Erwerb des Anwesens .Kindertagesstätte Welt-Raum., Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Begründung
"Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438 Frankfurt Der Ortsbeirat möge beschließen: Die E-Mail Korrespondenz mit dem Trägerverein der Kita und die mittlerweile vorliegenden Bestätigung des Liegenschaftsamtes, wonach ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über das Grundstück mit der "Kindertagesstätte Welt-Raum" eingegangen sei, nimmt der Ortsbeirat zum Anlass für die folgende Anfrage:
- Ist insoweit bereits eine Auflassungsvormerkung (zugunsten des Investors) beantragt oder gar eingetragen worden? 2.
- a)Ist im Hinblick darauf, dass das Grundstück im Bereich der "Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Am Riedberg" liegt, eine Genehmigung des eben erwähnten Kaufvertrages gemäß §§ 169, 144, 145 BauGB erforderlich?
- b)Sofern dies der Fall sein sollte: Ist es richtig, dass die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung gemäß § 145 Absatz 2 BauGB recht eingeschränkt ist?
- Welche Optionen (siehe E-Mail des Liegenschaftsamtes an Frau Ortsvorsteherin Friedrich vom
- Juli) werden seitens der Stadt geprüft beziehungsweise kommen überhaupt noch in Betracht?
- Wird - wie mündlich mehrfach als "ultima ratio" versprochen - ein Vorkaufsrecht ausgeübt? Wann wird die Ausübung dieses angeblich bestehenden Vorkaufsrechts erfolgen? 5.
- a)Wenn nein, falls kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden sollte: Was sind die Gründe hierfür ?
- b)In diesem Falle (Antwort auf Frage 4: nein) möge darüber Auskunft gegeben werden, ob ein Vorkaufsrecht für die Stadt überhaupt besteht oder vielmehr im hier vorliegenden Falle der Insolvenz und/oder Zwangsvollstreckung die Regelungen des § 28 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 471 BGB ein Vorkaufsrecht ausschließen.
- Unter Hinweis auf die Anregung des Ortsbeirats an den Magistrat vom
- Oktober 2014, OM 3567, werden ferner die nachfolgenden zwei Fragen gestellt:
- a)Wie hoch sind die voraussichtlichen Schäden, die der Stadt entstehen, wenn wie es jetzt scheint, aufgrund der damals versäumten Auflassungsvormerkung (zugunsten der Stadt) das Grundstück nicht - ohne Zahlung eines Kaufpreises - an die Stadt übertragen werden kann?
- b)Wer kommt für diesen Schaden auf?
Inhalt
Antrag vom 09.07.2015, OF 474/12
Betreff: Erwerb des Anwesens "Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438 Frankfurt Der Ortsbeirat möge beschließen: Die E-Mail Korrespondenz mit dem Trägerverein der Kita und die mittlerweile vorliegenden Bestätigung des Liegenschaftsamtes, wonach ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über das Grundstück mit der "Kindertagesstätte Welt-Raum" eingegangen sei, nimmt der Ortsbeirat zum Anlass für die folgende Anfrage:
- Ist insoweit bereits eine Auflassungsvormerkung (zugunsten des Investors) beantragt oder gar eingetragen worden?
- a)Ist im Hinblick darauf, dass das Grundstück im Bereich der "Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Am Riedberg" liegt, eine Genehmigung des eben erwähnten Kaufvertrages gemäß §§ 169, 144, 145 BauGB erforderlich?
- b)Sofern dies der Fall sein sollte: Ist es richtig, dass die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung gemäß § 145 Absatz 2 BauGB recht eingeschränkt ist?
- Welche Optionen (siehe E-Mail des Liegenschaftsamtes an Frau Ortsvorsteherin Friedrich vom
- Juli) werden seitens der Stadt geprüft beziehungsweise kommen überhaupt noch in Betracht?
- Wird - wie mündlich mehrfach als "ultima ratio" versprochen - ein Vorkaufsrecht ausgeübt? Wann wird die Ausübung dieses angeblich bestehenden Vorkaufsrechts erfolgen?
- a)Wenn nein, falls kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden sollte: Was sind die Gründe hierfür ?
- b)In diesem Falle (Antwort auf Frage 4: nein) möge darüber Auskunft gegeben werden, ob ein Vorkaufsrecht für die Stadt überhaupt besteht oder vielmehr im hier vorliegenden Falle der Insolvenz und/oder Zwangsvollstreckung die Regelungen des § 28 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 471 BGB ein Vorkaufsrecht ausschließen.
- Unter Hinweis auf die Anregung des Ortsbeirats an den Magistrat vom 10.Oktober 2014, OM 3567, werden ferner die nachfolgenden zwei Fragen gestellt:
- a)Wie hoch sind die voraussichtlichen Schäden, die der Stadt entstehen, wenn wie es jetzt scheint, aufgrund der damals versäumten Auflassungsvormerkung (zugunsten der Stadt) das Grundstück nicht - ohne Zahlung eines Kaufpreises - an die Stadt übertragen werden kann?
- b)Wer kommt für diesen Schaden auf?Beratung im Ortsbeirat: 12