Energieschulden und Energiesperren vermeiden - kommunales Handlungskonzept gegen Energiearmut
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Bericht des Magistrats vom 24.02.2023, B 109
Betreff: Energieschulden und Energiesperren vermeiden - kommunales Handlungskonzept gegen Energiearmut Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.07.2022, § 1975 - NR 433/22 GRÜNE/SPD/FDP/Volt - Der Krieg in der Ukraine und die nie dagewesene Preisentwicklung an den Energiemärkten stellen uns alle vor enorme Herausforderungen. Bereits seit vergangenem Jahr lassen sich durchweg steigende Energiepreise beobachten. So sind beispielsweise zwischen Mai 2021 und Mai 2022 die Beschaffungskosten für Erdgas um rund 230 % gestiegen. Die anhaltenden hohen Beschaffungskosten für Energieversorger wirken sich zwangsläufig und zunehmend auf die Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Die Mainova AG, wie auch andere kommunale Energieversorger, gehört nicht zu den Profiteuren der aktuellen Entwicklungen. Die Mainova AG hat auf die außergewöhnlichen Marktentwicklungen zügig reagiert, dabei beweist sich Ihre langfristige strategische Weichenstellung, und bietet so auch in dieser schwierigen Zeit Ihren Kundinnen und Kunden eine faire Preisgestaltung an. Als Händlerin von Energie muss die Mainova AG letztlich das Preisniveau an den Märkten an die Kundinnen und Kunden weiterreichen. Zu 1: a) - d) Der Magistrat teilt mit, dass im Geschäftsjahr 2021 durch die Mainova AG insgesamt 430.340 Zähler mit Strom, 225.817 Zähler mit Gas und 7.499 Zähler mit Wärme versorgt wurden. Der Anteil der jeweiligen Kundengruppe an Stromsperren wird nicht erfasst. Zu 2: a) Die gesetzliche Regelung zum Schutz von Verbrauchern vor Energiesperren (Strom) ergeben sich aus § 19 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Insbesondere die Absätze 2 - 5 des § 19 StromGVV regeln die Voraussetzungen für die Beauftragung bzw. Veranlassung einer Sperrung. So bedarf es zwingend einer Mahnung vorab, die Sperrandrohungsfrist beträgt mindestens vier Wochen und der Zahlungsverzug der Kunden muss mindestens 100 Euro betragen. Zudem müssen die Versorger die Verhältnismäßigkeit einer Sperrung der Energieversorgung beachten. Diese ist unter Anderem nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu erwarten ist. Weiterhin sind die Grundversorger verpflichtet, betroffenen Kunden zusammen mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, z. B. über örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und auch Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. Ergänzend hierzu besteht die Verpflichtung des Grundversorgers, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung in Textform eine Abwendungsvereinbarung anzubieten, die eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die ermittelten Zahlungsrückstände, sowie eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis beinhalten muss. Im Sozialrecht gibt es keine gesetzlichen Schutzregelungen, sondern lediglich finanzielle Unterstützungsleistungen zur Vermeidung, bzw. Verhinderung von Sperren, bzw. deren Aufhebung (§ 22 Abs. 8 SGB II, § 36 SGB XII). b) Grundsätzlich ist eine Versorgungseinstellung für die Energieversorger immer Ultima Ratio, die es zu vermeiden gilt. Bevor es zu einer Sperrung kommt, wird der Kunde mehrfach informiert. Die Kunden werden nach Rechnungsstellung bis zu drei Mal zur Zahlung aufgefordert, während dieser Zeit bezieht der Kunde trotz ausbleibender Zahlung weiter Energie. Erst wenn dann keine Zahlung oder keine Kontaktaufnahme erfolgt, wird der Verteilnetzbetreiber aufgefordert, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten im Falle ausbleibender Gegenleistungen umzusetzen. Darüber hinaus besteht im Rahmen der Forderungsgeltendmachung mehrfach die Möglichkeit, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung abzuschließen. Hierbei wird den Kundinnen und Kunden angeboten, eine zins- und kostenfreie Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen, um eine Unterbrechung der Energieversorgung kurzfristig noch zu vermeiden. Die Mainova AG bietet den Kunden nach Kontaktaufnahme u. a. Stundung und Ratenpläne an und prüft auch die Hintergründe der Zahlungsschwierigkeiten genau. Zur Ausübung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts kommt es erst dann, wenn der Kunde sich jeglicher Kontaktaufnahme verweigert und/oder keine Hilfsangebote von Sozialbehörden und/oder Hilfsorganisationen annimmt. c) Die Kosten für die Haushaltsenergie (Beleuchtung, Elektrogeräte, Kochen) sind grundsätzlich mit den Regelbedarfen nach dem SGB II bzw. SGB XII abgegolten. Dies gilt auch für entsprechende Nachforderungen. Die laufenden Kosten für Heizenergie sind nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Erhöhungen von monatlichen Abschlagszahlungen für Heizenergie werden ebenfalls grundsätzlich anerkannt und berücksichtigt, sodass die Deckung dieses Bedarfs sichergestellt wird. Nachzahlungen aus Heizkosten-Jahresrechnungen werden anerkannt und übernommen, wenn die Nachforderung angemessen ist und nicht lediglich auf unangemessen hohem Verbrauchverhalten beruht. Zu 3: a) In Frankfurt gibt es mehrere Energieberatungsmöglichkeiten, so z. B. der Caritas Frankfurt e.V., das Energiereferat der Stadt Frankfurt am Main, die Schuldnerberatungsstellen, die Verbraucherzentrale Hessen e.V., sowie die entsprechenden Fachstellen der Mainova AG und der Süwag AG. Auch ist in diesem Kontext auf das vom Land Hessen finanzierte Projekt "Hessen bekämpft Energiearmut" aufmerksam zu machen, welches das Ziel verfolgt, Zahlungsprobleme rund um die Energierechnung anzugehen und deren Ursachen zu regulieren. Zudem wird im Rahmen der Beratung von Leistungsbeziehenden durch die Mitarbeitenden des Jobcenters bzw. Jugend- und Sozialamtes Frankfurt am Main regelhaft auf präventive Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten bei drohender oder bereits erfolgter Strom- bzw. Energieversorgungssperren hingewiesen. b) Im Rahmen des Förderprogramms "Frankfurt spart Strom" werden Haushalte, die Strom sparen, mit einer Prämie belohnt. Die Einsparung von Strom ist kostengünstig, wirtschaftlich und auch mit Komfortsteigerung in allen Haushalten möglich. Die Stadt Frankfurt fördert die Einsparung von Strom bei Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen, Vereinen und Religionsgemeinschaften. c) Die Kundinnen und Kunden werden beim effizienten Umgang mit Energie unterstützt und über Hilfsangebote Dritter und sozialer Einrichtungen informiert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch mit unseren Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern. Hinzu kommt eine Kooperation mit der Caritas in Frankfurt, in deren Rahmen wird zum Beispiel ein kostenloser Stromsparcheck angeboten, mit dessen Hilfe Möglichkeiten zum Stromsparen erörtert werden sollen. Darüber hinaus bietet beispielsweise die Mainova AG zum Thema "Energie sparen" umfangreiche und leicht umzusetzende Tipps in den sozialen Netzwerken, auf der Website www.mainova.de/de/energiesparen an und kooperiert mit der Innung Sanitär Heizung und Klima, sowie dem lokalen Handwerk. Hinzu kommt das Klima Partner Programm im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie, das sich an Gewerbekunden richtet, die Energie einsparen und CO2 vermeiden wollen. Die Mainova AG bietet außerdem Kunden aus der Industrie und dem Dienstleistungsgewerbe passgenaue Energielösungen und kundenindividuelle Energieeffizienzmaßnahmen. Insbesondere im Business Energie-Effizienz Netzwerk, (welches aus der Mainova AG, der IHK Frankfurt und den Netzwerkmitgliedern besteht) wird das Thema Energieeffizienz in den Fokus gerückt. Darüber hinaus steht die Mainova AG auch mit den Geschäftskunden im Austausch, die nicht im Netzwerk eingebunden sind, um diese mit adäquaten Lösungen zwecks Energieeinsparung zu unterstützen. d) Der Magistrat der Stadt Frankfurt hat im Rahmen der Umsetzung des städtischen Energie- und Klimaschutzkonzeptes in den vergangenen Jahren zahlreiche Programme entwickelt, mit denen die Stadt über die bundesweit geltenden Rahmenbedingungen hinausgehend, Informationen und Beratung, bzw. Förderung von Energieeinsparung für Haushalte und hierbei besonders für Haushalte mit geringem Einkommen anbietet. Hierzu zählen:
- Das Projekt "Stromspar-Check" wurde im Energiereferat konzipiert und seit dem Jahr 2005 durch den Caritasverband Frankfurt am Main übernommen und weiterentwickelt. Arbeitslose Personen erhalten eine Fortbildung und beraten direkt im Haushalt und installieren sogleich kostenlos "Soforthilfen". Das Projekt wird durch die Dezernate Soziales, Jugend, Familie und Senioren, sowie Klima, Umwelt und Frauen, das Job Center Frankfurt, das Bundesumweltministerium und die Mainova AG unterstützt. Das Projekt hat vielfache Auszeichnungen erhalten und wird aktuell bundesweit in über 100 Städten durchgeführt und mit zwei Projekten auf europäischer Ebene weitergegeben. Dieses Angebot, das allen Haushalten mit geringem Einkommen (SGB X, Hartz IV) kostenlos auf Nachfrage zur Verfügung steht, ist der wesentliche Zugang, Energiearmut in Haushalten zu verhindern. Gemeinsam mit der Nassauischen Heimstätte werden Neumietern Beratungsleistungen aus diesem Projekt angeboten. Dieses Angebot richtet sich an alle Mieter und ist nicht an das Einkommen geknüpft.
- Im Rahmen des Förderprogramms "Frankfurt spart Strom" werden Haushalte, die Strom sparen, mit einer Prämie belohnt. Die Einsparung von Strom ist kostengünstig, wirtschaftlich und auch mit Komfortsteigerung in allen Haushalten möglich. Die Stadt Frankfurt fördert die Einsparung von Strom bei Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen, Vereinen und Religionsgemeinschaften.
- Gemeinsam mit insgesamt 18 Mitgliedern hat die Stadt Frankfurt am Main den Verein Energiepunkt-Frankfurt - Energieberatungszentrum gegründet. Handwerksinnungen, Energieunternehmen, Mieterverband, Caritasverband, Energieberatungsarchitekten und Ingenieure bieten gemeinsam Energieberatung für alle Anwendungsfälle an. Durch Informationen im Internet und einer Beratungsstelle im Sophienhof in Bockenheim steht allen Frankfurter Haushalten und Betrieben ein integrierter Zugang zu allen Arten von Energieberatung und weiteren Dienstleistungen zur Verfügung.
- Speziell an Unternehmen richtet sich das Angebot "ÖKOPROFIT Frankfurt Rhein Main", bei dem mit mehreren Arbeitskreissitzungen jeweils 8 bis 12 Betriebe gemeinsam die Potentiale ermitteln, wie Umweltschutz und Kostensenkung realisiert und "Ökoaudits" durchgeführt werden können.
- e)Der Magistrat hat nach Rückfrage bei der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, sowie Erfahrungswerten aus der Branche die Rückmeldung erhalten, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mit hohen Aufwänden und Kosten verbunden ist. Daher wird dieses Verfahren nur als Ultima Ratio angewandt.
- f)Betroffene erhalten überwiegend niedrigschwellige präventive Beratung, in der regelhaft auf die vielfältigen Beratungsstellen verwiesen wird. Das Jugend- und Sozialamt betreibt auch eine eigene Schuldnerberatungsstelle, an die sich nicht nur Leistungsberechtigte wenden können.
- g)Grundsätzlich können bei Beziehern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII entstandene Energierückstände zur Verhinderung einer akut drohenden, bzw. zur Beseitigung einer bereits vollzogenen Stromsperre als Darlehen übernommen werden (vgl. § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII). Zur Vermeidung zukünftiger Energierückstände können die monatlichen Abschläge durch die Sozialleistungsträger direkt an die Versorger gezahlt werden. Anderweitige Schulden sind nicht übernahmefähig.
- h)Der Magistrat teilt mit, dass hierzu mangels Zuständigkeit keine ausreichenden Informationen vorliegen. Wie Wohnungsbaugesellschaften oder Vermieter Ihre Mieter unterstützen können, kann nicht beurteilt werden, da es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Grundsätzlich gilt hier in der Versorgungs-/Lieferkette: Mainova Wohnungsbaugesellschaft/Vermieter Mieter, denn diese sind letztendlich die Nutzer der Wohneinheiten und tragen die Energiekosten mittelbar über die Nebenkostenabrechnungen.
- i)Den Kunden der Mainova AG werden Abbuchungen (SEPA), Überweisung, der Service Barzahlen.de, Ratenzahlungen und Stundungen angeboten.
- j)Die Erfassung von Stromsperren ist kein Statistikmerkmal. Verlässliche Auswertungsmöglichkeiten über die Fachverfahren sind daher nicht möglich. Zu 4:
- a)Der Magistrat vertritt die Auffassung, dass die Schutzmaßnahmen bezüglich Heizenergiekosten ausreichend gesetzlich geregelt sind und hinreichende Wirkungen erzielen.
- b)Der Magistrat teilt mit, dass eine finanzielle Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher kurzfristig erreicht werden kann, indem die staatlichen Abgaben bei Strom und Gas signifikant reduziert würden. Insbesondere die vorübergehende Anwendung des ermäßigten Satzes der Umsatzsteuer auf Erdgas und Fernwärme, d.h. von 7 statt 19 Prozent, ab dem
- Oktober 2022 waren hierbei ein richtiger Schritt. Die Erstreckung auch auf Elektrizität und eine Reduzierung der Stromsteuer auf das europäisch zulässige Mindestmaß (0,05 statt 2,05 ct/kWh) könnten die erhebliche Preissteigerung an den Märkten für die Verbraucher weiter abmildern. Hierzu fehlt es allerdings aktuell an den notwendigen Beschlüssen des Bundesgesetzgebers.
- c)+
- e)Der Magistrat ist davon überzeugt, dass eine sichere und zuverlässige Energieversorgung kein Luxusgut sein darf. Energie muss eine bezahlbare Grundlage des Wirtschafts- und Gemeinwesens bleiben. Die Energieversorger haben auf die außergewöhnlichen Marktentwicklungen zügig reagiert und bieten so auch in dieser schwierigen Zeit ihren Kunden - Menschen wie Unternehmen - eine faire Preisgestaltung an. Als Händler von Energie müssen die Versorger aber letztlich das Preisniveau an den Märkten an Ihre Kunden weiterreichen. Über den Jahreswechsel 2021/2022 haben die Frankfurter Energieversorger bereits, wie schon in den Jahren davor, von Versorgungssperren abgesehen (so genannter Weihnachtsfrieden). Der Magistrat kann sich allerdings nicht vorstellen, dass dies ein grundsätzliches Modell sein kann, da von einem sich auf die Zahlungsmoral der Kunden negativ auswirkendes Signal auszugehen ist. Die Ausübung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts ist Ultima Ratio. Ein Aussetzen des Zurückbehaltungsrechts ("Moratorium") ohne finanzielle Kompensation mindert das Ergebnis der Versorger und hat damit gravierende Auswirkungen beispielsweise auf Investitionen in die Infrastruktur, aber auch insgesamt auf die Unternehmen. Wenn dies der politische Wille ist, so muss die öffentliche Hand dies ausgleichen können und ein solches Modell finanziell abgesichert sein.
- d)Eine regelhafte Erhöhung der Haushaltsenergieanteile des Regelsatzes auf Grund allgemein steigender Energiekosten durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger sieht die Gesetzeslage nicht vor. Zwar kann eine abweichende Bemessung des Regelsatzes im Rechtskreis des SGB XII im Einzelfall, aber nicht generell erfolgen (§ 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Daher ist hier der Gesetzgeber gefragt. Insoweit besteht die Möglichkeit, bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 und bei der Ermittlung der Regelsätze für das Jahr 2023 die Bemessung der Haushaltsenergieanteile in Bezug auf eine mögliche Unterdeckung zu prüfen und die existenzsichernden Bedarfe in den Rechtskreisen SGB II und XII sicherzustellen.
- f)Bisher findet kein regelhafter Austausch zum Thema Energiearmut auf Ebene des Städtetages statt. Eine Anmeldung für die Herbstsitzung ist vorgesehen.
- g)Zahlreiche Städte arbeiten aktuell an der Erstellung von Konzepten. Beispielsweise hat die Stadt München für erstmalige Energieschulden ein Konzept entwickelt, welches den Abschluss eines Vergleichs vorsieht. Hierbei verzichtet der Energieversorger auf einen Teil der Forderung, die Stadt setzt Stiftungsmittel zur Schuldenübernahme ein und die Bürger tragen einen Anteil selbst, ggf. durch ein Darlehen nach dem SGB II / SGB XII. Mit dem im Betreff benannten Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung wurde der Magistrat aufgefordert, ein städtisches Handlungskonzept zum Energiesparen zu erstellen. Ein gesamtstädtisch abgestimmtes Konzept ist für einen zielführenden Maßnahmenkatalog, der schnellstmöglich stadtweit umgesetzt werden sollte, hilfreich und ergebnisorientiert. Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls zielführend, dass die verschiedenen Ämter und Betriebe im Rahmen ihres Portfolios eigener oder angemieteter Liegenschaften umsetzungsfähige Maßnahmen identifizieren, diese für eine zentrale Machbarkeitsprüfung vorsehen und im Anschluss nach Möglichkeit sukzessive umsetzen. Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien, (wie z. B. Arbeitsschutz, Arbeitsstättenrichtlinien, technische Anforderungen an Heizungsanlagen, Brandschutzanforderungen, Anforderungen an den IT-Betrieb) die die energetischen Handlungsmöglichkeiten unter Umständen einschränken können. In diesen Fällen können Handlungsempfehlungen von zentraler Stelle für die Ämter und Betriebe besonders hilfreich sein. Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs werden bereits durchgeführt, wie z.B. die Anbringung von Außenjalousien auf der Südseite von Gebäuden, sowie die Beleuchtung auf LED-Betrieb umzustellen. Im Jugend- uns Sozialamt wurden aktuell zum Thema "Energiearmut" verschiedene Arbeitsgruppen gebildet, um das Thema insgesamt zu beleuchten. Eine dieser Arbeitsgruppen wird zeitnah Energiesparmaßnahmen identifizieren, die unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in den unterschiedlichen Liegenschaften (z.B. Büroflächen, Jugendhäuser, Pflegekinderhäuser) für eine Umsetzung in Frage kommen. Schon jetzt ist davon auszugehen, dass für die Realisierung von Maßnahmen für den Herbst und Winter 2023, die vorhandenen Haushaltsmittel nicht auskömmlich sein werden, da hierfür keine Mittel im Haushalt angemeldet bzw. eingestellt waren. Zu den vom Deutschen Städtetag empfohlenen Prüfungen ist vorgesehen, unter Bezugnahme auf die oben genannten Ausführungen, für das Jugend- und Sozialamt folgendes in der Unterarbeitsgruppe "Energiesparkonzept" näher zu beleuchten:
- Warmwasserbereitung (Durchlauferhitzer) in den Toilettenräumen der Büroflächen abschalten.
- RLT-Anlagen wurden im Rahmen der Corona-Pandemie nicht verändert, eine Reduzierung des Energiebedarfs wird im Einzelfall geprüft.
- Luftreinigungsgeräte wurden bisher nicht beschafft. Dies ist zukünftig auch nicht vorgesehen.
- Das Erfordernis von Lüftungsanlagen wird überprüft und nach Möglichkeit reduziert. (z.B. fensterlose Fotokopierräume oder Teeküchen erfordern weiterhin eine technische Lüftung).
- Hydraulischer Abgleich von Heizungsanlagen ist vorgesehen und wird ggf. mit den zuständigen Vermietern oder mit dem Amt für Bau- und Immobilien abgestimmt.
- Die vorhandenen Außenbeleuchtungen werden aufgenommen, möglichst reduziert und ggf. auf LED-, und/ oder Solarbetrieb mit Bewegungsmeldern umgerüstet.
- Beleuchtung in den Gebäuden auf LED-Betrieb umstellen, auch die Fluchtwegebeleuchtung.
- Funktionsflächen wie Sanitärräume, Teeküchen, Kellerräume mit Bewegungsmeldern ausstatten (soweit nicht bereits vorhanden), ggf. auch Flurbereiche.
- Die zentrale Absenkung der Raumtemperatur wird ggf. in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin durchgeführt. Hierbei wird auch nach einer Lösung für die individuelle Thermostatregelung in den Räumen gesucht.
- Die Betriebszeiten der Heizungsanlagen werden auf die Verwendung von Wochenend- und Nachtabsenkungen hin überprüft.
- Nach Möglichkeit Verzicht auf mobile Heiz- und Klimageräte sowie Ventilatoren (unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenrichtlinie).
- Die Verbrauchswerte werden überprüft. Hierzu gehört auch der Strombedarf in den Liegenschaften, bei Tag und bei Nacht.
- Schulung der internen Hausmeister und technischen Mitarbeitenden, Kommunikation mit der Vermieterseite bzgl. des von ihr gestellten Facility- Managements.
- Sensibilisierung der Mitarbeitenden durch Einbindung in entsprechende Arbeitskreise, Veröffentlichung der abgestimmten Maßnahmen, Aufklärung und Kommunikation. Darüber hinaus sollten weitere Maßnahmen geprüft werden, wie z.B.:
- a)Abschaltung von Druckern, Bildschirmen und PCs abends und nachts
- b)Abschaffung von Arbeitsplatzdruckern
- c)Bei Arbeitsplatzstehleuchten anstelle Standby-Modus das Gerät ausschalten
- d)Bestand an Arbeitsplatzleuchten prüfen und soweit noch nicht vorhanden, gegen Geräte mit LED-Leuchten austauschen
- e)Reduzierung von Kühlschränken in Teeküchen, Reduzierung des Angebots von Gefrierfächern
- f)Optimierungsmöglichkeiten für den Energiebedarf der Serverstruktur des Amtes
- g)Verzicht auf die Beschaffung von akkubetriebenen Dienstfahrrädern zugunsten von Fahrrädern ohne Motor
- h)Reduzierung der Nutzung privater Geräte am Arbeitsplatz, wie Handyaufladung, Radiogerät
- i)Ausweitung von Homeoffice und Telearbeit
- j)Überprüfung der vorhandenen Energieversorgung in den einzelnen Liegenschaften (Gas, Öl?)
- k)Austausch veralteter Heizungsanlagen
- l)Prüfung von Standorten für Photovoltaikanlagen
- m)Das Umweltamt prüft aktuell bei zwei konkreten städtischen Liegenschaften, ob diese für bauliche Maßnahmen wie Fassaden- und/ oder Dachbegrünung oder den Einsatz einer Photovoltaikanlage geeignet sind (Sozialrathaus Ost - Dienstort Bornheim, Jugendhaus Kalbach). Ergebnisse liegen hierzu noch nicht vor. Sämtliche aufgeführten Maßnahmen haben aktuell noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurden noch nicht bzgl. Umsetzbarkeit; Wirtschaftlichkeit und Effektivität geprüft. Es wird erwartet, dass Im Rahmen der benannten Unterarbeitsgruppe zeitnah weitere Vorschläge entwickelt werden. Die Möglichkeiten sind vielfältig, jedoch teilweise auch aufwändig und bzgl. der begrenzten Personalressourcen und Haushaltsmitteln nicht in jedem Fall zeitnah umsetzbar. Eine sukzessive Umsetzung im gesamtstädtische Kontext ist in einer Vielzahl der benannten Fälle jedoch denkbar und wird mit hoher Priorität betrieben.