Pfandsystem für Innenstadtgastronomie
Bericht
In Frankfurt am Main haben sich bereits verschiedene Mehrwegsysteme in der Gastronomie etabliert. Die bekanntesten sind z.B. recup/rebowl, Vytal, ÖkoCup, FairCup, PackVerde, PFABO (für PFAndBOx), ReCIRCLE oder Relevo. Die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) bewirbt in Zusammenarbeit mit dem digitalen Mehrwegsystem Vytal eine Lösung unter den Begriffen MainMehrweg und Mainbecher (weitere Informationen hierzu unter: www.mainmehrweg.de). Alle diese Systeme ermöglichen Gastronomiebetrieben, Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten. Seit 01. Januar 2023 ist die Mehrwegangebotspflicht bzw. Mehrwegpflicht durch § 33 Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland eingeführt. Gastronomische Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen ihren Kund:innen als Alternative zu Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anbieten. Die Mehrwegpflicht gilt nur für Betriebe mit einer Verkaufsfläche über 80 m2 und mit mehr als 5 Beschäftigten. Dabei darf die Mehrwegvariante nicht teurer als die Einwegverpackung sein. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Die zuständige Behörde für das Stadtgebiet Frankfurt am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Damit ist bereits ein bundesweit einheitlicher, rechtlicher Rahmen geschaffen. Für eine ergänzende oder gar eine das Bundesrecht ersetzende kommunale Regelung besteht kein Spielraum. Es ist bekannt, dass die meisten Verbraucher:innen aus Gründen der Bequemlichkeit lieber zu Einwegverpackungen greifen, da diese nicht zu einer bestimmten Rückgabestelle zurückgebracht werden müssen. Eine gewisse Erleichterung versuchen hier Initiativen wie z.B. die Stiftung Refrastructure (https://refrastructure.org/) zu schaffen, die Rückgabemöglichkeiten unabhängig vom jeweils genutzten Mehrwegsystem anbieten wollen. Da hierbei jedoch zusätzliche Logistikkosten anfallen, hat sich daraus noch kein Geschäftsmodell entwickelt, das ohne öffentliche Zuschüsse konkurrenzfähig ist. Zum letzten Absatz des Antrags wird darauf hingewiesen, dass Einsparungen durch geringeren Reinigungsaufwand im öffentlichen Straßenraum der Straßenreinigungsgebühr zugutekommen. Ein Einsatz der eingesparten Mittel für Pflege und Reinigung von Grünanlagen ist aus gebührenrechtlichen Gründen nicht zulässig.