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Bunker-Gelände in der Straße "Im Wörth"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.06.2013, ST 855 Betreff: Bunker-Gelände in der Straße "Im Wörth" Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 282 vom 24.1.1984, maßgeblich ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung von 1977. Die zulässige Nutzungsart lautet WB (Besonderes Wohngebiet). Im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet sind gemäß § 4a BauNVO in Verbindung mit dem Textteil des Bebauungsplanes regelmäßig Wohngebäude, Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Durch den Textteil explizit ausgeschlossen werden Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten und Tankstellen. Weiterhin sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Parallel zur Straße ist, mit unterschiedlichem Abstand, eine Baugrenze festgesetzt. Darüber hinaus macht der Bebauungsplan keine Aussage zur zulässigen Grundstücksausnutzung oder Geschossigkeit. Das bedeutet, in dieser Hinsicht sind geplante Bauvorhaben danach zu beurteilen, ob sie sich in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Die zu betrachtende umliegende Bebauung weist im Durchschnitt 4 Vollgeschosse mit Staffel- oder Dachgeschoss auf, die Geschoßflächenzahl (GFZ) liegt zwischen 1,2 und 1,8. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Anhaltspunkte und nicht um feste Vorgaben. Ob sich ein Bauvorhaben tatsächlich einfügt, kann allerdings erst beurteilt werden, wenn entsprechende Bauvorlagen vorliegen. Hochhäuser - wie vom Ortsbeirat befürchtet - können jedoch aufgrund der vorangestellten Aussagen ausgeschlossen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 14.03.2013, V 671

Verknüpfte Vorlagen