Keine Einschnitte in den Biegwald/Rebstockwald
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.05.2019, ST 957 Betreff: Keine Einschnitte in den
Biegwald/Rebstockwald Zu Frage 1: Die Planungen sehen einen zusätzlichen Eingriff in
den Biegwald/Rebstockwald von max. 0,38 Hektar vor. Diese Umplanung wurde Ende
2011 zwischen Planungsdezernat und Umweltdezernat abgestimmt. Der Aufsichtsrat
der Rebstock Projektgesellschaft hat diesem zusätzlichen Eingriff in den
Biegwald/Rebstockwald in seiner Sitzung am 15.2.2012 zugestimmt. Diese Fläche wird im Bebauungsplan als Gemeinbedarf
festgesetzt. Damit soll der Schulbedarf des Plangebietes und benachbarter
Quartiere perspektivisch gesichert werden. Ergänzend kann auf diesem Grundstück
geförderter Wohnraum entstehen. Der überwiegende Teil des
Biegwalds/Rebstockwalds wird von der Planung nicht berührt. Die Planung wird
daher nicht eingestellt. Zu Frage 2: Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 683 Ä
gelegenen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Frankfurt, der ABG
Frankfurt Holding, der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) und eines weiteren
privaten Eigentümers. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene
Waldfläche (Biegwald/Rebstockwald) befindet sich im Eigentum der Stadt
Frankfurt. Mit den o.g. Eigentümern wird die
Stadt Frankfurt städtebauliche Verträge abschließen, um so die Zielsetzungen
der Stadt abzusichern (insb. 30% geförderter Wohnungsbau, Workshop zur Planung
des Quartiersplatzes, Anlage des Quartiersplatzes). Zu Frage 3: Der Rebstockwald wurde von einem unabhängigen
Gutachter untersucht. Im o.g. Rodungsbereich gibt es, wie im übrigen Wald, im
Hinblick auf die Fauna und Flora keine seltenen Arten bzw. Auffälligkeiten.
Außerhalb des Waldes gibt es Habitate des
Heldbockkäfers. Die Umsiedlung des Heldbockkäfers wurde mit der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) abgestimmt. Da der Biegwald/Rebstockwald insgesamt erhalten
bleibt, sind stadtklimatische Auswirkungen nicht zu erwarten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 23.10.2017, OM 2275
Antrag vom
02.08.2019, OF
880/2