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VGF zur Herstellung barrierefreier Straßenbahnhaltestellen verpflichten

Vorlagentyp: B

Bericht

Der Vortrag des Magistrats vom 11.11.2022, M 192, beinhaltet die Neuvergabe des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß VO (EG) 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen in Frankfurt, die voraussichtlich zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Der barrierefreie Ausbau von Haltestellen war nicht Bestandteil der Magistratsvorlage, sodass dem Wunsch des Ortsbeirates 1, den Ausbau konkreter Haltestellen seines Ortsbezirkes in die schon beschlossene Vorlage M 192 aufzunehmen, nicht nachgekommen werden kann. Die Beauftragung der VGF mit einzelnen Maßnahmen, wie auch dem barrierefreien Ausbau von Straßenbahnhaltestellen, erfolgt im Rahmen der Umsetzung des laufenden öDA durch die jährlichen Leistungsbeschreibungen, denen auch der Nahverkehrsplan (NVP) zu Grunde liegt und zu denen jeweils ein M-Vortrag vorgelegt wird. Die Abfolge des weiteren barrierefreien Ausbaus der Straßenbahnhaltestellen in Frankfurt am Main orientiert sich dabei im Wesentlichen an einer Prioritätenreihung, die sich nicht auf Haltestellen der einzelnen Ortsbezirke, sondern auf die Gesamtheit aller noch nicht ausgebauten Haltestellen im kompletten Stadtgebiet bezieht. Die Priorisierung erfolgt anhand von Kriterien wie der Ein-/Aussteigerzahl, dem Ausbaustandard der Bestandshaltestelle, relevanten Einrichtungen im Einzugsbereich der Haltestelle, der Umsteigefunktion usw. Die sich hieraus ergebenden Prioritäten zum Ausbau der Straßenbahnhaltestellen inklusive Zeitplan sind im Anlagenband des Nahverkehrsplans 2025+ (NVP) dargestellt (Kartenteil Abbildung 15). Die barrierefreie Gestaltung von Haltestellen und Stationen umfasst nicht nur diese selbst, sondern auch die unmittelbare Umgebung, wie beispielsweise Zuwegungen, benachbarte Lichtsignalanlagen mit ihren Fußgängerfurten sowie Straßen- und Gehwegbereiche. Diese ganzheitliche Betrachtung dient der Nachhaltigkeit der baulichen Maßnahmen, führt jedoch auch zu deutlich komplexeren Verfahren mit einer größeren Zahl an beteiligten Akteuren. Allein schon eine geringfügige Änderung der Gleislage führt dazu, dass ein Planfeststellungsverfahren erforderlich wird, was für sich genommen bereits einen Zeitraum von 1-2 Jahren einnimmt. In der Folge können sich entsprechende Verfahren verzögern oder sich im Gesamtkontext als unverhältnismäßig darstellen. Die Gründe für eine solche zeitliche Verzögerung oder im Einzelfall die Ausnahme vom barrierefreien Ausbau sind im aktuell gültigen Nahverkehrsplan 2025+ klar definiert und werden im NVP-Berichtsband in Kap. 7.6. behandelt (S.154 - 157). Eine Liste der konkreten Haltestellen, auf die sich die Ausnahmen beziehen, sind im NVP-Anlagenband in Kap. 7.6. aufgelistet (S. 113 - 126). Die Anforderungen des PBefG sind somit voll erfüllt.