Bebauungsplan Nr. 908 - Südlich Am Riedsteg hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 132 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Begründung
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht.