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Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße/Höhenstraße, Bereich Heidestraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.06.2015, ST 881 Betreff: Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße/Höhenstraße, Bereich Heidestraße Der angeführte Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße / Höhenstraße folgt der gesetzlichen Zielsetzung die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten. Er enthält planerische Festsetzungen, um eine städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende und sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Die Überplanung eines überwiegend bereits bebauten Areals birgt immer auch die Schwierigkeit städtebaulich sinnvoller Festsetzungen, die gleichzeitig der heterogenen Bau- oder Grundstücksstruktur gerecht werden und gleichzeitig unter Wahrung der städtebaulichen Zielsetzung nicht zu einer Ungleichbehandlung der Eigentümer im Gebiet führen. Vor diesem Hintergrund ist im Bebauungsplan Nr. 898 eine für den Bereich Heidestraße weitgehend einheitliche Festsetzung der Grundflächenzahl getroffen worden. Festsetzungen im Bebauungsplan wie die Grundflächenzahl dürfen sich nicht an Grundstücken und deren Zuschnitten orientieren, sondern müssen sich vielmehr an der städtebaulichen Gestalt orientieren bzw. aus dieser abgeleitet werden. Mit der hier vorgesehenen Festsetzung kommt es im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht zu einer Verbesserung der Bebauungsmöglichkeiten. Bisher war eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 möglich. Der Bebauungsplanentwurf sieht eine GRZ von 0,4 bis 0,7 vor. Im begründeten Einzelfall besteht darüber hinaus die Möglichkeit von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall: 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Insbesondere die vorgenannten Punkte 2 und 3 könnten im geschilderten Fall herangezogen werden, sofern ein beantragtes Bauvorhaben die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt. Eine alternative Bewältigung der Problematik auf der Ebene der Bauleitplanung würde im Sinne einer Begünstigung der weniger tiefen Grundstücke ausfallen und scheint unter Beibehaltung des Ziels einer gerechten Planung nicht angemessen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.03.2015, OM 3956

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