Bau von Windenergieanlagen in Frankfurt vorantreiben
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 30.09.2013, B
473 Betreff:
Bau von Windenergieanlagen
in Frankfurt vorantreiben Vorgang: A 391/13 GRÜNE Der Magistrat hat das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung und die Deutsche Flugsicherung GmbH um Beantwortung der Anfrage
gebeten. Zur Beurteilung und zum Verständnis
der Antworten kann das zitierte Dokument ICAO EUR DOC 15 bei der
Internetadresse des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung elektronisch
abgerufen werden: http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ICAO_D
ocs/EUR_Doc015.pdf?__blob=publicationFile Der Begriff VOR kennzeichnet ein VHF Omnidirectional
Radio Range (Rundum- oder Drehfunkfeuer. VHF ist die englische Bezeichnung für
Ultrakurzwellen (UKW). Der Begriff D/VOR kennzeichnet ein
"Doppler-UKW-Drehfunkfeuer". In ihrer Antwort hat das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung die seitens des Fachamtes erbetene persönliche Erörterung des
Sachverhaltes mit dem Hinweis, dass "wir ein Gespräch zur Thematik der
Errichtung von Windenergieanlagen in Anlagenschutzbereichen als nicht
zielführend erachten", abgelehnt. Die Deutsche Flugsicherung steht hingegen für
weitere Fragen zur Verfügung. Die Deutsche Flugsicherung GmbH hatte sich ebenfalls
im Rahmen der Anhörung des Hessischen Landtags zum Landesentwicklungsplan
Windenergie am 8. Mai 2013 geäußert. (Landtagsdrucksache AV WVA 18/51. Seite
155). Die DFS hat hierbei das Verfahren erläutert, nachdem die DFS die
Standorte von Schutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen dem
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung meldet und bei Baumaßnahmen eine
gutachterliche Stellungnahme für das BAF erstellt. Die Errichtung von Bauwerken
innerhalb eines Anlagenschutzbereiches sei nicht grundsätzlich untersagt. Die
Flugsicherungsorganisation erstelle im Einzelfall fest, ob sich Störungen
ergeben würden. Hinsichtlich ihrer Gutachterrolle verwendet die DFS
Entscheidungskriterien. Die DFS weist aber darauf hin, dass "entgegen oftmals
bestehender irriger Annahmen" für die DFS nach einer einschränkenden oder
ablehnenden gutachterlichen Stellungnahme keine Verpflichtung bestehe, den
Bewertungsgang oder das Ergebnis gegenüber dem Antragsteller zu erläutern.
Nachfolgend sind die Antworten zu den jeweiligen
Fragen aufgeführt: Frage Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH 1. Welches
sind die genauen Gründe für die versagte Genehmigung der sieben
Windenergieanlagen in Nieder- Erlenbach und Bergen Enkheim? Für die Signale eines Drehfunkfeuers ist nach den
technischen Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(International Civil Aviation Authorisathion, ICAO mit Sitz in Montreal,
Kanada) ein maximaler Winkelfehler von +/- 3° zulässig. Unter Berücksichtigung des Fehlerbetrags der Anlage selbst
von +/- 2° verbleibt für Strömungen durch externe Umgebungseinflüsse (z.B.
durch Gelände, Gebäude, Windkraftanlagen) ein zulässiger Störbeitrag von +/-
1°. Dieser Wert ist bei der betroffenen
Flugsicherungsanlage bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft. Daher
können keine weiteren Bauwerke akzeptiert werden, die den Störbeitrag weiter
erhöhen. Zu Frage 1. und 2: Gemäß Annex 10, Vol. I, Att. C,
Kapitel 3.7.3.4 wird für VOR-Signale ein maximaler Winkelfehler von +/- 3°
empfohlen. Unter Berücksichtigung des Fehlbeitrags der Bodenstation von +/-
2° (Gerätestandard gemäß Annex 10, Vol. I, Kap. 3.3.3.2) verbleibt für
Störungen durch externe Umgebungseinflüsse (z.B. durch Gelände, Gebäude,
bestehende WEA u.a. in Karben) ein zulässiger Störbeitrag von +/- 1°. Dieser
Wert ist bei der VOR Metro gemäß der uns vorliegenden
Flugvermessungsergebnissen bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft;
die VOR Metro ist bereits betrieblich eingeschränkt. Die DFS erwartet bei der Errichtung der geplanten WEA
zusätzliche Störbeitrage, die aufgrund der bestehenden Situation nicht
akzeptabel sind. 2. Werden
die Anlagen mit Sicherheit durch die WEA gestört oder wird nur davon
ausgegangen, dass die WEA die Anlagen stören könnten? Nach § 18a LuftVG entscheidet das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen
Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung von
Bauwerken Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
3. Wenn durch ein Gegengutachten/Sachverständigen
nachgewiesen werden würde, dass die WEA das Funkfeuer nicht stören, würden
die WEA dann genehmigt werden? Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
entscheidet auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der
Flugsicherungsorganisation. Die Fragen sind direkt an das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung (BAF) zu richten.
4. Wann
wurde die Bewertungsgrundlage für die Beurteilung von WEA-Planungen bei der
DFS geändert? Gab es vorher Rechenfehler? Wurden danach noch Planungen
positiv beschieden? Die Frage ist an die Deutsche Flugsicherung GmbH
zu richten. Die Bewertungsgrundlagen haben sich durch die
Aktualisierung des ICAO EURO DOC 15 im Jahre 2009 geändert. Die DFS ermittelt
die durch Windenergieanlagen zu erwartenden Störungen mittels einer
Plausibilitätsberechnung auf der Basis wissenschaftlicher Studien der ENAC
Toulouse. Die Methodik wird fortlaufend mit Erfahrungswissen validiert
(Auffällige Flugvermessungen, Vergleich mit Berechnungen Dritter, Vergleich
mit internationalen Empfehlungen). Es werden kontinuierlich Empfehlungen für
die Errichtung von WEA auch innerhalb von Anlageschutzbereichen
ausgesprochen. 5. Gibt es
einen nachvollziehbaren Nachweis dafür, dass die geplanten Anlagen (Nieder
Erlenbach) das Funkfeuer verglichen mit den Bestandsanlagen in Karben so
stören, dass die WEA abzulehnen sind? Die Flugsicherungsorganisation hat in einer
vertieften fachtechnischen Analyse geprüft, ob im vorliegenden Fall Störungen
zu erwarten sind. Dabei ist maßgeblich, ob die jeweiligen Anlagetoleranzen
eingehalten oder überschritten werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der
gutachtlichen Stellungnahme zusammengefasst. Siehe 1
6.
Gibt es einen rechtlich definierten Anlagenschutzbereich für
Flugsicherungsanlagen? Wenn ja, wie genau wird dieser definiert?
Gemäß § 18a LuftVG meldet
die Flugsicherungsorganisation ihre Flugsicherungseinrichtungen und die
Bereiche nach Satz 1 (Anlagenschutzbereiche) dem Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung. Die Beschaffenheit der Anlagenschutzbereiche und die
Ermittlung, ob und wie sich das Vorhandensein von Bauwerken negativ auf
Flugsicherungseinrichtungen auswirken kann, erfolgt nach den internationalen
Maßgaben der ICAO. Diese sind den Dokumenten ICAO Euro DOC 015 sowie ICAO DOC
8071 zu entnehmen, die in dem Anhang (Annex) 10 zum ICAO Vertrag erhalten
sind. Das Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) wurde am 7. Dezember 1944 in Chicago von
52 Statten unterzeichnet. Damit wurde die Grundlage eines internationalen
Luftfahrtrechts auf völkerrechtlicher Basis geschaffen und die ICAO
gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Verkündung im
Bundesgesetzblatt 1956 II S. 411 der ICAO beigetreten. Die
Unterzeichnerstaaten sind gehalten, verbindliche Normen auf ihrem Gebiet so
weit wie möglich umzusetzen. Bei den o.g. Dokumenten handelt es sich um den
anerkannten Stand der Technik respektive die fachlichen Standards zur
Ermittlung des entscheidungserheblichen Störpotentials. Zu 6.
und 7.: Rechtliche Grundlage ist der § 18a LuftVG, nach dem die
Flugsicherungsorganisation ihre Flugsicherungseinrichtungen und die
Anlagenschutzbereiche dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung melden. Die
von der DFS angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den
Anhängen 1-3 des "ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe 2009". Das EUR DOC 015
empfiehlt ein zweistufiges Verfahren, das auch in Deutschland Anwendung
findet. Soll ein Bauvorhaben außerhalb von Anlagenschutzbereichen errichtet
werden, erfolgt eine Zustimmung auf Ebene des Landesluftfahrtbehörde bzw. des
BAF (starrer Anlagenschutzbereich). Für Bauvorhaben innerhalb von
Anlageschutzbereichen entscheidet das BAF auf Basis einer fachtechnischen
Analyse der Flugsicherungsorganisation (fachtechnische
Einzelfallanalyse).
7. Gehen
europäische Normen und Rechtsgrundlagen von einem starren
"Anlagenschutzbereich" aus, oder empfehlen diese eine
Einzelfallprüfung innerhalb eines bestimmten Radius? Die Größe und Form der Anlageschutzbereiche ist im
ICAO EUR DOV 015 individuell für jeden Typ von Flugsicherungsanlagen
definiert. Weiterhin ist in diesem Dokument ein zweistufiges Verfahren zum
Ablauf einer Genehmigung von Bauwerken, die sich negativ auf
Flugsicherungsanlagen auswirken können, beschrieben. Um möglichst große
Anzahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, ist immer eine
Einzelfallprüfung erforderlich. 8. Sind die
Funkfeueranlagen in Hessen alle in Betrieb, oder werden einige davon nur
betriebsbereit gehalten? Wenn ja, welche? Welche der Anlagen sollen in den
kommenden Jahren abgebaut werden, welche erneuert werden? Alle durch die
Flugsicherungsorganisationen gemeldeten Flugsicherungsanlagen sind im
Betrieb. Über eine geplante Stilllegung von Anlagen in den nächsten Jahren
ist uns nicht bekannt. Die zu berücksichtigenden und beim BAF gemeldeten
Navigationsanlagen in Hessen sind alle in Betrieb. Es gibt zurzeit keine
Planung zum Abbau von Drehfunkfeuern.
9. In welcher Weise können WEA jeweils unter Berücksichtigung
von deren Anzahl und deren Entfernung zum Funkfeuer hierbei zu Störungen
führen? Der unter Punkt 1. beschriebene maximale
Störbeitrag von +/- 1° wird durch externe Umgebungseinflüsse aufgezehrt.
Jedes errichtete Bauwerk erhöht den Störbeitrag. Ist der Störbeitrag
ausgeschöpft, können keine weiteren Bauwerke akzeptiert werden, die den
Störbeitrag weiter erhöhen. In der Folge muss der Errichtung von Bauwerken
durch das BAF widersprochen werden. Die Auswirkung von WEA auf Funkfeuer unterscheidet
sich erheblich nach der Art Funkfeuer, deswegen sind die
Anlagenschutzbereiche in EUR Doc 15 auch für jeden Anlagetyp separat
festgelegt. Bei dem Typ D/VOR können WEA zu Winkelfehlern führen, so dass das
Flugzeug nicht mehr den vorgegebenen Kurs in der geforderten Genauigkeit
fliegen kann. 10. Kann
anhand von Beispielen aus der Praxis (keine theoretischen Berechnungen)
nachgewiesen werden, dass Funkfeuer durch existierende WEA gestört wurden?
(Bitte für jeweils für den Abstand vom <5km zur WEA, <10km zur WEA,
<15km zur WEA). Gab es Zwischenfälle, die durch bestehende WEA verursacht
wurden? Die Frage ist an die Deutsche Flugsicherung GmbH
zu richten. Die DFS führt regelmäßig Flugvermessungen durch
und kann dadurch Änderungen im Umfeld und Störpotential von Anlagen erkennen.
Flugvermessungen zeigen das Gesamtstörpotential. Auf Basis dieser Messungen
wurden einige der D/VOR Navigationsanlagen der DFS in der Nutzung
eingeschränkt. An der exakten Rückführung der Störung auf eine WEA arbeitet
zurzeit die Wissenschaft, z.B. im Programm WERAN. Zwischenfälle, die auf ein
gestörtes Navigationssignal zurückgeführt werden können, sind uns nicht
bekannt. Jedoch ist die Tätigkeit der DFS darauf ausgerichtet, solche
Ereignisse unter allen Umständen zu vermeiden. 11. Welche
Funkfeuerverfahren erlauben WEA in der Nähe und welche nicht?
Der Begriff
Funkfeuerverfahren ist uns nicht bekannt. Die Anlagenschutzbereiche
wurden von der ICAO für jeden Anlagetyp festgelegt und sind in EUR DOC 15
beschrieben. Die Größe des Anlageschutzbereiches ist in gewisser Weise auch
ein Indikator für die Anfälligkeit der Anlage für Störungen. Es wird in der Antwort hier auf das ICAO EUR DOC 015 Dokument
und dortige Abbildungen verwiesen. 12. Warum
wird für alle Funkfeuerverfahren der gleiche pauschale
"Anlagenschutzbereich" von 15km benannt? siehe Punkt 11
Es wird nicht für alle
Funkfeuer pauschal der gleiche Anlageschutzbereich benannt (siehe Punkt
11). 13. Gibt es
andere Funkfeuerverfahren, die durch WEA nicht oder in geringer Weise
betroffen sind? siehe Punkt 11 siehe Punkt 11
14. Gibt es "windkraftsensiblere" Funkfeuer und
solche, die weniger "windkraftsensibel" sind? Für alle Drehfunkfeuer
gelten die gleichen oben beschriebenen Verfahrensweisen bei der Entscheidung,
ob die Anlage gestört werden kann. Die Anlagenschutzbereiche wurden von der ICAO für
jeden Anlagetyp festgelegt und sind in EUR DOC 15 beschrieben. Die Größe des
Anlageschutzbereiches ist in gewisser Weise auch ein Indikator für die
Anfälligkeit der Anlage für Störungen. 15. Wieso
werden WEA abgelehnt, die vom Funkfeuer durch Anhöhen abgeschirmt werden?
Kann eine "gutachterliche Stellungnahme" auf Basis von
theoretischen Berechnungen, die u.a. nicht das Geländeprofil in die
Untersuchungen miteinbezieht, Basis für eine rechtskräftige Entscheidung in
einem WEA-Genehmigungs-verfahren sein? Ist die DFS durch ihre Vorge-hensweise
überhaupt in der Lage dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, oder
liefert die DFS nur pauschale Orientierungshilfen? Die Frage ist an die
Deutsche Flugsicherung GmbH zu richten. Anhöhen in der direkten
Sichtverbindung zur Sendeanlage bewirken zwar eine Dämpfung, jedoch keine
komplette Abschattung des Signals. Die Ausbreitung elektromagnetischer Wellen
im für D/VOR Navigationsanlagen genutzten UKW-Frequenzband lässt sich nicht
durch einfache Strahlenoptik zu beschreiben. Wir verweisen darauf, dass
innerhalb der Anlageschutzbereiche von der DFS eine Einzelfallprüfung für
jede Baumaßnahme durchgeführt wird. 16. Muss das
BAF den Empfehlungen der "gutachterlichen Stellungnahmen" der DFS
folgen, oder kann die BAF auch anders entscheiden (wenn z.B. Gegengutachten
vorliegen)? siehe Punkt 13 Die Fragen sind direkt an
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zu richten.
Der Magistrat nimmt diese Antworten
zur Kenntnis. Er bedauert, dass sowohl allgemein als auch bezogen auf die im
Stadtgebiet Frankfurt geplanten Windenergieanlagen keine vertiefende Erörterung
mit dem BAF möglich ist. Sinnvoll wäre es, wenn das Bundesaufsichtsamt und die
Deutsche Flugsicherung gemeinsam mit Betreibern von Windenergieanlagen nach
neuen Möglichkeiten und Techniken suchen würden, die den Betrieb von
Windenergieanlagen im Anlagenüberwachungsbereich mit geringen oder keinen
Störungen ermöglichen könnten. Die Bundesregierung hat hierzu schon im Jahr
2011 auf ein "neues digitales Flugsicherungsradar (ASR S) mit Windanlagen
Modkit" und r eflektionsarme Windenergieanlagen"
verwiesen. (Bundestags-Drucksache 17/7579 vom 2.11.2011). Es verbleibt dem
Projektierer dieser Anlagen, der WPE Hessische Windkraft Entwicklungs-GmbH
(Mainova AG und ABO Wind AG) unbenommen im Rahmen der Projektierung und
Genehmigung der geplanten Anlagen weitere Verhandlungen mit der DFS sowie dem
BAF zu führen.
Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Antrag vom
14.10.2013, OF
177/13 dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
08.07.2013, A 391
Auskunftsersuchen vom 29.10.2013, V 856
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 13, 16
Versandpaket: 02.10.2013 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des OBR
13 am 29.10.2013, TO I, TOP 16 Beschluss: Auskunftsersuchen V 856 2013
1.
Die Vorlage B 473 dient zur Kenntnis.
2.
Die
Vorlage OF 177/13 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige
Annahme zu 2. Einstimmige
Annahme 24. Sitzung des OBR
16 am 29.10.2013, TO I, TOP 17 Beschluss: Die Vorlage B 473
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, WBE
und SPD gegen FREIE WÄHLER (= Zurückweisung) 25. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 28.11.2013, TO I, TOP 41 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 473
dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER
Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und Piraten (=
Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 3933, 25. Sitzung
des Ausschusses für Umwelt und Sport vom 28.11.2013 Aktenzeichen: 91 51