Wachstum gestalten, konsolidieren und Frankfurt fit für eine nachhaltige Zukunft aufstellen
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D : Bericht des
Magistrats vom 18.01.2019, B 4 Betreff: Wachstum gestalten, konsolidieren
und Frankfurt fit für eine nachhaltige Zukunft aufstellen Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom
26.04.2018, § 2600 - E 262/18
(Ziffer 8) CDU/SPD/GRÜNE - Nach Angaben der Fachdezernate werden von der Stadt
Frankfurt am Main in nachfolgenden Bereichen regelmäßig Leistungen für andere
öffentliche Träger erbracht, die nicht vollständig refinanziert werden: Revisionsamt Das Revisionsamt nimmt Prüfungen - im wesentlichen
Jahresabschlussprüfungen oder Kassen- und Kontenprüfungen - bei stadtnahen
Institutionen (Stiftungen, Hochschulen, Schulverbänden) vor, für die ein
Stundensatz nach Landesverordnung von 85 € erhoben wird. Eine Deckung der
Vollkosten wird damit nicht erreicht, jedoch ein signifikanter Deckungsbeitrag
für die in Rechnung gestellte Leistung erzielt. Branddirektion und Gesundheitsamt Die Stadt Frankfurt am Main erbringt
im Rahmen ihrer Beteiligung am Netzwerk des "Kompetenzzentrums für
hochkontagiöse, lebensbedrohliche Erkrankungen" (HKLE) Leistungen für andere
öffentliche Träger, die nicht vollständig refinanziert werden. Das
Kompetenzzentrum befindet sich in Frankfurt am Main und wird getragen vom Land
Hessen, der Stadt Frankfurt am Main, dem Universitätsklinikum Frankfurt am Main
sowie der Universität Marburg. Die Koordination des Kompetenzzentrums und die
fachliche Beratung wurden dem Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main
übertragen. Die Übernahme dieser Aufgabe durch die Stadt Frankfurt am Main
wurde zunächst in einer Erprobungsphase geprüft, bevor sie mit Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007, § 1682, (M 40) endgültig
übernommen wurde. Mit der
Vereinbarung zur Regelung der Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen
ihrer Beteiligung am HKLE mit dem Land Hessen wurde eine jährliche
Bruttovergütung in Höhe von 185 T€ vereinbart (PG 19.01 und 12.03), die
durch Kostenerstattung der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland von insgesamt 55
T€ und durch Benutzungsentgelt für Einsätze des HKLE -Spezialfahrzeugs für
Schwerlasttransporte in der Notfallversorgung ergänzt wird. Bauaufsicht Die Bauaufsicht ist durch das Hessische
Verwaltungskostengesetz dazu verpflichtet, ihre Leistungen für öffentliche
Träger - Bund und Land - gebührenfrei anzubieten. Dies gilt auch für bundes-
und landesunmittelbare Gesellschaften. Im Jahr 2017 beliefen sich die so
erbrachten Leistungen auf rd. 1.640 T€. Stadtvermessung Das Stadtvermessungsamt ermittelt in Einzelfällen
Immobilienverkehrswerte oder erteilt Bodenrichtwertauskünfte für Amtsgerichte
oder Sozialbehörden anderer Städte und Landkreise u. a. Die nicht
refinanzierbaren Leistungen betragen maximal 10 T€ im Jahr. Jugend- und Sozialamt Bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach Kapitel 8 SGB XII werden Leistungen durch das Jugend-
und Sozialamt im Rahmen der Delegationstätigkeit (gemäß §§ 4a und 13 Abs. 2
HAG/SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 HAG/SGB XII) im Auftrag des
überörtlichen Trägers (LWV Hessen) erbracht. Die sachliche Zuständigkeit des
LWV Hessen u. a. bei den betreuten Wohnmöglichkeiten der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach Kapitel 8 SGB XII wurde mit einer
Gesetzesänderung vom 29.09.2017 rückwirkend zum 01.01.2017 erweitert und
betrifft ab 01.01.2017 auch ambulante Leistungen gem. § 67 SGB XII, die
bisher zu städtischen Lasten erfolgten. Hierfür entstehen aktuell Personal- und Sachkosten in
Höhe von rund 1.393 T€ p.a. im Jugend- und Sozialamt, für die derzeit noch
keine Kostenerstattung durch den LWV erfolgt. Mit dem überörtlichen Träger
wurden erste Gespräche hinsichtlich der Zuständigkeit
sowie Kostenabrechnung zu den einzelnen ambulanten Hilfen geführt. Eine
abschließende Entscheidung steht noch aus. Stadtschulamt Das Stadtschulamt erhebt für die Betreuung
auswärtiger Kinder in Frankfurter Einrichtungen nach dem Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch von den Heimatkommunen einen "angemessenen
Kostenausgleich". Dieser Kostenbeitrag ist durch Landesregelung begrenzt und
stellt keine Vollkostenfinanzierung der bereitgestellten Plätze dar. Die Höhe
der Unterdeckung kann nicht genau quantifiziert werden. Nicht kostendeckend sind auch die Gastschulbeiträge
für die Schülerinnen und Schüler, die von außerhalb kommen und in Frankfurt
beschult werden. Die
Festsetzung der nach Schulformen differenzierten Gastschulbeiträge erfolgt
jedes Jahr neu nach § 165 Hessisches Schulgesetz durch das Hessische
Kultusministerium. Dabei schwankt die Zahl der Gastschüler stark nach
Schulform. Der Großteil der Gastschüler waren Schülerinnen und Schüler, die
berufliche Schulen in Teilzeit besuchen. Das entspricht rund 43 % der
Gesamtberufsschülerinnen und -schüler. Für die meisten Leistungen, die die Stadt für andere
öffentliche Träger erbringt, werden durch Gebühren oder Kostenerstattungen
signifikante Deckungsbeiträge erreicht, soweit Kostenerstattungen nicht
gesetzlich reglementiert sind (siehe Bauaufsicht). Aus der verbleibenden
Unterdeckung resultiert derzeit nach Auffassung des Magistrats kein akuter
Handlungsbedarf. Zudem sind die Fachbereiche regelmäßig - insbesondere im
Rahmen der Haushaltsplanaufstellung - gehalten, ihre freiwillig erbrachten
Leistungen im Rahmen ihrer Budgetverantwortung kritisch zu prüfen und deren
Effizienz und Effektivität zu hinterfragen. Für die genannten Leistungen des Jugend- und
Sozialamtes werden aktuell bereits Gespräche mit dem sachlich zuständigen
Träger zur Kostenübernahme geführt. Einen Handlungsbedarf sieht der Magistrat daher
aktuell vordringlich im Bereich der Leistungen des Stadtschulamtes für
Gastschüler und Gastschülerinnen und auswärtige Kinder in Frankfurter
(Tages-)Einrichtungen. Hier scheint es geboten, die Gespräche mit dem Land, die
bereits in den Vorjahren (teils mit Unterstützung des Hessischen Städtetages)
geführt wurden, wiederaufzunehmen und die Bemühungen der Stadt zu verstärken,
um eine Anerkennung der bestehenden Belastung der Stadt Frankfurt durch das
Land Hessen und die umliegenden (nutzenden/ begünstigten) Kommunen sowie eine
Kostendeckung der Gastschulbeiträge bzw. des Kostenausgleiches nach dem
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch zu erreichen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Etatantrag vom
23.04.2018, E 262
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 23.01.2019 Beratungsergebnisse: 29. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 26.02.2019, TO I, TOP 16
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage B 4 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 30. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 02.04.2019, TO I, TOP 19
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 4 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 3824, 30. Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.04.2019 Aktenzeichen: 20 16