Flurbereinigung Frankfurt-Seckbach/Berger Warte
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 06.12.2019, B
468 Betreff:
Flurbereinigung Frankfurt-Seckbach/Berger Warte Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 04.04.2019, §
3895 - OA 379/19 OBR 11, B
217/19 - Die Sicherung von Kleingärten ist nicht Bestandteil
bzw. Aufgabe eines Flurbereinigungsverfahrens. Die planungsrechtliche Sicherung
von Dauerkleingärten und Freizeitgärten erfolgt über rechtskräftige
Bebauungspläne und bei Dauerkleingärten außerdem seit 1983 über das
Bundeskleingartengesetz. Im geplanten Flurbereinigungsgebiet Seckbach/Berger
Warte gibt es bisher keine Bebauungspläne bzw. Bebauungsplanverfahren zur
Absicherung von Dauerklein- oder Freizeitgärten. Vereinzelt im Gebiet liegende
Freizeitgärten befinden sich in Zone II des
Landschaftsschutzgebietes GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am
Main. In dieser Zone ist die Gartennutzung nicht mit dem
Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung vereinbar und demnach nicht
zulässig. Als Anlage des Kleingartenvereins
Cronberger e.V., der seit 1899 besteht, ist die Anlage 10 in Frankfurt Seckbach
über das Bundeskleingartengesetz bestandsgeschützt. Die Außenanlage 10 des KGV
Cronberger befindet sich in Zone I des o.g. Landschaftsschutzgebietes, in der
eine Nutzung als Kleingarten im Prinzip zulässig ist. Auch der Regionale
Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Grünfläche - Wohnungsferne Gärten
dar. Eine planungsrechtliche Absicherung der Anlage durch einen rechtskräftigen
Bebauungsplan gibt es nicht. Insofern ist es möglich die projektierte
Verfahrensgebietsgrenze für das Flurbereinigungsverfahren derart anzupassen,
dass die Außenanlage 10 des Kleingartenvereins Cronberger e.V. aus dem Gebiet
der Flurbereinigung herausgenommen wird. Die Abgrenzung des
Flurbereinigungsgebietes und damit eine Ausgrenzung der Kleingartenanlage kann
jedoch erst nach Aufnahme des Flurbereinigungsverfahrens vorgenommen werden.
Der Beginn des Verfahrens ist derzeit nicht absehbar. Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Anregung vom
20.01.2020, OA 519
Antrag vom
17.01.2020, OF
702/11 dazugehörende Vorlage:
Anregung vom 25.03.2019, OA 379
Bericht des
Magistrats vom 14.06.2019, B 217
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 11 Versandpaket:
11.12.2019 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des OBR
11 am 20.01.2020, TO II, TOP 14 Beschluss: Anregung OA 519 2020
1. Die Vorlage
B 468 dient unter Hinweis auf OA 519 zur Kenntnis.
2. Die Vorlage
OF 702/11 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Antragstenor um
folgenden Satz ergänzt wird: "Des Weiteren wird auf die Vorlage OM 5318
des Ortsbeirates 11 verwiesen, in der der Ortsbeirat bittet, dass nach
Fertigstellung des Fachplans Landschaft, welcher als Grundlage des
Flurbereinigungsverfahrens dient, dieser zur Abstimmung dem Ortsbeirat
vorgelegt wird.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 37. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 13.02.2020, TO I, TOP 26
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Die Vorlage B 468 dient zur Kenntnis.
2. Der Vorlage
OA 519 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRAKTION gegen AfD und
FDP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie BFF (= vereinfachtes Verfahren)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: ÖkoLinX-ARL (B 468 = Kenntnis, OA 519 = Annahme)
40. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 27.02.2020, TO II, TOP 39
Beschluss: 1. Die Vorlage
B 468 dient zur Kenntnis. 2. Der Vorlage
OA 519 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und ÖkoLinX-ARL
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL
gegen AfD und FDP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie BFF (=
vereinfachtes Verfahren) Beschlussausfertigung(en): § 5405, 40. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 27.02.2020 Aktenzeichen: 79 1