Bebauungsplan Nr. 679 - Am Industriehof hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB a.F. Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB a.F.
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 10.06.2005, M 114
Betreff: Bebauungsplan Nr. 679 - Am Industriehof hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB a.F. Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB a.F. Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 17.11.1988, § 6790 (M 272) I. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 679 wird - wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 20.04.2005 dargestellt - geändert. Es dient zur Kenntnis, dass der Titel des Bebauungsplans von "Östlich Ludwig-Landmann-Straße / südlich Am Industriehof" in "Am Industriehof" umbenannt wurde. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit dem Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Ziel ist es, die in Teilen noch erhaltene städtebauliche Struktur der 30er Jahre zu erhalten und weiter zu entwickeln und ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe durch Nutzungsabstufung und durch getrennte Verkehrserschließung zu erreichen. II. Es dient zur Kenntnis, dass die frühzeitige Bürgerbeteiligung am 31.01.1989 gemäß § 3 (1) BauGB durchgeführt worden ist. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit vorgelegter Begründung zum Bebauungsplanentwurf sind nach § 3 (2) BauGB a.F. öffentlich auszulegen. Die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB a.F. durchgeführt - 4 (1) Satz 2 BauGB a.F. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich) Zu I.: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 679 - Am Industriehof - wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss im Süden um ca. 8 m erweitert um die Querverbindung zwischen Ludwig-Landmann-Straße und Wilhelm-von-Steuben-Straße zu sichern. Zu III.: Nach § 3 (2) BauGB a.F. ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung vorgeschrieben. Die gleichzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll durchgeführt werden, da Stellungnahmen zu erwarten sind, die nicht zu einer Änderung des Planentwurfs führen und somit eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden kann. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Hinweis: Anlage Landschaftsplanerisch-ökologisches Gutachten steht digital nicht zur Verfügung. Anlage Begruendung (ca. 802 KB) Anlage Textteil (ca. 17 KB) #Nebenvorlage: Anregung vom 28.06.2005, OA 2018 Anregung vom 28.06.2005, OA 2019 Antrag vom 26.06.2005, OF 695/7 Antrag vom 27.06.2005, OF 696/7