Areal zwischen der Vilbeler Landstraße, L 521, Landgraben und der nördlichen Bebauung Nordring
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 26.01.2018, ST
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Betreff: Areal zwischen der
Vilbeler Landstraße, L 521, Landgraben und der nördlichen Bebauung Nordring
Das Areal nördlich der bestehenden
Bebauung am Nordring zwischen Vilbeler Landstraße, L 521 und Landgraben
befinden sich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich. Der Regionale
Flächennutzungsplan 2010 stellt die Flächen als "Vorranggebiet für Natur und
Landschaft" sowie als "Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen" und
"Ökologisch bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar. Der Landschaftsplan enthält die
Informationen, dass es sich um Streuobstwiesen jenseits der
"Landschaftsraumgrenze" handelt und gleichzeitig um Lebensräume und
Landschaftsbestandteile gemäß § 23 (1) HENatSchG. Da das HENatSchG mit Wirkung
vom 28.12.2010 außerkraftgesetzt wurde, gelten nunmehr die Regelungen des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. § 13 dieses Gesetzes ergänzt das BNatSchG dahingehend, dass
gemäß Absatz 1 Nr. 2 Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (§ 35 BauGB) geschützt sind. Folglich handelt es sich um einen geschützten
Landschaftsbereich, der nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung steht.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 28.11.2017, V 683