Straße An den Drei Hohen hier: Reduzierung des Durchgangsverkehrs
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.05.2017, ST
938
Betreff: Straße An den Drei
Hohen hier: Reduzierung des Durchgangsverkehrs Zu 1.: Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan B-515
"Preungesheim-Ost" ist die Straße An den Drei Hohen als Wohnstraße und
nicht für Durchgangsverkehr ausgelegt und dimensioniert. Nach diesen Vorgaben
wurde die Straße An den Drei Hohen entsprechend als Wohnstraße ausgebaut. Die
Straßenzüge Weilbrunn-/Huswertstraße und Gundeland-/Renettenstraße wurden als
Erschließungs- bzw. Sammelstraßen dimensioniert und sollen das Wohngebiet an
das übergeordnete Straßennetz anbinden. Der Magistrat sieht keine Möglichkeit, die von der
Anwohnerschaft eingebrachten Vorschläge zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs
in der Straße An den Drei Hohen umzusetzen. Vorschlag 1: Eine Sperrung der Straße mittels eines
Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen (VZ) 250 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)) mit dem Zusatz "Anlieger frei" (Zeichen 1020-30 StVO) kann nicht
wirksam durchgesetzt werden. Ist eine Straße für den Durchgangsverkehr, mit
Ausnahme der Anlieger, gesperrt, gilt dies nicht nur für die dort Wohnenden.
Anlieger ist jeder, der in einer Straße etwas zu erledigen hat, beispielsweise
auch eine Wohnung zu besichtigen oder jemanden zu besuchen. Wer aber die Straße
nur durchfahren will, nimmt nicht am Anliegerverkehr teil. In der Praxis gestaltet sich die
Durchsetzung einer solchen Regelung jedoch äußerst schwierig. Hierzu müssten
alle in diesen Bereich einfahrenden Fahrzeuge registriert werden, so dass die
Ordnungswidrigkeit beim Verlassen bewiesen werden kann. Zudem müssen die
Personalien der Fahrzeugführenden aufgenommen werden. Der personelle Aufwand
steht in keinem Verhältnis zum zu erwarteten Erfolg. Die gewünschten Effekte
treten insbesondere wegen des niedrigen Verwarngeldbetrags in Höhe von 15 Euro
nicht ein. Zudem sind die Hürden, die die Rechtsprechung an die Einfahrt in
eine solcherart "gesperrte" Straße stellt, wie bereits dargestellt, sehr
niedrig. Vorschlag 2: Wie in seiner Stellungnahme vom 02.12.2011, ST 1302,
mitgeteilt, sieht der Magistrat keine ausreichende Rechtfertigung für ein
Rechtsabbiegeverbot von der Gundelandstraße in die Zweirichtungsstraße An den
Drei Hohen. Ein solches Verbot kann demnach nicht angeordnet werden. Vorschläge 3, 5 und 7: Vor dem Hintergrund, dass für alle
Verkehrsteilnehmenden eine adäquate Wendemöglichkeit vorhanden sein muss, kann
der Magistrat die eingebrachten Vorschläge nicht befürworten. Vorschlag 4: Da die Vorschläge 2 und 3 bereits einzeln betrachtet
nicht realisierbar sind, lässt sich auch eine entsprechende Kombination nicht
verwirklichen.
Vorschlag 6: Der Magistrat verzichtet
mittlerweile aufgrund der hohen Lärmbelastung infolge des häufigen Abbremsens
und Anfahrens im Bereich von Fahrbahnschwellen grundsätzlich auf den Einsatz
solcher Schwellen. Zu 2.: Für Wohnstraßen sehen die Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) neben einem einseitigen Parkstreifen eine 4,75 m
breite Fahrgasse für Zweirichtungsverkehr vor. Die im Bestand vorhandenen
Gehwegbreiten entsprechen jedoch nicht den Vorgaben der RASt 06 für diesen
Querschnitt. Durch beidseitiges Parken in der Straße An den Drei Hohen
entstehen Einengungen, die Rettungskräfte im Notfall behindern. Durch die
Anordnung eines durchgängigen Park- bzw. Haltverbots können
Engstellen vermieden werden. Bei künftigen Planungen (insbesondere Baugebiete
oder Straßenbaumaßnahmen) wird der Magistrat noch intensivere Überlegungen zum
Thema "Schleichverkehre" anstellen und dies zwischen den entsprechenden
Fachstellen diskutieren. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 17.01.2017, V 304