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Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 6: Stärkung der Antikorruptionsarbeit

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 04.02.2011, B 64

Betreff: Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 6: Stärkung der Antikorruptionsarbeit Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.07.2010, § 8402 - NR 1802 FAG, l. B 185/10 - Zu 1: Die Stadt tritt dem Verein Transparency International e. V. (TI) als korporiertes Mitglied bei. Mit einem Antrag auf Mitgliedschaft im Verein "Transparency International e. V." (TI) muss der TI-Verhaltenskodex anerkannt werden; dessen vorrangiges Ziel ist u. a. "eine Welt, in der Politik und Verwaltung, Wirtschaft, Justiz, Zivilgesellschaft und das tägliche Leben der Menschen frei von Korruption sind." Von den kommunalen Korporativen Mitgliedern wird seitens TI erwartet: - Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung zu den unten genannten Anforderungen als formale Voraussetzung für eine Korporative Mitgliedschaft. - Ein klares Bekenntnis der Kommune, dass sie Korruption in jeder Form ablehnt und korruptives Verhalten weder bei politischen Entscheidungsträgern noch in der Verwaltung dulden wird (Teil der Selbstverpflichtung für kommunale Mitglieder). - Vorhandensein von Schulungen für die Mitarbeiter und einer verbindlichen Verhaltensnorm für alle Beschäftigten, nach der Bestechung und andere Formen der Korruption weder eingesetzt noch toleriert werden (Teil der Selbstverpflichtung für kommunale Mitglieder). - Vorhandensein oder Bereitschaft, mittelfristig einen Verhaltenskodex für politische Entscheidungsträger einzuführen, der eine Verpflichtung gegen Korruption enthält (Teil der Selbstverpflichtung für kommunale Mitglieder). - Engagement für Korruptionsprävention in den kommunalen Interessenverbänden (Teil der Selbstverpflichtung für kommunale Mitglieder). - Bereitschaft zum Erfahrungsaustausch zu Themen der Korruptionsprävention mit anderen Kommunen und mit Transparency Deutschland. Der Antragsbegründung zufolge soll durch derartige Maßnahmen ein deutliches Zeichen gesetzt werden, "jegliche Art von Korruption zu unterbinden und wesentliche Anstrengungen auch in der Prävention zu unternehmen". Abgesehen davon, dass Korruption bekanntlich niemals vollständig "unterbunden" werden kann, vertritt der Magistrat die Auffassung, dass es solcher zusätzlicher Zeichen und Denkanstöße in Frankfurt am Main aus den folgenden Gründen nicht bedarf. Die Historie der Antikorruptionsarbeit in Frankfurt a. M. reicht zurück bis zum Ende der achtziger Jahre. Seitdem hat die Stadt durch ihre Reaktionen auf mehrere zum Teil spektakuläre Korruptionsfälle der Vergangenheit und die beständigen Aufklärungs-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen eine sehr große Anzahl deutlicher Zeichen gesetzt. Eines der deutlichsten dürfte darin bestehen, dass Frankfurt am Main eine spezielle Organisationseinheit unterhält, in der sich hauptamtlich dafür eingesetzte Mitarbeiter/innen ausschließlich mit Korruptionsprävention und -aufklärung befassen. Das in zwei Jahrzehnten aufgebaute und stetig optimierte Frankfurter Antikorruptionsmodell wurde bundesweit nachgefragt und anderenorts als Vorbild für eigene Aktivitäten herangezogen. Wesentliche Bestandteile davon sind im Bericht B 185/2010 aufgeführt. Hierzu gehört u. a. auch ein umfangreiches Regelwerk mit allgemeinen Grundsätzen sowie speziellen Vorschriften und Verhaltensvorgaben zur Information und Sensibilisierung der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einleitung beispielsweise zu den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen durch Beschäftigte der Stadtverwaltung Frankfurt am Main" kann der Anlage zu diesem Bericht entnommen werden. Darüber hinaus befindet sich das Antikorruptionsreferat im ständigen Erfahrungsaustausch mit Verwaltungs-, Justiz-, und Polizeibehörden in Bund und Ländern sowie bundesweit mit Landkreisen und Kommunen. Über die bereits vorhandenen umfänglichen Regularien hinaus könnten weder ein genereller Verhaltenskodex in Verbindung mit einer Selbstverpflichtungserklärung noch ein zusätzlicher Ehrenkodex oder eine Bindung an die TI-Vereinssatzung die Effizienz der Frankfurter Antikorruptionsarbeit steigern. Zu 2: Die Stadt entwickelt einen Ehrenkodex für die kommunalen Mandatsträger in Anlehnung an den von TI vorgelegten Entwurf Ein entsprechendes TI-Muster für einen "Ehrenkodex für Funktionsträger in Kommunen" enthält u. a. Grundsatzerklärungen wie "Wir bekennen uns zu unserer Verantwortung, das Mandat uneigennützig und zum Wohle unserer Stadt auszuüben und lehnen insbesondere Korruption als Missbrauch einer anvertrauten Stellung zum persönlichen Nutzen oder Vorteil ab.", "Ich verpflichte mich, kein Geld, unangemessene Sachgeschenke oder sonstige unangemessene Vorteile anzunehmen, die mir auf Grund meiner Mitgliedschaft im Rat angeboten werden.", "Ich werde Informationen, die nach dem Gesetz geheim zu halten sind, nicht an Dritte weitergeben und solche Informationen nicht gewinnbringend verwerten.", "Ich unternehme alle Anstrengungen und unterstütze alle Bestrebungen gegen Korruption im Verkehr mit den politischen und geschäftlichen Partnern der Stadt und werde korruptives Verhalten weder bei der Verwaltung der Stadt noch bei ihren politischen Entscheidungsträgern dulden." usw. Der Vorteil einer solchen Selbstverpflichtung besteht laut TI darin, "dass die Erarbeitung derselben bereits ein Nachdenken und einen Diskurs in den jeweiligen Organisation - Umfeldern auslöst". Dieser Entwurf enthält allerdings Regelungen, die bereits gesetzlich normiert sind. Beispielhaft sind hierfür - neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen - § 25 HGO (Widerstreit der Interessen), § 26 HGO (Treuepflicht) und § 26a HGO (Anzeigepflicht) zu nennen. Darüber hinaus hat die Stadtverordnetenversammlung von ihrer durch die HGO eingeräumten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und in der "Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main" ausreichende ergänzende Verhaltensnormen gesetzt. So ist in § 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung geregelt, dass bei der Einführung die Stadtverordneten auf die Beachtung der Hessischen Gemeindeordnung (§ 35 in Verbindung mit den §§ 24, 24 a, 25 und 26) und dieser Geschäftsordnung hinzuweisen sind. In Zweifelsfragen ist das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher über den Inhalt seiner Pflichten zu vergewissern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung seine Pflichten gemäß §§ 2 und 3 verletzt, so kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher von der/dem Betroffenen ergänzende Auskünfte zur Erläuterung ihrer/seiner Anzeige verlangen. Nach § 2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung ist ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet, der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:

  1. seinen Beruf,

  2. Tätigkeiten als Geschäftsführer/in, Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,

  3. Tätigkeiten als Geschäftsführer/in, Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,

  4. Tätigkeiten als Geschäftsführer/in, Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer Stiftung,

  5. Funktionen und Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen,

  6. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Nach § 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung hat das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung anzuzeigen, ob und welche entgeltlichen städtischen Aufträge und Tätigkeiten es übernommen hat. Unter dem Begriff "städtische Aufträge" sind alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte mit der Stadt Frankfurt am Main, ihren Eigenbetrieben und den Kapital- und Personengesellschaften zu verstehen, an denen die Stadt Frankfurt am Main mit mehr als 25 % der Stimmrechte beteiligt ist. Der Entwurf von TI enthält somit bloße Absichtserklärungen für ein gesetzeskonformes Verhalten, die keinerlei Regelungscharakter haben. Aus Sicht des Magistrats besteht keine Veranlassung, das vorhandene umfangreiche Regelwerk durch Grundsatzerklärungen der genannten Art zu erweitern, mit denen man sich verpflichtet, sich nicht strafbar zu machen. Es ist jedoch der Stadtverordnetenversammlung unbenommen, für sich einen Ehrenkodex zu entwickeln. Anlage Einleitung zu den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen durch Beschäftigte der Stadtverwaltung Frankfurt am Main" (AGA III 541) INDEX "(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch, gerecht und uneigennützig im öffentlichen Interesse zu erfüllen. Sie sind sowohl der Bürgerschaft als auch ihrem Arbeitgeber/Dienstherrn gegenüber besonders verpflichtet. INDEX INDEX (2) Besondere Bedeutung kommt den Bestimmungen über das Verbot der Annahme von Zuwendungen zu, die für Beamte/Beamtinnen in § 84 HBG, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in § 3 TVöD-V verbindlich geregelt sind. INDEX INDEX (3) Für den Bereich der Stadtverwaltung Frankfurt am Main sind die Grundsätze zur "Praxis der Aufgabenerfüllung" in Abschnitt 2.16 der AGA I aufgeführt *). Sie werden mit dieser Informationsschrift konkretisiert. INDEX INDEX (4) Soweit in einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung aufgrund einer besonderen Gefährdungslage spezielle Regelungen getroffen sind, die über die Bestimmungen in dieser Informationsschrift hinausgehen, gelten diese speziellen Regelungen. INDEX INDEX (5) Die strafrechtlichen Aspekte ergeben sich insbesondere aus §§ 331 und 332 StGB (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit). INDEX INDEX (6) In den städtischen Dienst eintretenden Bediensteten ist das "Merkblatt über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen" - ggf. zusammen mit der AGA I - gegen Unterschrift auszuhändigen. Die schriftliche Empfangsbescheinigung (verbunden mit einer diesbezüglichen dienstlichen Erklärung), . . . ist der Personalakte beizufügen; eine Ausfertigung erhält d. Beschäftigte." Einleitung zu den Grundsätzen zur "Praxis der Aufgabenerfüllung" in Abschnitt 2.16 der AGA I Abschnitt 2.16) INDEX "Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet, ihre/seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und dabei auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Die Amtspflichten oder arbeitsvertraglichen Obliegenheiten sind uneigennützig zu erfüllen. Das Verhalten jeder/jedes Bediensteten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr/sein Beruf erfordert."