Arbeitsfähigkeit der Beratungsstelle Pro Familia erhalten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.05.2018, ST
903
Betreff: Arbeitsfähigkeit
der Beratungsstelle Pro Familia erhalten Zu 1. und 2.: Die ordnungsgemäß angemeldete Versammlung fand vom
14.02. bis 25.03.2018 statt und wurde von einer Privatperson angemeldet.
Die Versammlungsfreiheit mit dem Recht zur
Durchführung einer Demonstration ist ein elementares Grundrecht, das in Artikel
8 des Grundgesetzes verankert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Demonstrationsrecht als wesentliches Element demokratischer Offenheit und
ursprünglicher ungebändigter Demokratie bezeichnet und weiter ausgeführt, dass
dieses Grundrecht eine grundsätzliche Pflicht des Staates enthält, die
Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen. Der Staat habe sein
Ermessen in grundrechtfreundlicher Weise auszuüben. Dazu gehört auch, dass dieses Grundrecht das Recht
des Veranstalters einschließt, frei über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der
Veranstaltung selbst zu bestimmen. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann
zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des
Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer, jedoch mindestens
gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Bei der Berücksichtigung von
Drittinteressen hat die weitere Rechtsprechung bei Prüfung entsprechender
Vorgänge zwischen dem Anspruch auf Versammlungsfreiheit und einer
vorübergehenden Einschränkung anderer Grundrechte bisher in der Regel zu
Gunsten der Versammlungsfreiheit entschieden. Verbote oder sonstige
Einschränkungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn
unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Diese
sind vorliegend nicht erkennbar. Bereits im Jahr 2017 fanden zwei dieser
Versammlungen (40 Tages-Gebetsmahnwachen) vor der genannten Beratungsstelle
statt, bei denen es jeweils keinerlei polizeiliche besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen gab oder gar unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung entstanden. Nachdem die Beratungsstelle Anfang diesen Jahres
Kontakt zur Versammlungsbehörde aufgenommen hat, wurde vereinbart, dass bei
Vorliegen einer offiziellen Anmeldung, im Rahmen der Kooperation mit den
Anmeldern das Gespräch gesucht wird, um ggf. eine Verlegung des
Versammlungsorts (auf dem Plateau in der Palmengartenstraße) zu erwirken. Die
Organisatoren stimmten diesem Versammlungsort zu. Dieser Ort ist ca. 15 Meter
vom Eingang der Beratungsstelle entfernt. Im Zeitraum der Versammlung stand die
Versammlungsbehörde ständig im Kontakt mit dem örtlich zuständigen
Polizeirevier. Demnach wurde gegen die vereinbarte räumliche Verlegung nicht
verstoßen. Auch ist dort kein Vorfall bekannt, in dem Rat- und/oder
Hilfesuchende bedrängt oder am Zutritt der Beratungsstelle gehindert wurden.
Ferner gibt es im Stadtgebiet
weitere Beratungsstellen, so betreibt allein pro familia noch zwei weitere
Beratungsstellen in Frankfurt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 12.03.2018, OM 2836