Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße/Höhenstraße, Bereich Heidestraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.06.2015, ST
881
Betreff: Bebauungsplan Nr.
898 - Berger Straße/Höhenstraße, Bereich Heidestraße Der angeführte Bebauungsplan Nr.
898 - Berger Straße / Höhenstraße folgt der gesetzlichen Zielsetzung die
bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten. Er
enthält planerische Festsetzungen, um eine städtebauliche Entwicklung und eine
dem Wohl der Allgemeinheit dienende und sozialgerechte Bodennutzung zu
gewährleisten. Die Überplanung eines überwiegend bereits bebauten Areals birgt
immer auch die Schwierigkeit städtebaulich sinnvoller Festsetzungen, die
gleichzeitig der heterogenen Bau- oder Grundstücksstruktur gerecht werden und
gleichzeitig unter Wahrung der städtebaulichen Zielsetzung nicht zu einer
Ungleichbehandlung der Eigentümer im Gebiet führen. Vor diesem Hintergrund ist im Bebauungsplan Nr. 898
eine für den Bereich Heidestraße weitgehend einheitliche Festsetzung der
Grundflächenzahl getroffen worden. Festsetzungen im Bebauungsplan wie die
Grundflächenzahl dürfen sich nicht an Grundstücken und deren Zuschnitten
orientieren, sondern müssen sich vielmehr an der städtebaulichen Gestalt
orientieren bzw. aus dieser abgeleitet werden. Mit der hier vorgesehenen Festsetzung kommt es im
Vergleich zum bisherigen Planungsrecht zu einer Verbesserung der
Bebauungsmöglichkeiten. Bisher war eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 möglich.
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine GRZ von 0,4 bis 0,7 vor. Im begründeten Einzelfall besteht darüber hinaus die
Möglichkeit von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien. Dies ist
unter folgenden Voraussetzungen der Fall: 1. Gründe des Wohls der
Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung
von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des
Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde. Insbesondere die vorgenannten Punkte 2 und 3 könnten
im geschilderten Fall herangezogen werden, sofern ein beantragtes Bauvorhaben
die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt. Eine alternative Bewältigung der Problematik auf der
Ebene der Bauleitplanung würde im Sinne einer Begünstigung der weniger tiefen
Grundstücke ausfallen und scheint unter Beibehaltung des Ziels einer gerechten
Planung nicht angemessen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.03.2015, OM 3956