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Straße An den Drei Hohen hier: Reduzierung des Durchgangsverkehrs

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.05.2017, ST 938 Betreff: Straße An den Drei Hohen hier: Reduzierung des Durchgangsverkehrs Zu 1.: Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan B-515 "Preungesheim-Ost" ist die Straße An den Drei Hohen als Wohnstraße und nicht für Durchgangsverkehr ausgelegt und dimensioniert. Nach diesen Vorgaben wurde die Straße An den Drei Hohen entsprechend als Wohnstraße ausgebaut. Die Straßenzüge Weilbrunn-/Huswertstraße und Gundeland-/Renettenstraße wurden als Erschließungs- bzw. Sammelstraßen dimensioniert und sollen das Wohngebiet an das übergeordnete Straßennetz anbinden. Der Magistrat sieht keine Möglichkeit, die von der Anwohnerschaft eingebrachten Vorschläge zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs in der Straße An den Drei Hohen umzusetzen. Vorschlag 1: Eine Sperrung der Straße mittels eines Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen (VZ) 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) mit dem Zusatz "Anlieger frei" (Zeichen 1020-30 StVO) kann nicht wirksam durchgesetzt werden. Ist eine Straße für den Durchgangsverkehr, mit Ausnahme der Anlieger, gesperrt, gilt dies nicht nur für die dort Wohnenden. Anlieger ist jeder, der in einer Straße etwas zu erledigen hat, beispielsweise auch eine Wohnung zu besichtigen oder jemanden zu besuchen. Wer aber die Straße nur durchfahren will, nimmt nicht am Anliegerverkehr teil. In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung einer solchen Regelung jedoch äußerst schwierig. Hierzu müssten alle in diesen Bereich einfahrenden Fahrzeuge registriert werden, so dass die Ordnungswidrigkeit beim Verlassen bewiesen werden kann. Zudem müssen die Personalien der Fahrzeugführenden aufgenommen werden. Der personelle Aufwand steht in keinem Verhältnis zum zu erwarteten Erfolg. Die gewünschten Effekte treten insbesondere wegen des niedrigen Verwarngeldbetrags in Höhe von 15 Euro nicht ein. Zudem sind die Hürden, die die Rechtsprechung an die Einfahrt in eine solcherart "gesperrte" Straße stellt, wie bereits dargestellt, sehr niedrig. Vorschlag 2: Wie in seiner Stellungnahme vom 02.12.2011, ST 1302, mitgeteilt, sieht der Magistrat keine ausreichende Rechtfertigung für ein Rechtsabbiegeverbot von der Gundelandstraße in die Zweirichtungsstraße An den Drei Hohen. Ein solches Verbot kann demnach nicht angeordnet werden. Vorschläge 3, 5 und 7: Vor dem Hintergrund, dass für alle Verkehrsteilnehmenden eine adäquate Wendemöglichkeit vorhanden sein muss, kann der Magistrat die eingebrachten Vorschläge nicht befürworten. Vorschlag 4: Da die Vorschläge 2 und 3 bereits einzeln betrachtet nicht realisierbar sind, lässt sich auch eine entsprechende Kombination nicht verwirklichen. Vorschlag 6: Der Magistrat verzichtet mittlerweile aufgrund der hohen Lärmbelastung infolge des häufigen Abbremsens und Anfahrens im Bereich von Fahrbahnschwellen grundsätzlich auf den Einsatz solcher Schwellen. Zu 2.: Für Wohnstraßen sehen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) neben einem einseitigen Parkstreifen eine 4,75 m breite Fahrgasse für Zweirichtungsverkehr vor. Die im Bestand vorhandenen Gehwegbreiten entsprechen jedoch nicht den Vorgaben der RASt 06 für diesen Querschnitt. Durch beidseitiges Parken in der Straße An den Drei Hohen entstehen Einengungen, die Rettungskräfte im Notfall behindern. Durch die Anordnung eines durchgängigen Park- bzw. Haltverbots können Engstellen vermieden werden. Bei künftigen Planungen (insbesondere Baugebiete oder Straßenbaumaßnahmen) wird der Magistrat noch intensivere Überlegungen zum Thema "Schleichverkehre" anstellen und dies zwischen den entsprechenden Fachstellen diskutieren. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 17.01.2017, V 304

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