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Verbreiterung der BAB 5 zwischen dem Nordwestkreuz Frankfurt am Main und der Anschlussstelle Friedberg - Stellungnahme des Magistrats im Beteiligungsverfahren

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 17.08.2012, B 359

Betreff: Verbreiterung der BAB 5 zwischen dem Nordwestkreuz Frankfurt am Main und der Anschlussstelle Friedberg - Stellungnahme des Magistrats im Beteiligungsverfahren Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 31.05.2012, § 1754 - OA 187/12 OBR 12 - Zwischenbescheide des Magistrats vom 14.01.2013, 13.03.2013 und 28.08.2013 Zwischenbericht: Zu 1 ) Eine Stellungnahme zu den Inhalten der Ausbauplanung hat es bisher nicht gegeben und kann dementsprechend auch nicht dem Ortsbeirat zur Kenntnis gegeben werden. Bisher hat Hessen Mobil im angesprochenen Beteiligungsverfahren zum Ausbau der BAB A5 zwischen Nordwestkreuz und Friedberg mögliche Varianten in den Informationsveranstaltungen vorgestellt. Zunächst ist lediglich die Vorplanung abgeschlossen und eine Vorzugsvariante erarbeitet worden, die sich beim Land in der Abstimmungsphase befindet. Im Rahmen der Entwurfsbearbeitung ist dann eine Planungsabstimmung im Detail mit den Fachämtern vorgesehen. Zu 2 - 3) Aus der Sicht des Magistrats ist die bisherige erfolgte Variantenuntersuchung fachlich fundiert und plausibel. Die problematischen Verschiebungen in Richtung Osten werden dadurch angemessen gewürdigt und schlagen sich dementsprechend in der Bewertung dieser Varianten nieder. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass die Variante mit signifikanter Verschiebung in Richtung Osten in der Gesamtbewertung ausgeschieden wird. Eine Entscheidung, ob der mit dem Bebauungsplan Nr. 840 angestrebte Lärmschutz an der BAB A5 weiterfolgt oder zunächst solange zurückgestellt wird bis die noch zu erfolgende Entwurfsplanung für die Verbreiterung der BAB A5 von Hessen Mobil vorliegt, steht noch aus. Der geplante Autobahnausbau ist als wesentliche Änderung im Sinne der 16. BimSchV. zu werten. Die Ausbaumaßnahme muss daher durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen flankiert werden. Belastbare Aussagen zur Lärmentwicklung können aber erst auf der Grundlage der noch ausstehenden Entscheidung zu einer Vorzugsvariante getroffen werden.