Das Recht des Vorkaufs - die Pflicht zur Unterhaltung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 26.11.2018, ST
2239
Betreff: Das Recht des
Vorkaufs - die Pflicht zur Unterhaltung I. Jordanstraße 3 Zu 1.: Die Liegenschaft befindet sich seit
01.05.2017 im Besitz der Stadt Frankfurt am Main. Zu 2.: Die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft
erfolgte aus dem Haushalt des Amtes für Bau und Immobilien. Zu 3.: Es befinden sich zwei Wohnungen sowie acht
Zimmer im Objekt, die einzeln vermietet sind. Zu 4.: Zurzeit sind eine Wohnung und fünf Zimmer
vermietet. Zu 5.: Zum Zeitpunkt des Kaufs waren
eine Wohnung und vier Zimmer vermietet. Zu 6.: Zurzeit weisen eine Wohnung und drei Zimmer
Leerstand auf.
Zu 7.: Aufgrund des hohen
Sanierungsbedarfes der Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte wird die
zukünftige Nutzung noch geprüft. Zu 8.: Durch bestehende Bewerberlisten und
Berücksichtigung eingehender Anfragen von Mietinteressenten wird leerstehender,
geeigneter Wohnraum angeboten. Zu 9.: Es bestehen erhebliche Sanierungs- und
Renovierungsbedarfe, so sind Steig- und Fallleitungen sowie die Elektroanlage
größtenteils veraltet. Im 1.OG soll ein Rückbau des Frankfurter Bades
erfolgen. Da sich keine Bäder im 3. und 4.OG befinden, ist die weitere Nutzung
zu klären. Sobald die haushaltsrechtlichen Mittel verfügbar sind und die
Nutzung geklärt ist, kann im weiteren Verlauf die Umsetzung erfolgen. Zu 10.: Für die Verwaltung der Liegenschaft ist das
Amt für Bau und Immobilien, Abt. 25.22.1 (Objektbetreuung/Verwaltung) und Abt.
25.32.2 (Vermietungen/Überlassungen) zuständig. Zu 11.: Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Bau und
Immobilien, Abt. 25.22.1 (Objektbetreuung/Verwaltung). Zu 12.: Der strukturell bedingte Leerstand durch
Sanierungsnotwendigkeit der Wohnungen ist temporär und soll durch die
notwendigen Maßnahmen (siehe zu 9.) behoben werden. II. Jordanstraße 19 Im Fall Jordanstraße 19 wurde das Vorkaufsrecht
geprüft und im weiteren Verlauf durch Unterzeichnen einer
Abwendungsvereinbarung der Kaufvertragspartei nach § 27 BauGB vom Vorkaufsrecht
kein Gebrauch gemacht. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 11.06.2018, V 913