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Bau von Windenergieanlagen in Frankfurt vorantreiben

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 30.09.2013, B 473 Betreff: Bau von Windenergieanlagen in Frankfurt vorantreiben Vorgang: A 391/13 GRÜNE Der Magistrat hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die Deutsche Flugsicherung GmbH um Beantwortung der Anfrage gebeten. Zur Beurteilung und zum Verständnis der Antworten kann das zitierte Dokument ICAO EUR DOC 15 bei der Internetadresse des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung elektronisch abgerufen werden: http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ICAO_D ocs/EUR_Doc015.pdf?__blob=publicationFile Der Begriff VOR kennzeichnet ein VHF Omnidirectional Radio Range (Rundum- oder Drehfunkfeuer. VHF ist die englische Bezeichnung für Ultrakurzwellen (UKW). Der Begriff D/VOR kennzeichnet ein "Doppler-UKW-Drehfunkfeuer". In ihrer Antwort hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die seitens des Fachamtes erbetene persönliche Erörterung des Sachverhaltes mit dem Hinweis, dass "wir ein Gespräch zur Thematik der Errichtung von Windenergieanlagen in Anlagenschutzbereichen als nicht zielführend erachten", abgelehnt. Die Deutsche Flugsicherung steht hingegen für weitere Fragen zur Verfügung. Die Deutsche Flugsicherung GmbH hatte sich ebenfalls im Rahmen der Anhörung des Hessischen Landtags zum Landesentwicklungsplan Windenergie am 8. Mai 2013 geäußert. (Landtagsdrucksache AV WVA 18/51. Seite 155). Die DFS hat hierbei das Verfahren erläutert, nachdem die DFS die Standorte von Schutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung meldet und bei Baumaßnahmen eine gutachterliche Stellungnahme für das BAF erstellt. Die Errichtung von Bauwerken innerhalb eines Anlagenschutzbereiches sei nicht grundsätzlich untersagt. Die Flugsicherungsorganisation erstelle im Einzelfall fest, ob sich Störungen ergeben würden. Hinsichtlich ihrer Gutachterrolle verwendet die DFS Entscheidungskriterien. Die DFS weist aber darauf hin, dass "entgegen oftmals bestehender irriger Annahmen" für die DFS nach einer einschränkenden oder ablehnenden gutachterlichen Stellungnahme keine Verpflichtung bestehe, den Bewertungsgang oder das Ergebnis gegenüber dem Antragsteller zu erläutern. Nachfolgend sind die Antworten zu den jeweiligen Fragen aufgeführt: Frage Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 1. Welches sind die genauen Gründe für die versagte Genehmigung der sieben Windenergieanlagen in Nieder- Erlenbach und Bergen Enkheim? Für die Signale eines Drehfunkfeuers ist nach den technischen Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Authorisathion, ICAO mit Sitz in Montreal, Kanada) ein maximaler Winkelfehler von +/- 3° zulässig. Unter Berücksichtigung des Fehlerbetrags der Anlage selbst von +/- 2° verbleibt für Strömungen durch externe Umgebungseinflüsse (z.B. durch Gelände, Gebäude, Windkraftanlagen) ein zulässiger Störbeitrag von +/- 1°. Dieser Wert ist bei der betroffenen Flugsicherungsanlage bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft. Daher können keine weiteren Bauwerke akzeptiert werden, die den Störbeitrag weiter erhöhen. Zu Frage 1. und 2: Gemäß Annex 10, Vol. I, Att. C, Kapitel 3.7.3.4 wird für VOR-Signale ein maximaler Winkelfehler von +/- 3° empfohlen. Unter Berücksichtigung des Fehlbeitrags der Bodenstation von +/- 2° (Gerätestandard gemäß Annex 10, Vol. I, Kap. 3.3.3.2) verbleibt für Störungen durch externe Umgebungseinflüsse (z.B. durch Gelände, Gebäude, bestehende WEA u.a. in Karben) ein zulässiger Störbeitrag von +/- 1°. Dieser Wert ist bei der VOR Metro gemäß der uns vorliegenden Flugvermessungsergebnissen bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft; die VOR Metro ist bereits betrieblich eingeschränkt. Die DFS erwartet bei der Errichtung der geplanten WEA zusätzliche Störbeitrage, die aufgrund der bestehenden Situation nicht akzeptabel sind. 2. Werden die Anlagen mit Sicherheit durch die WEA gestört oder wird nur davon ausgegangen, dass die WEA die Anlagen stören könnten? Nach § 18a LuftVG entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung von Bauwerken Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. 3. Wenn durch ein Gegengutachten/Sachverständigen nachgewiesen werden würde, dass die WEA das Funkfeuer nicht stören, würden die WEA dann genehmigt werden? Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation. Die Fragen sind direkt an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zu richten. 4. Wann wurde die Bewertungsgrundlage für die Beurteilung von WEA-Planungen bei der DFS geändert? Gab es vorher Rechenfehler? Wurden danach noch Planungen positiv beschieden? Die Frage ist an die Deutsche Flugsicherung GmbH zu richten. Die Bewertungsgrundlagen haben sich durch die Aktualisierung des ICAO EURO DOC 15 im Jahre 2009 geändert. Die DFS ermittelt die durch Windenergieanlagen zu erwartenden Störungen mittels einer Plausibilitätsberechnung auf der Basis wissenschaftlicher Studien der ENAC Toulouse. Die Methodik wird fortlaufend mit Erfahrungswissen validiert (Auffällige Flugvermessungen, Vergleich mit Berechnungen Dritter, Vergleich mit internationalen Empfehlungen). Es werden kontinuierlich Empfehlungen für die Errichtung von WEA auch innerhalb von Anlageschutzbereichen ausgesprochen. 5. Gibt es einen nachvollziehbaren Nachweis dafür, dass die geplanten Anlagen (Nieder Erlenbach) das Funkfeuer verglichen mit den Bestandsanlagen in Karben so stören, dass die WEA abzulehnen sind? Die Flugsicherungsorganisation hat in einer vertieften fachtechnischen Analyse geprüft, ob im vorliegenden Fall Störungen zu erwarten sind. Dabei ist maßgeblich, ob die jeweiligen Anlagetoleranzen eingehalten oder überschritten werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der gutachtlichen Stellungnahme zusammengefasst. Siehe 1 6. Gibt es einen rechtlich definierten Anlagenschutzbereich für Flugsicherungsanlagen? Wenn ja, wie genau wird dieser definiert? Gemäß § 18a LuftVG meldet die Flugsicherungsorganisation ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 (Anlagenschutzbereiche) dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die Beschaffenheit der Anlagenschutzbereiche und die Ermittlung, ob und wie sich das Vorhandensein von Bauwerken negativ auf Flugsicherungseinrichtungen auswirken kann, erfolgt nach den internationalen Maßgaben der ICAO. Diese sind den Dokumenten ICAO Euro DOC 015 sowie ICAO DOC 8071 zu entnehmen, die in dem Anhang (Annex) 10 zum ICAO Vertrag erhalten sind. Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) wurde am 7. Dezember 1944 in Chicago von 52 Statten unterzeichnet. Damit wurde die Grundlage eines internationalen Luftfahrtrechts auf völkerrechtlicher Basis geschaffen und die ICAO gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Verkündung im Bundesgesetzblatt 1956 II S. 411 der ICAO beigetreten. Die Unterzeichnerstaaten sind gehalten, verbindliche Normen auf ihrem Gebiet so weit wie möglich umzusetzen. Bei den o.g. Dokumenten handelt es sich um den anerkannten Stand der Technik respektive die fachlichen Standards zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Störpotentials. Zu 6. und 7.: Rechtliche Grundlage ist der § 18a LuftVG, nach dem die Flugsicherungsorganisation ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Anlagenschutzbereiche dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung melden. Die von der DFS angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des "ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe 2009". Das EUR DOC 015 empfiehlt ein zweistufiges Verfahren, das auch in Deutschland Anwendung findet. Soll ein Bauvorhaben außerhalb von Anlagenschutzbereichen errichtet werden, erfolgt eine Zustimmung auf Ebene des Landesluftfahrtbehörde bzw. des BAF (starrer Anlagenschutzbereich). Für Bauvorhaben innerhalb von Anlageschutzbereichen entscheidet das BAF auf Basis einer fachtechnischen Analyse der Flugsicherungsorganisation (fachtechnische Einzelfallanalyse). 7. Gehen europäische Normen und Rechtsgrundlagen von einem starren "Anlagenschutzbereich" aus, oder empfehlen diese eine Einzelfallprüfung innerhalb eines bestimmten Radius? Die Größe und Form der Anlageschutzbereiche ist im ICAO EUR DOV 015 individuell für jeden Typ von Flugsicherungsanlagen definiert. Weiterhin ist in diesem Dokument ein zweistufiges Verfahren zum Ablauf einer Genehmigung von Bauwerken, die sich negativ auf Flugsicherungsanlagen auswirken können, beschrieben. Um möglichst große Anzahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. 8. Sind die Funkfeueranlagen in Hessen alle in Betrieb, oder werden einige davon nur betriebsbereit gehalten? Wenn ja, welche? Welche der Anlagen sollen in den kommenden Jahren abgebaut werden, welche erneuert werden? Alle durch die Flugsicherungsorganisationen gemeldeten Flugsicherungsanlagen sind im Betrieb. Über eine geplante Stilllegung von Anlagen in den nächsten Jahren ist uns nicht bekannt. Die zu berücksichtigenden und beim BAF gemeldeten Navigationsanlagen in Hessen sind alle in Betrieb. Es gibt zurzeit keine Planung zum Abbau von Drehfunkfeuern. 9. In welcher Weise können WEA jeweils unter Berücksichtigung von deren Anzahl und deren Entfernung zum Funkfeuer hierbei zu Störungen führen? Der unter Punkt 1. beschriebene maximale Störbeitrag von +/- 1° wird durch externe Umgebungseinflüsse aufgezehrt. Jedes errichtete Bauwerk erhöht den Störbeitrag. Ist der Störbeitrag ausgeschöpft, können keine weiteren Bauwerke akzeptiert werden, die den Störbeitrag weiter erhöhen. In der Folge muss der Errichtung von Bauwerken durch das BAF widersprochen werden. Die Auswirkung von WEA auf Funkfeuer unterscheidet sich erheblich nach der Art Funkfeuer, deswegen sind die Anlagenschutzbereiche in EUR Doc 15 auch für jeden Anlagetyp separat festgelegt. Bei dem Typ D/VOR können WEA zu Winkelfehlern führen, so dass das Flugzeug nicht mehr den vorgegebenen Kurs in der geforderten Genauigkeit fliegen kann. 10. Kann anhand von Beispielen aus der Praxis (keine theoretischen Berechnungen) nachgewiesen werden, dass Funkfeuer durch existierende WEA gestört wurden? (Bitte für jeweils für den Abstand vom <5km zur WEA, <10km zur WEA, <15km zur WEA). Gab es Zwischenfälle, die durch bestehende WEA verursacht wurden? Die Frage ist an die Deutsche Flugsicherung GmbH zu richten. Die DFS führt regelmäßig Flugvermessungen durch und kann dadurch Änderungen im Umfeld und Störpotential von Anlagen erkennen. Flugvermessungen zeigen das Gesamtstörpotential. Auf Basis dieser Messungen wurden einige der D/VOR Navigationsanlagen der DFS in der Nutzung eingeschränkt. An der exakten Rückführung der Störung auf eine WEA arbeitet zurzeit die Wissenschaft, z.B. im Programm WERAN. Zwischenfälle, die auf ein gestörtes Navigationssignal zurückgeführt werden können, sind uns nicht bekannt. Jedoch ist die Tätigkeit der DFS darauf ausgerichtet, solche Ereignisse unter allen Umständen zu vermeiden. 11. Welche Funkfeuerverfahren erlauben WEA in der Nähe und welche nicht? Der Begriff Funkfeuerverfahren ist uns nicht bekannt. Die Anlagenschutzbereiche wurden von der ICAO für jeden Anlagetyp festgelegt und sind in EUR DOC 15 beschrieben. Die Größe des Anlageschutzbereiches ist in gewisser Weise auch ein Indikator für die Anfälligkeit der Anlage für Störungen. Es wird in der Antwort hier auf das ICAO EUR DOC 015 Dokument und dortige Abbildungen verwiesen. 12. Warum wird für alle Funkfeuerverfahren der gleiche pauschale "Anlagenschutzbereich" von 15km benannt? siehe Punkt 11 Es wird nicht für alle Funkfeuer pauschal der gleiche Anlageschutzbereich benannt (siehe Punkt 11). 13. Gibt es andere Funkfeuerverfahren, die durch WEA nicht oder in geringer Weise betroffen sind? siehe Punkt 11 siehe Punkt 11 14. Gibt es "windkraftsensiblere" Funkfeuer und solche, die weniger "windkraftsensibel" sind? Für alle Drehfunkfeuer gelten die gleichen oben beschriebenen Verfahrensweisen bei der Entscheidung, ob die Anlage gestört werden kann. Die Anlagenschutzbereiche wurden von der ICAO für jeden Anlagetyp festgelegt und sind in EUR DOC 15 beschrieben. Die Größe des Anlageschutzbereiches ist in gewisser Weise auch ein Indikator für die Anfälligkeit der Anlage für Störungen. 15. Wieso werden WEA abgelehnt, die vom Funkfeuer durch Anhöhen abgeschirmt werden? Kann eine "gutachterliche Stellungnahme" auf Basis von theoretischen Berechnungen, die u.a. nicht das Geländeprofil in die Untersuchungen miteinbezieht, Basis für eine rechtskräftige Entscheidung in einem WEA-Genehmigungs-verfahren sein? Ist die DFS durch ihre Vorge-hensweise überhaupt in der Lage dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, oder liefert die DFS nur pauschale Orientierungshilfen? Die Frage ist an die Deutsche Flugsicherung GmbH zu richten. Anhöhen in der direkten Sichtverbindung zur Sendeanlage bewirken zwar eine Dämpfung, jedoch keine komplette Abschattung des Signals. Die Ausbreitung elektromagnetischer Wellen im für D/VOR Navigationsanlagen genutzten UKW-Frequenzband lässt sich nicht durch einfache Strahlenoptik zu beschreiben. Wir verweisen darauf, dass innerhalb der Anlageschutzbereiche von der DFS eine Einzelfallprüfung für jede Baumaßnahme durchgeführt wird. 16. Muss das BAF den Empfehlungen der "gutachterlichen Stellungnahmen" der DFS folgen, oder kann die BAF auch anders entscheiden (wenn z.B. Gegengutachten vorliegen)? siehe Punkt 13 Die Fragen sind direkt an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zu richten. Der Magistrat nimmt diese Antworten zur Kenntnis. Er bedauert, dass sowohl allgemein als auch bezogen auf die im Stadtgebiet Frankfurt geplanten Windenergieanlagen keine vertiefende Erörterung mit dem BAF möglich ist. Sinnvoll wäre es, wenn das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Flugsicherung gemeinsam mit Betreibern von Windenergieanlagen nach neuen Möglichkeiten und Techniken suchen würden, die den Betrieb von Windenergieanlagen im Anlagenüberwachungsbereich mit geringen oder keinen Störungen ermöglichen könnten. Die Bundesregierung hat hierzu schon im Jahr 2011 auf ein "neues digitales Flugsicherungsradar (ASR S) mit Windanlagen Modkit" und r eflektionsarme Windenergieanlagen" verwiesen. (Bundestags-Drucksache 17/7579 vom 2.11.2011). Es verbleibt dem Projektierer dieser Anlagen, der WPE Hessische Windkraft Entwicklungs-GmbH (Mainova AG und ABO Wind AG) unbenommen im Rahmen der Projektierung und Genehmigung der geplanten Anlagen weitere Verhandlungen mit der DFS sowie dem BAF zu führen. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 14.10.2013, OF 177/13 dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 08.07.2013, A 391 Auskunftsersuchen vom 29.10.2013, V 856 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 13, 16 Versandpaket: 02.10.2013 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des OBR 13 am 29.10.2013, TO I, TOP 16 Beschluss: Auskunftsersuchen V 856 2013 1. Die Vorlage B 473 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 177/13 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR 16 am 29.10.2013, TO I, TOP 17 Beschluss: Die Vorlage B 473 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, GRÜNE, WBE und SPD gegen FREIE WÄHLER (= Zurückweisung) 25. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 28.11.2013, TO I, TOP 41 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 473 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und Piraten (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 3933, 25. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport vom 28.11.2013 Aktenzeichen: 91 51