Rennbahn-Areal
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 12.12.2014, B
467 Betreff:
Rennbahn-Areal Vorgang: A 686/14 RÖMER Zu 1 und 2. unter Verweis auf A
703: In der Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2010 sowie in den
vorhergehenden Jahrgängen wurden für den Bereich der Galopprennbahn keine
Bodenrichtwerte ausgewiesen. In den Jahren 2010 und 2011 ergaben sich für den
Bereich der Immobilienbewertung größere gesetzliche Veränderungen, Erlass der
ImmoWertV am 19.05.2010 sowie der Bodenrichtwert-Richtlinie am 11.01.2011, die
bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2012 Beachtung finden
mussten. Neben der Vorgabe, dass mit der
nächsten Richtwertberatung zonale Bodenrichtwerte zu ermitteln und zu
veröffentlichen waren (diese liegen in Frankfurt seit Mitte der 1970er Jahre
vor), wurde auch festgelegt, dass jeder Bodenrichtwertzone ein Bodenrichtwert
zu geordnet werden muss. Dieser Vorgabe ist der Gutachterausschuss Frankfurt
mit den Bodenrichtwerten zum 01.01.2012 nachgekommen. Die Bodenrichtwert-Richtlinie legt zudem fest: Im
Grenzbereich des baulichen Innen- und Außenbereichs sind der Abgrenzung der
Bodenrichtwertzone, soweit vorhanden, Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB zu
Grunde zu legen. Danach können einzelne Außenbereichsflächen als Innenbereich
qualifiziert werden, wenn die einbezogen Flächen durch die bauliche Nutzung der
angrenzenden Flächen entsprechend geprägt sind. In diesem Zusammenhang wurde
auch der Bereich östlich der Rennbahnstraße als Innenbereich eingestuft.
Da der Gutachterausschuss allgemeine Lagewerte zu
ermitteln hat, sollen für Einzelliegenschaften keine separaten
Bodenrichtwertzonen gebildet werden. Daher wurde der Bereich der benachbarten
Richtwertzone (Wohnungsnutzung/Mehrfamilienhäuser) zugeschlagen, obwohl die
derzeitige Festlegung hier keine Wohnnutzung vorsieht. Grundsätzlich ist bei der Anwendung des
Bodenrichtwertes für die Bewertung einer Einzelliegenschaft zu prüfen, ob der
Wert in Hinblick auf Entwicklungszustand und der Art und dem Maß der baulichen
Nutzung zutrifft. Die derzeitige Nutzung ist eine Sportfläche mit aufstehenden
Zweckgebäuden und muss danach bewertet werden. Dies gilt genauso für das zukünftige
Planungsrecht. Die DFB-Flächen werden insgesamt als Sondergebiet festgesetzt,
so dass sich bereits hieraus der zu Grunde gelegte Richtwert von 50 €
erläutert. Im Übrigen ist die Nutzung der DFB-Flächen als nicht-kommerziell zu
bewerten und wird im Erbbauvertrag entsprechend festgeschrieben - unter Hinweis
auf die derzeit gültige Satzung des DFB. Dieser Zweck wird im Erbbauvertrag
gesichert. Zu 3.: Die Abbruchkosten sind konkret
noch nicht ermittelt, insoweit kann hierzu derzeit keine abschließende Aussage
getroffen werden. Der Magistrat geht jedoch davon aus, dass unter
Berücksichtigung der Aufbereitung des Gesamtgeländes diese Beträge einer
sorgfältigen Schätzung entsprechen. Der Magistrat hat den Magistratsvortrag vor
Beschlussfassung ergänzt und die Gründe für die Abgabe des Grundstückes für 46
€ anstatt des Bodenrichtwertes von 50 € erläutert. Die Gründe für
eine Minderung des Richtwertes sind dem Vortrag zu entnehmen. Zu 4. Gemessen an den Richtwertkonditionen sind diese
Vorlaufkosten nicht wertbildend. Ein Grundstück wird regelmäßig nicht dadurch
wertvoller, dass bestehende Verträge vorzeitig aufgelöst werden müssen.
Allerdings hätte hier die bestehende Nutzung mit projektierten Einnahmen von
36.000,-- € jährlich (Miete der Hippodrom GmbH) ohne zusätzlichen
Ertrag für die Stadt noch auf Jahrzehnte fortgeführt werden können.
Allein deshalb kann der intendierte Vertrag bereits als Fortschritt betrachtet
werden. Zudem wird auch ein öffentlicher Park für die Bürger der Stadt
entstehen. Dies zusammen genommen ist bereits höher zu bewerten als der Status
quo. Zu 5. - Siehe zuvor. Zu 6. Im Detail ist dies nicht bekannt. Allerdings
sieht der Erbbauvertrag unter 2.3 vor, dass der DFB dort seine nicht primär
kommerziellen Zwecke gem. § 4 seiner Satzung verwirklicht. Die Klausel im
Erbbauvertrag lautet: Das Erbbaurecht wird zu folgender Nutzung bestellt:
Gebäude und Anlagen für Förderung, Entwicklung, Ausbildung, Organisation und
Management im Sportbereich (Sportflächen, Sportgebäude, Nebengebäude, Sport-
und Verbandsverwaltung inkl. Veranstaltungsräumen und Mitarbeiterversorgung,
Athletenhaus, Sportlogistik, Stellplatzanlagen) im Rahmen des § 4 der Satzung
des DFB in der im Jahr 2014 gültigen Fassung. . Diese Fassung wurde als Anlage
zum Erbbauvertrag gefügt. Die Satzungsbestimmung ist im Internet einsehbar.
Zu 7. Siehe zuvor. Zu 8. Die Ansiedlung der DFB-Akademie in Frankfurt am
Main kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Stadt selbst wird im Rahmen
des Stadtmarketing im Verhältnis zu anderen fußballaffinen Städten ihre
Stellung ausbauen und verstärken können. Der Charakter als Stadt der
Sportverbände wird ein weiteres Mal nachdrücklich unterstrichen. Trotz harter
Konkurrenz ist es der Stadt Frankfurt gelungen, die überragenden Vorteile des
angebotenen Standortes den entscheidenden Gremien auf Seiten des DFB zu
vermitteln. Neben diesen zunächst immateriellen Konsequenzen wird es zu einer
induzierten wirtschaftlichen Belebung für mindestens die ortsansässige
Hotellerie, die Gaststättenbranche sowie den Einzelhandel kommen, von der
weiteren Auslastung der Verkehrsinfrastruktur (Flughafen, Bahn) ganz abgesehen.
Überdies profitiert die Stadt von den Gewerbesteuerzahlungen für die
Bautätigkeit. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
25.09.2014, A 686
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket:
17.12.2014 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des OBR 5
am 23.01.2015, TO I, TOP 58 Beschluss: Die Vorlage B 467 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 09.02.2015, TO I, TOP
40 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage B 467 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER
38. Sitzung des OBR 5
am 20.02.2015, TO I, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage B 467 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, 2 GRÜNE und fraktionslos gegen SPD und FREIE
WÄHLER (= Zurückweisung); 1 GRÜNE (= Enthaltung)
38. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.02.2015, TO II, TOP 18
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage B 467 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und
RÖMER 38. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.03.2015, TO I, TOP
29 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 467 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und
RÖMER 39. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.03.2015, TO II, TOP 14
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 467 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und
RÖMER Beschlussausfertigung(en): § 5720, 38. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 16.03.2015 Aktenzeichen: 52 2