Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg"
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 19.02.2010, B
127 Betreff:
Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg" Vorgang: A 1112 FAG Zwischenbericht: Die Fragen Nr. 1 bis Nr. 11 werden hiermit wie folgt
beantwortet: Mit dem Beschluss der
Entwicklungssatzung "Riedberg" hat die Stadt den Weg der Entwicklungsmaßnahme
nach den Bestimmungen des § 165 BauGB gewählt. Entsprechend dem damaligen
Beschluss bedient sie sich zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben im
Entwicklungsgebiet einer Entwicklungsträgerin (§ 167 BauGB). Die
Entwicklungsträgerin erfüllt diese Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der
Gemeinde als deren Treuhänderin. Erst nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme
hat die Entwicklungsträgerin Rechnung zu legen (§§ 167, 160 Abs. 6 BauGB). Nach
Beendigung der Tätigkeit der Entwicklungsträgerin haftet die Stadt für
bestehende Verbindlichkeiten des Treuhandvermögens (§§ 167, 160 Abs. 4 und Abs.
6 BauGB). Solange die Tätigkeit der Entwicklungsträgerin andauert, sind
Zwischenberichte über das Treuhandvermögen rechtlich nicht vorgesehen.
Gleichwohl gibt die Treuhänderin gegenüber der Stadt ihre Einschätzungen zur
Marktlage und die Prognose zur Refinanzierung der Baureifmachung bekannt.
Hierbei handelt es sich um Einschätzungen und Prognosen und keine Bilanzen. Die
bisherigen und aktuellen Prognosen der Entwicklungsträgerin entsprachen und
entsprechen dabei immer dem Rahmen der fachlichen Einschätzungen von
Immobilienwirtschaft und öffentlichen Bewertungsstellen. In seinem Bericht B 491 vom 04.07.2005 gibt der
Magistrat den Prognosestand zum Berichtszeitpunkt wieder. Dabei werden wichtige
Grundlagen der Prognosen erwähnt. Hierzu gehören die voraussichtliche Dauer der
Entwicklungsmaßnahme und das Preisgefüge der bisher getätigten Verkäufe.
Die Abweichungen von den Annahmen
der Kosten- und Finanzierungsübersicht waren dabei offenkundig, insbesondere
über die Dauer der Entwicklungsmaßnahme als auch über die erzielten
Kaufpreise. Im Bericht B 491 ist keine Bilanz
aufgestellt. Es handelt sich um eine Zwischenprognose über den Verlauf und die
Aussichten der Entwicklungsmaßnahme. Der Magistrat schließt nicht aus, dass sich bei
erholter Marktentwicklung für die Entwicklungsmaßnahme ein gegenüber den
derzeitigen Prognosen verbessertes Ergebnis einstellt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
01.12.2009, A 1112
Bericht des
Magistrats vom 12.07.2010, B 440
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 8, 12
Versandpaket: 24.02.2010 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des OBR 8
am 11.03.2010, TO I, TOP 30 Beschluss: Die Vorlage B 127
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 39. Sitzung des OBR
12 am 19.03.2010, TO I, TOP 18 Beschluss: Die Vorlage B 127
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 40. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.04.2010, TO I, TOP
51 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 127
(Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und Stv. Schenk (=
Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 7940, 40. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 19.04.2010 Aktenzeichen: 61 0