex) + Anzahl der Schulpflichtigen über der vorgehaltenen Kapazität Durchschnittliche Klassengröße Klassen lt. Zügigkeit Gebildete Klassen 2020 101 200 - 21 - 16 14 2021 86 200 - 27 - 16 14 2022 105 200 - 8 - 16 14 2023 85 200 -14 - 16 14 2024 112 190 -10 - 16 15 Schuljahr erwartete Schulpflichtige im Schulbezirk* Mit Überschneidungsgebiet 2025 81 105 2026 88 119 2027 87 117 2028 76 101 2029 64 91 2030 56 80 *Zahlen des Bürgeramts, Statistik und Wahlen. Die Zahlen enthalten lediglich die gemeldeten Schulpflichtigen in einem Schulbezirk, d.h. zukünftig einzuschulende Kinder (aus Neubau- und Nachverdichtungsmaßnahmen) sind nicht mit eingerechnet. Die 3149 Römerstadtschule hat eine flexible Eingangsstufe, was bedeutet, dass die Kinder die ersten zwei Schuljahre auch in drei Jahren absolvieren können. Die Schule ist vierzügig und hatte in den letzten Jahren noch freie Schulplatzkapazitäten, ohne dass eine Minderklassenbildung vorlag. Dennoch bieten die zzt. noch freien Schulplatzkapazitäten an der Römerstadtschule die Möglichkeit, die Robert-Schumann-Schule temporär zu entlasten, bis die Grundschule Heddernheim ihre Betriebsreife erreicht hat. Durch das Überschneidungsgebiet kann jedoch lediglich eine kurzfristige Entlastung der Robert-Schumann-Schule bewirkt werden. Zukünftig wird sich die Situation weiter verschärfen, da nach den Wohnbaupotenzialen 2025 die Nachverdichtungsmaßnahme Nordweststadt - In der Römerstadt und Bernadotte-Straße aufgenommen wurde. In diesem Bereich sind weitere 270 Wohneinheiten geplant. Ein Ausbau der Schulplatzkapazitäten im Umfeld dieser beiden Schulbezirke ist dringend notwendig, da durch die temporäre Implementierung des Überschneidungsgebietes keine dauerhafte Kompensation der noch ausstehenden Grundschule Heddernheim möglich ist. Die Schülerzahlen für das Schuljahr 2025/26 liegen bisher noch nicht vor. Ende des Jahres bekommt der Schulträger die vorläufigen Schülerzahlen durch das Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) zur Verfügung gestellt, während die tatsächlichen Schülerzahlen im ersten Quartal 2026 bereitgestellt werden.
  2. Flächendeckende Schulbezirke Da es in der Vergangenheit häufiger vorkam, dass zukünftig einzuschulende Kinder an Adressen gemeldet waren, die bisher keinem SBZ zugeordnet waren, mussten die Familien einen Gestattungsantrag stellen, um einen Schulplatz für ihr Kind zu bekommen. Um diese Einzelfälle zukünftig zu vermeiden und Rechtssicherheit herzustellen, werden alle Flächen einem bzw. mehreren SBZ zugewiesen (siehe oben).

B. Finanzielle Auswirkungen

Not found

C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Not found

D. Klimaschutz

Not found