Planung zur Umgestaltung der Fahrgasse sowie des Platzes und der Straße An der Staufenmauer
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Bericht des Magistrats vom 03.05.2013, B 224
Betreff: Planung zur Umgestaltung der Fahrgasse sowie des Platzes und der Straße An der Staufenmauer Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 15.11.2012, § 2393 (M 209) Hochborde auf der dem Multifunktionsstreifen abgewandten Seite Hochborde auf der Straßenseite ohne Multifunktionsstreifen, wo Gehweg an Fahrbahn grenzt, sind für blinde und sehbehinderte Menschen nicht erforderlich. Blinde und sehbehinderte Menschen orientieren sich im Regelfall an der inneren Leitlinie, der Fassadenkante, die in der Planung für die Zeil Nebenstraßen von Leuchten und weiteren Hindernissen frei gehalten werden soll. Zudem ist ein eckiger Bordstein mit Mikrofase (gekröpfte Kante) ab einer Höhe von mindestens 3 cm bereits ausreichend gut ertastbar. Bei der weiteren Planung wird daher darauf geachtet werden, dass nur gut ertastbare Borde verwendet werden. Ein Hochbord mit Höhenunterschied von ca. 15 cm, wie teilweise im Bestand vorhanden, wäre ein Nachteil für verschiedene Nutzergruppen. Gehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Personen können dann nur an ausgebildeten und abgesenkten Querungen queren. Durch durchgehend niedrige Bordsteine soll das Queren entlang der gesamten Straße ermöglicht werden und zusätzlich dem fließenden Verkehr signalisiert werden, dass in dieser Straße erhöhte Aufmerksamkeit und lang-samere Geschwindigkeiten angebracht sind. Ein Hochbord hingegen betont optisch die Trennung von Fahrbahn und Gehwegen und signalisiert einen Vorrang des Fahrverkehrs. Ein Hochbord bedingt notwendige Absenkungen an den Grundstückszufahrten - wodurch ein höherer baulicher Aufwand und ein uneinheitliches Bild des Straßenraumes entstehen würde. Aus den genannten Gründen sieht der Magistrat einen mindestens 3 cm hohen Bord statt eines Hochbords (von 10-12 cm Höhe) vor. Übergang Fahrbahn Multifunktionsstreifen Der Übergang zwischen Fahrbahn und Multifunktionsstreifen wird ebenfalls mit niederen Borden (mindestens 3 cm) gestaltet werden. Diese Borde werden sowohl ertastbar als auch überfahrbar sein. Übergang zwischen Multifunktionsstreifen und Gehweg Im Multifunktionsstreifen sind Behindertenstellplätze vorgesehen. Behindertenstellplätze benötigen eine Breite von 3,50 m, um gehbehinderten Menschen das Aus-steigen zu ermöglichen. Da die Multifunktionsstreifen auf der gesamten Länge nur eine Breite von 2,00 m aufweisen, ist es hier wichtig, dass auf Höhe der Behindertenstellplätze kein Höhenunterschied am Gehweg vorhanden ist. Um im Multifunktionsstreifen nach dem Ausbau eine gewisse Flexibilität zu erhalten, ist es vorteilhaft, wenn auf gesamter Länge kein Höhenunterschied vorhanden ist. Dabei werden Gehweg und Multifunktionsstreifen optisch und taktil erfassbar mittels eines Trennstreifens versehen. Behindertenstellplätze können so verlagert oder neu ausgewiesen werden, wenn eine neue Nutzung dies erforderlich macht. Auch im Bereich der geplanten Fahrradständer und der vorgesehenen Sitzgelegenheiten wird ein niedriger Bordstein eher als Stolperkante wahrgenommen. Sollten einzelne Stellplätze temporär als Fläche für Außengastronomie genutzt werden, würde sich auch hier eine Stolperkante ergeben. Neben der höheren Flexibilität des Multifunktionsstreifens spricht auch die klarere Gestaltsprache und einfachere Abwicklung der Entwässerung für einen höhen gleichen Ausbau von Multifunktionsstreifen und Gehweg. Querungen Eine sowohl für blinde als auch für gehbehinderte Menschen ausgebaute Querung soll im Bereich der südlichen Einmündung und des Fußgängerüberwegs ausgebildet werden. Hier werden Rillen- und Noppenplatten den Querungsbereich signalisieren.