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Kommunale Prostitutionspolitik

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2014, ST 383 Betreff: Kommunale Prostitutionspolitik Zu Frage 1: Mit Beschluss vom 20.02.2013 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) seine frühere Auffassung aufgegeben, nach der Prostituierte sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetztes erwirtschaften. Er hat nunmehr festgestellt, dass selbstständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit auch Gewerbesteuerpflichtig sind. Die Gewerbesteuer wird auf der Grundlage des vom zuständigen Finanzamt der Landesfinanzverwaltung zu erstellenden und der Gemeinde übermittelten Gewerbesteuermessbescheides festgesetzt. Es ist nunmehr zunächst die Aufgabe der Finanzämter die Einkommensteuererklärungen der Betroffenen zu berichtigen und/oder die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung einzufordern. Sobald Gewerbesteuermessbescheide der zuständigen Finanzämter vorliegen, werden durch das Kassen- und Steueramt die entsprechenden Gewerbesteuerfestsetzungen vorgenommen. Zu Frage 2: Die Beurteilung einer Tätigkeit als gewerbesteuerpflichtig nach Abgabenordnung ist nicht gleichbedeutend mit einer Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Die rechtlichen Vorgaben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Erlass zum Vollzug der Gewerbeordnung an die Kommunen) schließen eine Anmeldung von sexuellen Dienstleistungen durch deren selbständige Erbringer/-innen beim örtlichen Gewerberegister aus. Dem Ordnungsamt liegen bislang keine Kenntnisse vor, ob bzw. dass aufgrund der neueren Rechtsprechung im Steuerrecht eine Änderung des Standpunktes in Bezug auf die Durchführung des § 14 GewO (Anzeigepflicht) im zuständigen Ministerium erwogen wird. Ein Bordellbetrieb selbst (z.B. mit Prostituierten als Arbeitnehmerinnen oder als gewerbliche Zimmervermietung über Räume zur Prostitutionsausübung inklusive Nebenleistungen) ist ein Gewerbebetrieb und vom Betreiber des Bordells im Gewerberegister anzumelden. Ferner sieht auch die Sperrgebietsverordnung für die Stadt Frankfurt keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vor. Zu Frage 3: Nein. Zu Frage 4: Nein. Zu Frage 5: Infolge der sog. Föderalismusreform 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Wohnungswesens in die alleinige Zuständigkeit der Länder zurückgefallen. Um in Frankfurt am Main einem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum wieder Geltung zu verschaffen, bedarf es daher nicht mehr nur eines Aktes der Landesregierung (Verordnung), um die Anwendung der bundesgesetzliehen Vorschrift des Art. 6 Mietrechtsverbesserungsgesetz wieder aufleben zu lassen, sondern vielmehr des Beschlusses eines neuen Landesgesetzes durch den Landtag. In anderen Bundesländern (z.B. NRW, Bayern) ist dies bereits erfolgt. Der Frankfurter Wohnungsmarkt ist durch eine Wohnungsmangelsituation geprägt. Deshalb besteht die Notwendigkeit, die bestehenden Wohnungen für die wohnungssuchenden Bürgerinnen und Bürger verfügbar zu halten und das Leerstehenlassen, die Beseitigung und die Nutzungsänderung von Wohnraum unter einen gesetzlichen Vorbehalt zu stellen. Das Amt für Wohnungswesen befürwortet daher den Erlass eines neuen Hessischen Zweckentfremdungsgesetzes. Häufig benutzen Prostituierte die Wohnungen nicht nur als Arbeitsstätte, sondern wohnen auch dort. Die (frühere) Rechtsprechung zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum sah eine verbotswidrige nichtwohnliche Nutzung dann als gegeben, wenn - unabhängig von der Art des ausgeübten Gewerbes - die teilweise berufliche Verwendung den Wohnzweck tatsächlich erkennbar überwiegt. Bei einer derartigen Situation könnte daher auf der Basis eines Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum interveniert werden. Zu Frage 6: Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland. Das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 regelt die rechtliche Stellung von Prostitution als Dienstleistung. Daher ist eine gewerberechtliche Untersagung von Prostitutionsbetrieben nicht möglich. Im übrigen verweisen wir auf die Antwort zu Frage 5. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 25.11.2013, V 879

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