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Das Recht des Vorkaufs - die Pflicht zur Unterhaltung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 26.11.2018, ST 2239 Betreff: Das Recht des Vorkaufs - die Pflicht zur Unterhaltung I. Jordanstraße 3 Zu 1.: Die Liegenschaft befindet sich seit 01.05.2017 im Besitz der Stadt Frankfurt am Main. Zu 2.: Die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft erfolgte aus dem Haushalt des Amtes für Bau und Immobilien. Zu 3.: Es befinden sich zwei Wohnungen sowie acht Zimmer im Objekt, die einzeln vermietet sind. Zu 4.: Zurzeit sind eine Wohnung und fünf Zimmer vermietet. Zu 5.: Zum Zeitpunkt des Kaufs waren eine Wohnung und vier Zimmer vermietet. Zu 6.: Zurzeit weisen eine Wohnung und drei Zimmer Leerstand auf. Zu 7.: Aufgrund des hohen Sanierungsbedarfes der Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte wird die zukünftige Nutzung noch geprüft. Zu 8.: Durch bestehende Bewerberlisten und Berücksichtigung eingehender Anfragen von Mietinteressenten wird leerstehender, geeigneter Wohnraum angeboten. Zu 9.: Es bestehen erhebliche Sanierungs- und Renovierungsbedarfe, so sind Steig- und Fallleitungen sowie die Elektroanlage größtenteils veraltet. Im 1.OG soll ein Rückbau des Frankfurter Bades erfolgen. Da sich keine Bäder im 3. und 4.OG befinden, ist die weitere Nutzung zu klären. Sobald die haushaltsrechtlichen Mittel verfügbar sind und die Nutzung geklärt ist, kann im weiteren Verlauf die Umsetzung erfolgen. Zu 10.: Für die Verwaltung der Liegenschaft ist das Amt für Bau und Immobilien, Abt. 25.22.1 (Objektbetreuung/Verwaltung) und Abt. 25.32.2 (Vermietungen/Überlassungen) zuständig. Zu 11.: Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Bau und Immobilien, Abt. 25.22.1 (Objektbetreuung/Verwaltung). Zu 12.: Der strukturell bedingte Leerstand durch Sanierungsnotwendigkeit der Wohnungen ist temporär und soll durch die notwendigen Maßnahmen (siehe zu 9.) behoben werden. II. Jordanstraße 19 Im Fall Jordanstraße 19 wurde das Vorkaufsrecht geprüft und im weiteren Verlauf durch Unterzeichnen einer Abwendungsvereinbarung der Kaufvertragspartei nach § 27 BauGB vom Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 11.06.2018, V 913

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