Mehr Sauberkeit durch "Mehrweg"
Vorlagentyp: B
Bericht
Seit
- Januar 2023 ist die Mehrwegangebotspflicht bzw. Mehrwegpflicht durch § 33 Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland eingeführt. Gastronomische Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen ihren Kund:innen als Alternative zu Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anbieten. Dabei darf die Mehrwegvariante nicht teurer als die Einwegverpackung sein. Die Mehrwegpflicht gilt nur für Betriebe mit einer Verkaufsfläche über 80 m2 und mit mehr als 5 Beschäftigten. Eine Förderung von Gastronomiebetrieben zur Einführung von Mehrwegangeboten kommt nach Ansicht des Magistrats nur für solche Betriebe in Betracht, für die die genannte gesetzliche Verpflichtung nicht gilt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass derzeit kein Etatansatz für eine derartige Förderung existiert. Die Tourismus + Congress GmbH Frankfurt am Main (TCF) verfolgt seit Kurzem das Ziel, die eigenen Veranstaltungen frei von Einweggeschirr zu halten. Speisen und Getränke dürfen daher dort grundsätzlich nur noch in Mehrweggeschirr verkauft werden.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Sitzung
39
Ausschusses für Mobilität und Smart-City
TO I, TOP 44
nicht auf TO Die Vorlage B 366 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke FDP BFF-BIG AFD VOLT ÖkoLinX-ELF FRAKTION