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Unterliederbach: Parksituation in den verkehrsberuhigten Bereichen der Parkstadt verbessern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

In verkehrsberuhigten Bereichen sollen laut Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen keine weiteren Verkehrszeichen (VZ) angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch VZ 314 StVO (Parken) gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann. (vgl. VwV-StVO zu § 39 Verkehrszeichen, Zu den VZ 325.1 StVO und 325.2 StVO (verkehrsberuhigter Bereich)). Um die verkehrsberuhigten Bereiche in ihrer verkehrsrechtlichen Stellung nicht aufzuweichen und auch als solche erkennbar zu halten, steht eine zusätzliche Beschilderung im Widerspruch zur VwV-StVO und ist daher ein ungeeignetes Mittel. Nach den vorliegenden Informationen befindet sich die Siedlung Parkstadt Unterliederbach auf nicht städtischem Gelände. Gegebenenfalls könnten, je nach Eigentümerschaft und Widmung, die Parkplätze in den betreffenden verkehrsberuhigten Bereichen der Parkstadt Unterliederbach durch die Liegenschaftseigentümer den Bewohnern zumindest teilweise zugeteilt und durch klappbare Stahlabweiser mit Schlüssel gesichert werden. Dies ist jedoch keine kommunale Aufgabe. Außerhalb der verkehrsberuhigten Bereiche in der Tempo-30-Zone der Parkstadt Unterliederbach können bei Bedarf stellenweise Parkplätze mit Parkscheibenpflicht eingerichtet werden. Wie bei anderen Stadteilen mit Flughafennähe könnte die maximale Parkdauer 24 Stunden betragen. Weiterhin wäre aufgrund des allgemeinen Parkdrucks in Frankfurt Höchst und Unterliederbach sowie des zusätzlich erhöhten Parkdrucks bei Veranstaltungen langfristig eine ausreichende Parkfläche mit nahtloser Anbindung zum öffentlichen Nahverkehr sowie eine Verkürzung der Fußwege vom S-Bahnhof Höchst-Farbwerke zur Silo-straße wünschenswert.