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Umverlegung der S-Bahn-Gleise der Strecke 3683 und 3687 im Abschnitt Frankfurt/M Regiobahnhof und Frankfurt/M Stadion Neubau eines unterirdischen Haltepunktes .Gateway Gardens. Vorbereitung eines Finanzierungsvertrages

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 03.05.2013, B 213 Betreff: Umverlegung der S-Bahn-Gleise der Strecke 3683 und 3687 im Abschnitt Frankfurt/M Regiobahnhof und Frankfurt/M Stadion Neubau eines unterirdischen Haltepunktes "Gateway Gardens" Vorbereitung eines Finanzierungsvertrages Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.03.2010, § 7835 - NR 1760/10 LINKE., OA 1088/10 OBR 5, B 389/10 - Zu Ziffer 2: Die Festlegung von Nutzungsentgelten für die Umverlegung der S-Bahn und den Neubau der Station Gateway Gardens konnte leider nicht zum Gegenstand des mit den sogenannten Eisenbahninfrastukturunternehmen (EIU) abzuschließenden Bau- und Finanzierungsvertrages gemacht werden. Die Festlegung und Erhebung von Nutzungsentgelten - im hier interessierenden Kontext der Trassen- und Stationsentgelte durch die DB Netz AG und DB Station & Service AG - findet seine Grundlage im Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), insbesondere den §§ 14 ff. AEG sowie der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV). Danach werden die Engelte von den Eisenbahninfrastukturunternehmen nach allgemeingültigen Grundsätzen im sogenannten Trassenpreissystem bzw. Stationspreissystem entwickelt. Die Aufsicht und Überwachung der darin geregelten Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen obliegt der Bundesnetzagentur als Teilaspekt der Überprüfung über die Einhaltung der Zugangsvorschriften zur Eisenbahninfrastruktur. Der Prüfrahmen der Bundesnetzagentur bezieht sich dabei insbesondere auf die Übereinstimmung der Entgeltfestsetzung mit den Vorgaben des Eisenbahnrechts. Die Anforderungen an die Entgeltgestaltung, die im Wesentlichen in § 14 Absatz 4 AEG und §§ 20 ff. Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung geregelt sind, sind teilweise sehr strikt und sollen u.a. Investitionen Dritter bei der Ermittlung der für die Berechnung der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat die Deutsche Bahn AG bestätigt, dass die Nutzungsgebühren für Strecke und Station von der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde freigegeben werden müssen. Bei der Berechnung der Gebühren ist von der DB AG auch darzustellen, welche Fördermittel in die Streckenteile eingeflossen sind. Die Deutsche Bahn führt dazu aus, dass "die vertragsschließenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen des DB-Konzerns als Empfänger dieser Zuschüsse bei der Festsetzung der Entgelte für Pflicht-, Zusatz- und Nebenleistungen, die auch auf der vertragsgegenständlichen Infrastruktur erbracht werden, die Maßgaben des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) zu beachten haben. § 20 Abs. 1 EIBV sieht vor, dass Investitionen Dritter bei der Ermittlung der für die Berechnung der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigt werden. Dazu können wir festhalten, dass Kosten, die Dritte finanzieren, sich im Grundsatz nicht entgelterhöhend auswirken. In die Berechnung der Entgelte fließen dagegen alle bei den EIU verbleibenden Kosten und nicht durch Finanzierungsbeiträge Dritter gedeckte Kosten ein." Da Nutzungsentgelte von der Deutschen Bahn AG zudem von dem Verkehrsunternehmen erhoben wird, das die vom RMV angefragte Verkehrsleistung auf der Strecke insgesamt und an den Stationen an der Strecke bereitstellt, hat weder der RMV noch die Stadt Frankfurt am Main eine direkte Möglichkeit zur Gestaltung und Genehmigung von Nutzungsentgelten. Zu Ziffer 3: Zur Ausgestaltung der geplanten Station wird auf den Zwischenbericht des Magistrats vom 25.06.2010, B 389, verwiesen. Hinsichtlich der Unterhaltung ist anzumerken, dass sich der abzuschließende Bau- und Finanzierungsvertrag allein auf die Herstellung der Verkehrsanlage bezieht. Die Unterhaltung, Instandhaltung und Reinigung der Station obliegt DB Station&Service. Eine mangelhafte Erfüllung dieser Obliegenheiten wäre rechtlich durch das an dieser Station die Verkehrsleistung erbringende Unternehmen einzufordern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 05.03.2010, NR 1760 Anregung vom 12.03.2010, OA 1088 Bericht des Magistrats vom 25.06.2010, B 389 Zuständige Ausschüsse: Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket: 08.05.2013 Beratungsergebnisse: 21. Sitzung des OBR 5 am 24.05.2013, TO I, TOP 47 Beschluss: Die Vorlage B 213 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR 5 am 28.06.2013, TO I, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage B 213 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen SPD und FAG (= Zurückweisung) 22. Sitzung des Verkehrsausschusses am 03.09.2013, TO I, TOP 13 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 213 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER 23. Sitzung des Verkehrsausschusses am 01.10.2013, TO I, TOP 9 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 213 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 3674, 23. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 01.10.2013 Aktenzeichen: 69