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Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur Unterhaltung

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 11.06.2018, V 913 entstanden aus Vorlage: OF 592/2 vom 07.06.2018 Betreff: Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur Unterhaltung Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main scheint bei der Liegenschaft Jordanstraße 3 von seinem Vorkaufsrecht im Rahmen der Erhaltungssatzung Nr. 47, Bockenheim I (Milieuschutz), Gebrauch gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen, die der Magistrat beantworten möge: I. Jordanstraße 3 1. Seit wann befindet sich die Liegenschaft Jordanstraße 3 im Besitz der Stadt Frankfurt am Main? 2. Aus welchem Haushaltstopf wurde der Kauf finanziert? Warum gelangte in diesem Zusammenhang kein Magistratsvortrag (oder ähnliches) zur Abstimmung in den zuständigen Ortsbeirat? 3. Wie viele Wohnungen und vermietbare Zimmer befinden sich außer den Räumlichkeiten der ehemaligen Traditionsgaststätte Pielok in diesem Gebäude? 4. Wie viele dieser Wohnungen und Zimmer sind derzeit vermietet? 5. Wie viele dieser Wohnungen und Zimmer waren zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Stadt Frankfurt vermietet? 6. Wie viele Wohnungen und Zimmer stehen derzeit leer? 7. Welche Nutzung plant der Magistrat für die Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte? 8. Bemüht sich die Stadt Frankfurt um die Vermietung gegebenenfalls leer stehender Wohnungen und Zimmer? Falls ja: mittels Anzeigen, Makler oder auf welche Art und Weise? Falls nein: warum nicht? 9. Welche Maßnahmen der Sanierung und Renovierung werden seitens des Magistrats bereits durchgeführt, welche befinden sich in der Planung? Wann sollen diese umgesetzt werden? 10. Wer ist für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig? 11. Wer ist dafür verantwortlich, dass den Hausbewohnern in der kalten Jahreszeit mangels Öl die Heizung über Tage nicht zur Verfügung stand? 12. Warum lässt der Magistrat in zentraler Lage in Bockenheim dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum leer stehen? II. Jordanstraße 19 Der Magistrat wird um Auskunft gebeten, ob der Magistrat bei der Immobilie Jordanstraße 19 die Nutzung des städtischen Vorkaufsrechts geprüft hat und mit welchem Ergebnis. Begründung: Der Ortsbeirat 2 unterstützt mit sehr breiter Mehrheit den Magistrat, sobald dieser von seiner Möglichkeit vom Vorkaufrecht Gebrauch macht, um die soziale Struktur im Ortsbezirk zu erhalten. Allerdings fehlt dem Ortsbeirat jegliches Verständnis, wenn der Magistrat über einen langen Zeitraum Teile der erworbenen Immobilien leer stehen lässt, wenn keine oder nur sehr marginale Sanierungs- und Renovierungsarbeiten stattfinden, wenn scheinbar keinerlei Konzept zur weiteren Nutzung der Immobilie vorliegt, wenn es für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht ersichtlich ist, wer wann und in welchem Umfang für die Liegenschaft zuständig ist. Dem akuten Wohnungsmangel begegnet man nicht nur mit hohlem "Bauen, bauen, bauen", sondern zu allererst mit der Vermietung leer stehender städtischer Wohnungen und Zimmer! Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 26.11.2018, ST 2239 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 2 am 29.10.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 2 am 26.11.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 23 10