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Wachstum gestalten, konsolidieren und Frankfurt fit für eine nachhaltige Zukunft aufstellen

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 18.01.2019, B 4 Betreff: Wachstum gestalten, konsolidieren und Frankfurt fit für eine nachhaltige Zukunft aufstellen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.04.2018, § 2600 - E 262/18 (Ziffer 8) CDU/SPD/GRÜNE - Nach Angaben der Fachdezernate werden von der Stadt Frankfurt am Main in nachfolgenden Bereichen regelmäßig Leistungen für andere öffentliche Träger erbracht, die nicht vollständig refinanziert werden: Revisionsamt Das Revisionsamt nimmt Prüfungen - im wesentlichen Jahresabschlussprüfungen oder Kassen- und Kontenprüfungen - bei stadtnahen Institutionen (Stiftungen, Hochschulen, Schulverbänden) vor, für die ein Stundensatz nach Landesverordnung von 85 € erhoben wird. Eine Deckung der Vollkosten wird damit nicht erreicht, jedoch ein signifikanter Deckungsbeitrag für die in Rechnung gestellte Leistung erzielt. Branddirektion und Gesundheitsamt Die Stadt Frankfurt am Main erbringt im Rahmen ihrer Beteiligung am Netzwerk des "Kompetenzzentrums für hochkontagiöse, lebensbedrohliche Erkrankungen" (HKLE) Leistungen für andere öffentliche Träger, die nicht vollständig refinanziert werden. Das Kompetenzzentrum befindet sich in Frankfurt am Main und wird getragen vom Land Hessen, der Stadt Frankfurt am Main, dem Universitätsklinikum Frankfurt am Main sowie der Universität Marburg. Die Koordination des Kompetenzzentrums und die fachliche Beratung wurden dem Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen. Die Übernahme dieser Aufgabe durch die Stadt Frankfurt am Main wurde zunächst in einer Erprobungsphase geprüft, bevor sie mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007, § 1682, (M 40) endgültig übernommen wurde. Mit der Vereinbarung zur Regelung der Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen ihrer Beteiligung am HKLE mit dem Land Hessen wurde eine jährliche Bruttovergütung in Höhe von 185 T€ vereinbart (PG 19.01 und 12.03), die durch Kostenerstattung der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland von insgesamt 55 T€ und durch Benutzungsentgelt für Einsätze des HKLE -Spezialfahrzeugs für Schwerlasttransporte in der Notfallversorgung ergänzt wird. Bauaufsicht Die Bauaufsicht ist durch das Hessische Verwaltungskostengesetz dazu verpflichtet, ihre Leistungen für öffentliche Träger - Bund und Land - gebührenfrei anzubieten. Dies gilt auch für bundes- und landesunmittelbare Gesellschaften. Im Jahr 2017 beliefen sich die so erbrachten Leistungen auf rd. 1.640 T€. Stadtvermessung Das Stadtvermessungsamt ermittelt in Einzelfällen Immobilienverkehrswerte oder erteilt Bodenrichtwertauskünfte für Amtsgerichte oder Sozialbehörden anderer Städte und Landkreise u. a. Die nicht refinanzierbaren Leistungen betragen maximal 10 T€ im Jahr. Jugend- und Sozialamt Bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach Kapitel 8 SGB XII werden Leistungen durch das Jugend- und Sozialamt im Rahmen der Delegationstätigkeit (gemäß §§ 4a und 13 Abs. 2 HAG/SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 HAG/SGB XII) im Auftrag des überörtlichen Trägers (LWV Hessen) erbracht. Die sachliche Zuständigkeit des LWV Hessen u. a. bei den betreuten Wohnmöglichkeiten der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach Kapitel 8 SGB XII wurde mit einer Gesetzesänderung vom 29.09.2017 rückwirkend zum 01.01.2017 erweitert und betrifft ab 01.01.2017 auch ambulante Leistungen gem. § 67 SGB XII, die bisher zu städtischen Lasten erfolgten. Hierfür entstehen aktuell Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 1.393 T€ p.a. im Jugend- und Sozialamt, für die derzeit noch keine Kostenerstattung durch den LWV erfolgt. Mit dem überörtlichen Träger wurden erste Gespräche hinsichtlich der Zuständigkeit sowie Kostenabrechnung zu den einzelnen ambulanten Hilfen geführt. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus. Stadtschulamt Das Stadtschulamt erhebt für die Betreuung auswärtiger Kinder in Frankfurter Einrichtungen nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch von den Heimatkommunen einen "angemessenen Kostenausgleich". Dieser Kostenbeitrag ist durch Landesregelung begrenzt und stellt keine Vollkostenfinanzierung der bereitgestellten Plätze dar. Die Höhe der Unterdeckung kann nicht genau quantifiziert werden. Nicht kostendeckend sind auch die Gastschulbeiträge für die Schülerinnen und Schüler, die von außerhalb kommen und in Frankfurt beschult werden. Die Festsetzung der nach Schulformen differenzierten Gastschulbeiträge erfolgt jedes Jahr neu nach § 165 Hessisches Schulgesetz durch das Hessische Kultusministerium. Dabei schwankt die Zahl der Gastschüler stark nach Schulform. Der Großteil der Gastschüler waren Schülerinnen und Schüler, die berufliche Schulen in Teilzeit besuchen. Das entspricht rund 43 % der Gesamtberufsschülerinnen und -schüler. Für die meisten Leistungen, die die Stadt für andere öffentliche Träger erbringt, werden durch Gebühren oder Kostenerstattungen signifikante Deckungsbeiträge erreicht, soweit Kostenerstattungen nicht gesetzlich reglementiert sind (siehe Bauaufsicht). Aus der verbleibenden Unterdeckung resultiert derzeit nach Auffassung des Magistrats kein akuter Handlungsbedarf. Zudem sind die Fachbereiche regelmäßig - insbesondere im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung - gehalten, ihre freiwillig erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Budgetverantwortung kritisch zu prüfen und deren Effizienz und Effektivität zu hinterfragen. Für die genannten Leistungen des Jugend- und Sozialamtes werden aktuell bereits Gespräche mit dem sachlich zuständigen Träger zur Kostenübernahme geführt. Einen Handlungsbedarf sieht der Magistrat daher aktuell vordringlich im Bereich der Leistungen des Stadtschulamtes für Gastschüler und Gastschülerinnen und auswärtige Kinder in Frankfurter (Tages-)Einrichtungen. Hier scheint es geboten, die Gespräche mit dem Land, die bereits in den Vorjahren (teils mit Unterstützung des Hessischen Städtetages) geführt wurden, wiederaufzunehmen und die Bemühungen der Stadt zu verstärken, um eine Anerkennung der bestehenden Belastung der Stadt Frankfurt durch das Land Hessen und die umliegenden (nutzenden/ begünstigten) Kommunen sowie eine Kostendeckung der Gastschulbeiträge bzw. des Kostenausgleiches nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch zu erreichen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatantrag vom 23.04.2018, E 262 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 23.01.2019 Beratungsergebnisse: 29. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.02.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 4 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER 30. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.04.2019, TO I, TOP 19 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 4 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 3824, 30. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.04.2019 Aktenzeichen: 20 16