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Areal zwischen der Vilbeler Landstraße, L 521, Landgraben und der nördlichen Bebauung Nordring

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 26.01.2018, ST 86 Betreff: Areal zwischen der Vilbeler Landstraße, L 521, Landgraben und der nördlichen Bebauung Nordring Das Areal nördlich der bestehenden Bebauung am Nordring zwischen Vilbeler Landstraße, L 521 und Landgraben befinden sich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich. Der Regionale Flächennutzungsplan 2010 stellt die Flächen als "Vorranggebiet für Natur und Landschaft" sowie als "Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen" und "Ökologisch bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar. Der Landschaftsplan enthält die Informationen, dass es sich um Streuobstwiesen jenseits der "Landschaftsraumgrenze" handelt und gleichzeitig um Lebensräume und Landschaftsbestandteile gemäß § 23 (1) HENatSchG. Da das HENatSchG mit Wirkung vom 28.12.2010 außerkraftgesetzt wurde, gelten nunmehr die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege. § 13 dieses Gesetzes ergänzt das BNatSchG dahingehend, dass gemäß Absatz 1 Nr. 2 Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 35 BauGB) geschützt sind. Folglich handelt es sich um einen geschützten Landschaftsbereich, der nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung steht. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 28.11.2017, V 683

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