Umverlegung der S-Bahn-Gleise der Strecke 3683 und 3687 im Abschnitt Frankfurt/M Regiobahnhof und Frankfurt/M Stadion Neubau eines unterirdischen Haltepunktes .Gateway Gardens. Vorbereitung eines Finanzierungsvertrages
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 03.05.2013, B
213 Betreff:
Umverlegung der
S-Bahn-Gleise der Strecke 3683 und 3687 im Abschnitt Frankfurt/M
Regiobahnhof und Frankfurt/M Stadion Neubau eines unterirdischen
Haltepunktes "Gateway Gardens" Vorbereitung eines
Finanzierungsvertrages Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.03.2010, § 7835 - NR 1760/10 LINKE., OA 1088/10 OBR
5, B 389/10 - Zu Ziffer 2: Die Festlegung von Nutzungsentgelten für die
Umverlegung der S-Bahn und den Neubau der Station Gateway Gardens konnte leider
nicht zum Gegenstand des mit den sogenannten Eisenbahninfrastukturunternehmen
(EIU) abzuschließenden Bau- und Finanzierungsvertrages gemacht werden. Die Festlegung und Erhebung von Nutzungsentgelten -
im hier interessierenden Kontext der Trassen- und Stationsentgelte durch die DB
Netz AG und DB Station & Service AG - findet seine Grundlage im Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG), insbesondere den §§ 14 ff. AEG sowie der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV). Danach werden die Engelte
von den Eisenbahninfrastukturunternehmen nach allgemeingültigen Grundsätzen im
sogenannten Trassenpreissystem bzw. Stationspreissystem entwickelt. Die
Aufsicht und Überwachung der darin geregelten Entgeltgrundsätze und
Entgelthöhen obliegt der Bundesnetzagentur als Teilaspekt der Überprüfung über
die Einhaltung der Zugangsvorschriften zur Eisenbahninfrastruktur. Der Prüfrahmen der Bundesnetzagentur bezieht sich
dabei insbesondere auf die Übereinstimmung der Entgeltfestsetzung mit den
Vorgaben des Eisenbahnrechts. Die Anforderungen an die Entgeltgestaltung, die
im Wesentlichen in § 14 Absatz 4 AEG und §§ 20 ff.
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung geregelt sind, sind teilweise sehr
strikt und sollen u.a. Investitionen Dritter bei der Ermittlung der für die
Berechnung der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat die Deutsche Bahn AG
bestätigt, dass die Nutzungsgebühren für Strecke und Station von der
Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde freigegeben werden müssen. Bei der
Berechnung der Gebühren ist von der DB AG auch darzustellen, welche
Fördermittel in die Streckenteile eingeflossen sind. Die Deutsche Bahn führt dazu aus, dass "die
vertragsschließenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen des DB-Konzerns als
Empfänger dieser Zuschüsse bei der Festsetzung der Entgelte für Pflicht-,
Zusatz- und Nebenleistungen, die auch auf der vertragsgegenständlichen
Infrastruktur erbracht werden, die Maßgaben des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) zu beachten
haben. § 20 Abs. 1 EIBV sieht vor, dass Investitionen Dritter bei der
Ermittlung der für die Berechnung der Entgelte maßgeblichen Kriterien
berücksichtigt werden. Dazu können wir festhalten, dass Kosten, die Dritte
finanzieren, sich im Grundsatz nicht entgelterhöhend auswirken. In die
Berechnung der Entgelte fließen dagegen alle bei den EIU verbleibenden Kosten
und nicht durch Finanzierungsbeiträge Dritter gedeckte Kosten ein."
Da Nutzungsentgelte von der Deutschen Bahn AG zudem
von dem Verkehrsunternehmen erhoben wird, das die vom RMV angefragte
Verkehrsleistung auf der Strecke insgesamt und an den Stationen an der Strecke
bereitstellt, hat weder der RMV noch die Stadt Frankfurt am Main eine direkte
Möglichkeit zur Gestaltung und Genehmigung von Nutzungsentgelten. Zu Ziffer 3: Zur Ausgestaltung der geplanten Station wird auf den
Zwischenbericht des Magistrats vom 25.06.2010, B 389, verwiesen. Hinsichtlich der Unterhaltung ist anzumerken, dass
sich der abzuschließende Bau- und Finanzierungsvertrag allein auf die
Herstellung der Verkehrsanlage bezieht. Die Unterhaltung, Instandhaltung und
Reinigung der Station obliegt DB Station&Service. Eine mangelhafte
Erfüllung dieser Obliegenheiten wäre rechtlich durch das an dieser Station die
Verkehrsleistung erbringende Unternehmen einzufordern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
05.03.2010, NR 1760
Anregung vom
12.03.2010, OA 1088
Bericht des
Magistrats vom 25.06.2010, B 389
Zuständige Ausschüsse:
Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket:
08.05.2013 Beratungsergebnisse: 21. Sitzung des OBR 5
am 24.05.2013, TO I, TOP 47 Beschluss: Die Vorlage B 213
wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR 5
am 28.06.2013, TO I, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage B 213
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP
und FREIE WÄHLER gegen SPD und FAG (= Zurückweisung)
22. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 03.09.2013, TO I, TOP 13 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage B 213 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und
RÖMER 23. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 01.10.2013, TO I, TOP 9 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 213
dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER
Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten (= Kenntnis)
Beschlussausfertigung(en): § 3674, 23. Sitzung
des Verkehrsausschusses vom 01.10.2013 Aktenzeichen: 69