Flurbereinigung Frankfurt-Seckbach/Berger Warte
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Bericht des Magistrats vom 14.06.2019, B 217
Betreff: Flurbereinigung Frankfurt-Seckbach/Berger Warte Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 04.04.2019, § 3895 - OA 379/19 OBR 11 - Zwischenbericht: Die Sicherung von Kleingärten ist nicht Bestandteil bzw. Aufgabe eines Flurbereinigungsverfahrens. Die planungsrechtliche Sicherung von Dauerkleingärten und Freizeitgärten erfolgt über rechtskräftige Bebauungspläne und bei Dauerkleingärten außerdem seit 1983 über das Bundeskleingartengesetz. Im geplanten Flurbereinigungsgebiet Seckbach/Berger Warte gibt es bisher keine Bebauungspläne bzw. Bebauungsplanverfahren zur Absicherung von Dauerklein- oder Freizeitgärten. Vereinzelt im Gebiet liegende Freizeitgärten befinden sich in Zone II des Landschaftsschutzgebietes GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main. In dieser Zone ist die Gartennutzung nicht mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutz-Verordnung vereinbar und demnach nicht zulässig. Die Außenanlage 10 des Kleingartenvereins Cronberger e.V. befindet sich in Zone I des o.g. Landschaftsschutzgebietes, in der eine Nutzung als Kleingarten im Prinzip zulässig ist. Auch der Regionale Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Grünfläche - Wohnungsferne Gärten dar. Eine planungsrechtliche Absicherung der Anlage durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt es nicht. Um das Flurbereinigungsverfahren nicht zu verkomplizieren, könnte alternativ in der nun anstehenden Vorbereitungsphase dieses Verfahrens die projektierte Verfahrensgebietsgrenze derart angepasst werden, dass die Außenanlage 10 des Kleingartenvereins Cronberger e.V. aus dem Gebiet herausgenommen wird. Diese Prüfung wird im Zuge des weiteren Verfahrens zum Flurbereinigungsgebiet Seckbach/Berger Warte erfolgen.