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Chinesisches Hotel The Diaoyutai Mansion in Niederrad

Vorlagentyp: V

Fragen an den Magistrat

  1. Welche vertraglichen Regelungen hat die Stadt mit der Huarong Group Deutschland GmbH getroffen, wenn die Stadt einen Heimfall gemäß § 32 Erbbaurechtsgesetz erklärt?
  2. Wie hoch wären die mit einem Heimfall verbundenen finanziellen Risiken?
  3. Welche Vorstellungen hat der Magistrat von der weiteren Zukunft des Hotelprojekts bzw. des Grundstücks insgesamt?

Kontext

Der Magistrat wird um Auskunft zu den folgenden Fragen gebeten:

Begründung

Der Magistrat hat eine Anfrage des Ortsbeirats 5 zum obigen Hotelprojekt mit der Stellungnahme ST 657 beantwortet. Darin wird aufgeführt, dass ein Heimfall gemäß § 32 Erbbaurechtsgesetz aus wirtschaftlichen Gründen für die Stadt nicht infrage kommt. Auf der anderen Seite findet eine Weiterentwicklung des Hotelprojekts zurzeit nicht statt. Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat ihre Tätigkeit zum 01.01.2023 niedergelegt. Eine neue Bauleitung ist bisher nicht benannt worden. Einen Heimfall hat die Stadt aber aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Es ist überhaupt nicht erkennbar, wie es mit diesem Objekt weitergehen soll. Insofern besteht ein Interesse daran zu wissen, welche Vereinbarungen im Falle eines Heimfalls mit der Huarong Group Deutschland GmbH getroffen wurden und wie hoch die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einem Heimfall für die Stadt tatsächlich sind.

Beratungsverlauf 2 Sitzungen

Sitzung 33
OBR 5
TO I, TOP 6
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 34
OBR 5
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle