Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg"
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 19.02.2010, B 127
Betreff: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg" Vorgang: A 1112 FAG Zwischenbericht: Die Fragen Nr. 1 bis Nr. 11 werden hiermit wie folgt beantwortet: Mit dem Beschluss der Entwicklungssatzung "Riedberg" hat die Stadt den Weg der Entwicklungsmaßnahme nach den Bestimmungen des § 165 BauGB gewählt. Entsprechend dem damaligen Beschluss bedient sie sich zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben im Entwicklungsgebiet einer Entwicklungsträgerin (§ 167 BauGB). Die Entwicklungsträgerin erfüllt diese Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänderin. Erst nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme hat die Entwicklungsträgerin Rechnung zu legen (§§ 167, 160 Abs. 6 BauGB). Nach Beendigung der Tätigkeit der Entwicklungsträgerin haftet die Stadt für bestehende Verbindlichkeiten des Treuhandvermögens (§§ 167, 160 Abs. 4 und Abs. 6 BauGB). Solange die Tätigkeit der Entwicklungsträgerin andauert, sind Zwischenberichte über das Treuhandvermögen rechtlich nicht vorgesehen. Gleichwohl gibt die Treuhänderin gegenüber der Stadt ihre Einschätzungen zur Marktlage und die Prognose zur Refinanzierung der Baureifmachung bekannt. Hierbei handelt es sich um Einschätzungen und Prognosen und keine Bilanzen. Die bisherigen und aktuellen Prognosen der Entwicklungsträgerin entsprachen und entsprechen dabei immer dem Rahmen der fachlichen Einschätzungen von Immobilienwirtschaft und öffentlichen Bewertungsstellen. In seinem Bericht B 491 vom 04.07.2005 gibt der Magistrat den Prognosestand zum Berichtszeitpunkt wieder. Dabei werden wichtige Grundlagen der Prognosen erwähnt. Hierzu gehören die voraussichtliche Dauer der Entwicklungsmaßnahme und das Preisgefüge der bisher getätigten Verkäufe. Die Abweichungen von den Annahmen der Kosten- und Finanzierungsübersicht waren dabei offenkundig, insbesondere über die Dauer der Entwicklungsmaßnahme als auch über die erzielten Kaufpreise. Im Bericht B 491 ist keine Bilanz aufgestellt. Es handelt sich um eine Zwischenprognose über den Verlauf und die Aussichten der Entwicklungsmaßnahme. Der Magistrat schließt nicht aus, dass sich bei erholter Marktentwicklung für die Entwicklungsmaßnahme ein gegenüber den derzeitigen Prognosen verbessertes Ergebnis einstellt.