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Erwerb des Anwesens "Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438 Frankfurt

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.10.2015, ST 1487 Betreff: Erwerb des Anwesens "Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438 Frankfurt Zu den Fragen des Ortsbeirats nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung: Zu 1.: Im notariellen Kaufvertrag vom 22.06.2015 wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. Der Antrag auf Eintragung wurde unmittelbar nach dem Vertragsabschluss vom Notar an das Grundbuchamt weitergeleitet und zwischenzeitlich vollzogen. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das Recht der Kommune, die Genehmigung der Veräußerung nach §§ 169, 144, 145 BauGB zu verweigern und das ihr nach §§ 24 ff. BauGB zustehende Vorkaufsrecht auszuüben. Wird eine Gemeinde nach der Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann Sie das Grundbuchamt nach § 28 Abs. 2 Satz 6 BauGB ersuchen, eine zugunsten des Käufers eingetragene Vormerkung im Grundbuch zu löschen. Zu 2. a) und b): Aufgrund der Lage des Veräußerungsgrundstücks im Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme 'Am Riedberg' ist eine Genehmigung der Veräußerung nach §§ 169, 144, 145 BauGB notwendig, die unter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 BauGB versagt werden kann. Mit Bescheid vom 28.08.2015 hat die Stadt Frankfurt am Main die Genehmigung der Veräußerung versagt. Zu 3., 4., 5. a) und b): Nachdem die im ursprünglichen Städtebaulichen Vertrag vorgesehene kostenfreie Übertragung des Grundstücks vom Insolvenzverwalter auf Grundlage des § 103 InsO abgelehnt wurde, hat der Magistrat zunächst versucht, das Gebäude vom Insolvenzverwalter freihändig zu erwerben. Eine Einigung konnte jedoch nicht erreicht werden. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter die Liegenschaft mit Vertrag vom 22.06.2015 an einen Dritten veräußert. Die Stadt hat im Anschluss daran ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 BauGB ausgeübt. Der Hinweis auf § 471 BGB ist zwar naheliegend; weil die Regelung in § 28 Abs. 4 BauGB aber systematisch § 28 Abs. 2 BauGB nachfolgt und nicht umgekehrt, sollte diese nachgestellte Regelung durch Abs. 2 nicht ausgehebelt werden können. Im Übrigen bliebe die Enteignung ohnedies unberührt. Zu 6. a) und b): Bislang wird die Kindertagesstätte von der Stadt Frankfurt am Main wie im Erschließungsvertrag vorgesehen unentgeltlich genutzt. Ob und ggf. in welcher Höhe durch die Insolvenzeröffnung und die vom Insolvenzverwalter nach § 103 InsO erklärte Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ein Schaden für die Stadt Frankfurt am Main entsteht, ist Gegenstand einer gerichtlichen Klärung, deren Abschluss derzeit nicht absehbar ist. Vermutungen zur möglichen Schadenshöhe wären reine Spekulation im Hinblick auf die laufenden Gerichtsverfahren im Übrigen nicht zielführend. Sollte ein Schaden entstehen, wird der Magistrat alle denkbaren Schadenersatzansprüche, insbesondere aufgrund der nicht erfolgten Eintragung einer Auflassungsvormerkung, prüfen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 10.07.2015, V 1416

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