Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur Unterhaltung
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 11.06.2018, V 913
entstanden aus Vorlage:
OF 592/2 vom
07.06.2018 Betreff: Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur
Unterhaltung Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main scheint bei
der Liegenschaft Jordanstraße 3 von seinem Vorkaufsrecht im Rahmen der
Erhaltungssatzung Nr. 47, Bockenheim I (Milieuschutz), Gebrauch gemacht zu
haben. In diesem Zusammenhang ergeben sich
folgende Fragen, die der Magistrat beantworten möge: I. Jordanstraße 3 1. Seit wann befindet sich die Liegenschaft
Jordanstraße 3 im Besitz der Stadt Frankfurt am Main? 2. Aus welchem Haushaltstopf wurde der Kauf
finanziert? Warum gelangte in diesem Zusammenhang kein Magistratsvortrag (oder
ähnliches) zur Abstimmung in den zuständigen Ortsbeirat? 3. Wie viele Wohnungen und
vermietbare Zimmer befinden sich außer den Räumlichkeiten der ehemaligen
Traditionsgaststätte Pielok in diesem Gebäude? 4. Wie viele dieser Wohnungen und Zimmer sind derzeit
vermietet? 5. Wie viele
dieser Wohnungen und Zimmer waren zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Stadt
Frankfurt vermietet? 6. Wie
viele Wohnungen und Zimmer stehen derzeit leer? 7. Welche Nutzung plant der Magistrat für die
Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte? 8. Bemüht sich die Stadt Frankfurt um die Vermietung
gegebenenfalls leer stehender Wohnungen und Zimmer? Falls ja: mittels Anzeigen,
Makler oder auf welche Art und Weise? Falls nein: warum nicht? 9. Welche Maßnahmen der Sanierung und
Renovierung werden seitens des Magistrats bereits durchgeführt, welche befinden
sich in der Planung? Wann sollen diese umgesetzt werden? 10. Wer ist für die Verwaltung der
Liegenschaft zuständig? 11.
Wer ist dafür verantwortlich, dass den Hausbewohnern in der kalten Jahreszeit
mangels Öl die Heizung über Tage nicht zur Verfügung stand? 12. Warum lässt der Magistrat in
zentraler Lage in Bockenheim dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum leer
stehen? II. Jordanstraße 19 Der Magistrat wird um Auskunft gebeten, ob der
Magistrat bei der Immobilie Jordanstraße 19 die Nutzung des städtischen
Vorkaufsrechts geprüft hat und mit welchem Ergebnis.
Begründung: Der Ortsbeirat 2 unterstützt mit sehr breiter
Mehrheit den Magistrat, sobald dieser von seiner Möglichkeit vom Vorkaufrecht
Gebrauch macht, um die soziale Struktur im Ortsbezirk zu erhalten. Allerdings
fehlt dem Ortsbeirat jegliches Verständnis, wenn der Magistrat über einen
langen Zeitraum Teile der erworbenen Immobilien leer stehen lässt, wenn keine
oder nur sehr marginale Sanierungs- und Renovierungsarbeiten stattfinden, wenn
scheinbar keinerlei Konzept zur weiteren Nutzung der Immobilie vorliegt, wenn
es für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht ersichtlich ist, wer wann und in
welchem Umfang für die Liegenschaft zuständig ist. Dem akuten Wohnungsmangel
begegnet man nicht nur mit hohlem "Bauen, bauen, bauen", sondern zu allererst
mit der Vermietung leer stehender städtischer Wohnungen und Zimmer! Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 26.11.2018, ST 2239
Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 2
am 29.10.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 2
am 26.11.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 23 10