Erwerb des Anwesens "Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.10.2015, ST
1487
Betreff: Erwerb des
Anwesens "Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438
Frankfurt Zu den Fragen des Ortsbeirats
nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung: Zu 1.: Im notariellen Kaufvertrag vom 22.06.2015 wurde die
Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. Der Antrag auf Eintragung
wurde unmittelbar nach dem Vertragsabschluss vom Notar an das Grundbuchamt
weitergeleitet und zwischenzeitlich vollzogen. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung hat
grundsätzlich keine Auswirkung auf das Recht der Kommune, die Genehmigung der
Veräußerung nach §§ 169, 144, 145 BauGB zu verweigern und das ihr nach §§ 24
ff. BauGB zustehende Vorkaufsrecht auszuüben. Wird eine Gemeinde nach der
Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann Sie
das Grundbuchamt nach § 28 Abs. 2 Satz 6 BauGB ersuchen, eine zugunsten des
Käufers eingetragene Vormerkung im Grundbuch zu löschen. Zu 2. a) und b): Aufgrund der Lage des Veräußerungsgrundstücks im
Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme 'Am Riedberg' ist eine
Genehmigung der Veräußerung nach §§ 169, 144, 145 BauGB notwendig, die unter
den Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 BauGB versagt werden kann. Mit Bescheid vom 28.08.2015 hat die Stadt Frankfurt
am Main die Genehmigung der Veräußerung versagt. Zu 3., 4., 5. a) und b): Nachdem die im ursprünglichen Städtebaulichen
Vertrag vorgesehene kostenfreie Übertragung des Grundstücks vom
Insolvenzverwalter auf Grundlage des § 103 InsO abgelehnt wurde, hat der
Magistrat zunächst versucht, das Gebäude vom Insolvenzverwalter freihändig zu
erwerben. Eine Einigung konnte jedoch nicht erreicht werden. Daraufhin hat der
Insolvenzverwalter die Liegenschaft mit Vertrag vom 22.06.2015 an einen Dritten
veräußert. Die Stadt hat im Anschluss daran ein
Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 BauGB ausgeübt. Der
Hinweis auf § 471 BGB ist zwar naheliegend; weil die Regelung in § 28
Abs. 4 BauGB aber systematisch § 28 Abs. 2 BauGB nachfolgt und nicht umgekehrt,
sollte diese nachgestellte Regelung durch Abs. 2 nicht ausgehebelt werden
können. Im Übrigen bliebe die Enteignung ohnedies unberührt. Zu 6. a) und b): Bislang wird die Kindertagesstätte von der Stadt
Frankfurt am Main wie im Erschließungsvertrag vorgesehen unentgeltlich genutzt.
Ob und ggf. in welcher Höhe durch die Insolvenzeröffnung und die vom
Insolvenzverwalter nach § 103 InsO erklärte Nichterfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen ein Schaden für die Stadt Frankfurt am Main entsteht, ist
Gegenstand einer gerichtlichen Klärung, deren Abschluss derzeit nicht absehbar
ist. Vermutungen zur möglichen Schadenshöhe wären reine Spekulation im Hinblick
auf die laufenden Gerichtsverfahren im Übrigen nicht zielführend. Sollte ein Schaden entstehen, wird der Magistrat
alle denkbaren Schadenersatzansprüche, insbesondere aufgrund der nicht
erfolgten Eintragung einer Auflassungsvormerkung, prüfen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 10.07.2015, V
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