Wohnraumleerstand im Nordend
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.06.2013, ST
985
Betreff: Wohnraumleerstand
im Nordend Seit 01.02.1972 galt in Frankfurt
am Main - wie in zahlreichen anderen hessischen Städten und Gemeinden - das
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 des Gesetzes zur
Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur
Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
(Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG -). Hiernach waren in Gemeinden, in
denen Wohnungsmangel herrschte, die Beseitigung, das Leerstehenlassen sowie die
Nutzungsänderung von Wohnraum grundsätzlich verboten und durften nur mit einer
besonderen Ausnahmegenehmigung der Kommune erfolgen. Die Hessische Landesregierung hat mit Wirkung ab
27.05.2004 für alle Städte und Gemeinden in Hessen - mithin auch für Frankfurt
am Main - das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum aufgehoben. Nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. des Hessischen
Datenschutzgesetzes - HDSG - dürfen personenbezogene Daten (um solche
handelt es sich hier) nur erhoben werden, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung
der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und
für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Seit der Aufhebung
der Landesverordnung ist dies nicht mehr gegeben, eine Erhebung der vom
Ortsbeirat erwünschten Daten daher unzulässig. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.04.2013, OM 2139