Erwerb des Anwesens „Kindertagesstätte Welt-Raum“, Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 10.07.2015, V 1416
entstanden aus Vorlage:
OF 474/12 vom
09.07.2015 Betreff: Erwerb des Anwesens "Kindertagesstätte
Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438 Frankfurt Die E-Mail Korrespondenz mit dem
Trägerverein der Kita und die mittlerweile vorliegenden Bestätigung des
Liegenschaftsamtes, wonach ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über das
Grundstück mit der "Kindertagesstätte Welt-Raum" eingegangen sei, nimmt der
Ortsbeirat zum Anlass für die folgende Fragen: 1. Ist insoweit bereits eine Auflassungsvormerkung
(zugunsten des Investors) beantragt oder gar eingetragen worden? 2. a) Ist im Hinblick darauf, dass das Grundstück im
Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Am Riedberg liegt, eine
Genehmigung des eben erwähnten Kaufvertrages gemäß §§ 169, 144, 145 BauGB
erforderlich? b) Sofern dies
der Fall sein sollte: Ist es richtig, dass die Möglichkeit der Versagung der
Genehmigung gemäß § 145 Absatz 2 BauGB recht eingeschränkt ist? 3. Welche Optionen (siehe E-Mail des
Liegenschaftsamtes an Frau Ortsvorsteherin Friedrich vom 8. Juli) werden
seitens der Stadt geprüft beziehungsweise kommen überhaupt noch in
Betracht? 4. Wird - wie mündlich mehrfach als
"ultima ratio" versprochen - ein Vorkaufsrecht ausgeübt? Wann wird die Ausübung
dieses angeblich bestehenden Vorkaufsrechts erfolgen? 5. a) Wenn nein, falls kein Vorkaufsrecht ausgeübt
werden sollte: Was sind die Gründe hierfür ? b) In diesem Falle (Antwort
auf Frage 4: nein) möge darüber Auskunft gegeben werden, ob ein Vorkaufsrecht
für die Stadt überhaupt besteht oder vielmehr im hier vorliegenden Falle der
Insolvenz und/oder Zwangsvollstreckung die Regelungen des § 28
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 471 BGB ein Vorkaufsrecht ausschließen.
6. Unter Hinweis auf die Anregung des
Ortsbeirats an den Magistrat vom 10. Oktober 2014,
OM 3567, werden die nachfolgenden zwei Fragen gestellt: a) Wie hoch
sind die voraussichtlichen Schäden, die der Stadt entstehen, wenn, wie es jetzt
scheint, aufgrund der damals versäumten Auflassungsvormerkung (zugunsten der
Stadt) das Grundstück nicht - ohne Zahlung eines Kaufpreises - an die Stadt
übertragen werden kann? b) Wer kommt für diesen Schaden auf? Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 12
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 09.10.2015, ST 1487
Aktenzeichen: 23 11