Ist die Villa Kleyer als Interimsquartier für das Kinderzentrum Wiesenhüttenstraße überhaupt geeignet?
Vorlagentyp: V
Fragen an den Magistrat
- Welche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen werden notwendig?
- Welche Kosten wurden für diese Maßnahmen budgetiert?
- Die Villa Kleyer, erbaut gegen Ende des
- Jahrhunderts, gilt im Rhein-Main-Gebiet als Kulturdenkmal und steht dementsprechend unter Denkmalschutz. Wurde geprüft, ob die Umbaumaßnahmen mit dem Denkmalschutz vereinbar sind?
- Ist überhaupt eine kindgerechte Unterbringung in diesen Räumlichkeiten möglich?
- Wurden die Bedürfnisse der Kinder, Erzieherinnen bzw. Erzieher und Eltern im Vorfeld abgefragt?
- Ist geplant, Kinder, Erzieherinnen bzw. Erzieher und Eltern an der Planung zu beteiligen?
- Ist ein Rückbau der Maßnahmen nach dem Rückzug der Kita an ihren Ursprungsort vorgesehen?
- Ist ein Schutzzaun vorgesehen, der den Gesamteindruck des Gebäudes trüben und möglicherweise auch dem Denkmalschutz entgegenstehen könnte?
- Ist die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes außerhalb der Öffnungszeiten vorgesehen und wer würde für diese zusätzlichen Kosten aufkommen?
- Wurden Alternativen zur Nutzung der Villa Kleyer geprüft vor dem Hintergrund, dass viele gemeinwohlorientierte Initiativen im Bahnhofsviertel eine Bleibe suchen?
- Wurden andere Ausweichquartiere für das Kinderzentrum gesucht?
Kontext
Der Magistrat - allen voran das Dezernat XI - Bildung und Neues Wohnen - wird gebeten, schnellstmöglich folgende Fragen zum aktuellen Sachstand hinsichtlich der Planung zur Villa Kleyer, Wiesenhüttenplatz 33, als Kinderzentrum Wiesenhüttenstraße zu beantworten:
Beratungsverlauf 6 Sitzungen
Sitzung
11
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
12
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
13
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
14
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
15
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
16
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle