Kommunale Prostitutionspolitik
Vorlagentyp: V
Begründung
Der Magistrat wird zu folgenden Sachverhalten um Prüfung und Berichterstattung gebeten:
- Mit Beschluss vom
- Februar 2013, GrS 1/12 hat der Bundesfinanzhof das BFH-Urteil vom
- Juni 1964 - GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 - aufgegeben. Mithin wurde die für die Eigenprostitution bislang verneinte Gewerblichkeit und die damit einhergehende steuerliche Zuordnung im Auffangtatbestand der "sonstigen Einkünfte" verworfen. Somit unterhalten Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind daher gewerbesteuerpflichtig. Inwieweit erfahren diese neueren Perspektiven des BFH in der Stadt Frankfurt am Main Berücksichtigung?
- Gemäß dem "Dortmunder Modell" sind Prostitutionsstätten (Bordelle oder Wohnungen) als Betrieb beim Ordnungsamt anzumelden, während Prostituierte verpflichtet sind, für die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Zolls einen Ausweis des Finanzamts vorzuhalten. Ist diese Vorgabe auch für die Belange der Stadt Frankfurt am Main geeignet, Prostitution zu regulieren?
- Lässt sich die in der Diskussion stehende Prostitutionsstätte Adalbertstraße, in der nach deren eigenem Bekunden (Internet) acht Frauen ständig gewerblich tätig sind, aufgrund des Vorgenannten behördlich untersagen?
- Wurden für die Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte Adalbertstraße die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken beantragt?
- Ist mit der Steuerungsproblematik der Prostitution ein hinreichendes Motiv gegeben, um sich als Kommune beim Land für das wieder aufleben lassen des "Hessischen Gesetzes über das Verbot von Wohnraumzweckentfremdung" einzusetzen?
- Der Ortsbeirat 2 kann die rechtliche Argumentation des Ordnungsamtes, weshalb der Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7a gewerberechtlich nicht untersagt werden kann, nicht nachvollziehen. Deshalb wird der Magistrat gebeten, diese dem Ortsbeirat 2 zu übermitteln. Ferner
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 25.11.2013, V 879
entstanden aus Vorlage:
OF 420/2 vom
25.11.2013 Betreff: Kommunale Prostitutionspolitik
Der Magistrat wird zu
folgenden Sachverhalten um Prüfung und Berichterstattung gebeten: 1. Mit Beschluss vom 20.
Februar 2013, GrS 1/12 hat der Bundesfinanzhof das BFH-Urteil vom 23. Juni 1964
- GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 - aufgegeben. Mithin wurde die
für die Eigenprostitution bislang verneinte Gewerblichkeit und die damit
einhergehende steuerliche Zuordnung im Auffangtatbestand der "sonstigen
Einkünfte" verworfen. Somit unterhalten Prostituierte mit ihrer Tätigkeit
einen Gewerbebetrieb und sind daher gewerbesteuerpflichtig. Inwieweit erfahren
diese neueren Perspektiven des BFH in der Stadt Frankfurt am Main
Berücksichtigung?
2.
Gemäß dem "Dortmunder Modell" sind Prostitutionsstätten (Bordelle oder
Wohnungen) als Betrieb beim Ordnungsamt anzumelden, während Prostituierte
verpflichtet sind, für die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Zolls einen
Ausweis des Finanzamts vorzuhalten. Ist diese Vorgabe auch für die Belange der
Stadt Frankfurt am Main geeignet, Prostitution zu regulieren? 3. Lässt sich die in der
Diskussion stehende Prostitutionsstätte Adalbertstraße, in der nach deren
eigenem Bekunden (Internet) acht Frauen ständig gewerblich tätig sind, aufgrund
des Vorgenannten behördlich untersagen? 4. Wurden für die
Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte Adalbertstraße die Nutzungsänderung von
Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken beantragt? 5. Ist mit der
Steuerungsproblematik der Prostitution ein hinreichendes Motiv gegeben, um sich
als Kommune beim Land für das wieder aufleben lassen des "Hessischen Gesetzes
über das Verbot von Wohnraumzweckentfremdung" einzusetzen? 6. Der Ortsbeirat 2 kann
die rechtliche Argumentation des Ordnungsamtes, weshalb der Bordellbetrieb in
der Adalbertstraße 7a gewerberechtlich nicht untersagt werden kann, nicht
nachvollziehen. Deshalb wird der Magistrat gebeten, diese dem Ortsbeirat 2 zu
übermitteln. Ferner möge der Magistrat dabei auch auf den geltenden
Bebauungsplan und die ggf. daraus folgende n
Einschränkungen eingehen. Begründung: Durch Judikatur dargelegt, kann Prostitution aufgrund
der Beseitigung des Unsittlichkeitsverdikts durch § 1 ProstG nicht mehr als
sozial unwertige Tätigkeit angesehen werden. Eo ipso ist es damit einhergehend
nicht mehr länger möglich, die Gewerbeeigenschaft der eigenverantwortlich
ausgeübten Prostitution zu verneinen. Damit aber eröffnet sich erst der Raum
für entsprechende Regulierungsmöglichkeiten. Derzeit benötigt, wer ein Bordell
betreiben will, keinerlei behördliche Genehmigung. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.03.2014, ST 383
Beratung im Ortsbeirat: 2 Aktenzeichen: 32 0