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Flurbereinigung Frankfurt-Seckbach/Berger Warte

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 06.12.2019, B 468 Betreff: Flurbereinigung Frankfurt-Seckbach/Berger Warte Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 04.04.2019, § 3895 - OA 379/19 OBR 11, B 217/19 - Die Sicherung von Kleingärten ist nicht Bestandteil bzw. Aufgabe eines Flurbereinigungsverfahrens. Die planungsrechtliche Sicherung von Dauerkleingärten und Freizeitgärten erfolgt über rechtskräftige Bebauungspläne und bei Dauerkleingärten außerdem seit 1983 über das Bundeskleingartengesetz. Im geplanten Flurbereinigungsgebiet Seckbach/Berger Warte gibt es bisher keine Bebauungspläne bzw. Bebauungsplanverfahren zur Absicherung von Dauerklein- oder Freizeitgärten. Vereinzelt im Gebiet liegende Freizeitgärten befinden sich in Zone II des Landschaftsschutzgebietes GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main. In dieser Zone ist die Gartennutzung nicht mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung vereinbar und demnach nicht zulässig. Als Anlage des Kleingartenvereins Cronberger e.V., der seit 1899 besteht, ist die Anlage 10 in Frankfurt Seckbach über das Bundeskleingartengesetz bestandsgeschützt. Die Außenanlage 10 des KGV Cronberger befindet sich in Zone I des o.g. Landschaftsschutzgebietes, in der eine Nutzung als Kleingarten im Prinzip zulässig ist. Auch der Regionale Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Grünfläche - Wohnungsferne Gärten dar. Eine planungsrechtliche Absicherung der Anlage durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt es nicht. Insofern ist es möglich die projektierte Verfahrensgebietsgrenze für das Flurbereinigungsverfahren derart anzupassen, dass die Außenanlage 10 des Kleingartenvereins Cronberger e.V. aus dem Gebiet der Flurbereinigung herausgenommen wird. Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes und damit eine Ausgrenzung der Kleingartenanlage kann jedoch erst nach Aufnahme des Flurbereinigungsverfahrens vorgenommen werden. Der Beginn des Verfahrens ist derzeit nicht absehbar. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Anregung vom 20.01.2020, OA 519 Antrag vom 17.01.2020, OF 702/11 dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.03.2019, OA 379 Bericht des Magistrats vom 14.06.2019, B 217 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 11 Versandpaket: 11.12.2019 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des OBR 11 am 20.01.2020, TO II, TOP 14 Beschluss: Anregung OA 519 2020 1. Die Vorlage B 468 dient unter Hinweis auf OA 519 zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 702/11 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Antragstenor um folgenden Satz ergänzt wird: "Des Weiteren wird auf die Vorlage OM 5318 des Ortsbeirates 11 verwiesen, in der der Ortsbeirat bittet, dass nach Fertigstellung des Fachplans Landschaft, welcher als Grundlage des Flurbereinigungsverfahrens dient, dieser zur Abstimmung dem Ortsbeirat vorgelegt wird. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 37. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 13.02.2020, TO I, TOP 26 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Vorlage B 468 dient zur Kenntnis. 2. Der Vorlage OA 519 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRAKTION gegen AfD und FDP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie BFF (= vereinfachtes Verfahren) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ARL (B 468 = Kenntnis, OA 519 = Annahme) 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27.02.2020, TO II, TOP 39 Beschluss: 1. Die Vorlage B 468 dient zur Kenntnis. 2. Der Vorlage OA 519 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und FDP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie BFF (= vereinfachtes Verfahren) Beschlussausfertigung(en): § 5405, 40. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.02.2020 Aktenzeichen: 79 1