Bunker-Gelände in der Straße "Im Wörth"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.06.2013, ST
855
Betreff: Bunker-Gelände in
der Straße "Im Wörth" Das Grundstück befindet sich im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 282 vom 24.1.1984, maßgeblich ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung von 1977. Die zulässige Nutzungsart lautet WB (Besonderes
Wohngebiet). Im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet sind gemäß § 4a BauNVO
in Verbindung mit dem Textteil des Bebauungsplanes regelmäßig Wohngebäude,
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Durch den Textteil explizit ausgeschlossen werden
Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
Vergnügungsstätten und Tankstellen. Weiterhin sind oberhalb des Erdgeschosses nur
Wohnungen zulässig. Parallel zur Straße ist, mit unterschiedlichem
Abstand, eine Baugrenze festgesetzt. Darüber hinaus macht der Bebauungsplan
keine Aussage zur zulässigen Grundstücksausnutzung oder Geschossigkeit. Das
bedeutet, in dieser Hinsicht sind geplante Bauvorhaben danach zu beurteilen, ob
sie sich in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Die zu betrachtende
umliegende Bebauung weist im Durchschnitt 4 Vollgeschosse mit Staffel- oder
Dachgeschoss auf, die Geschoßflächenzahl (GFZ) liegt zwischen 1,2 und 1,8.
Hierbei handelt es sich jedoch nur um Anhaltspunkte und nicht um feste
Vorgaben. Ob sich ein
Bauvorhaben tatsächlich einfügt, kann allerdings erst beurteilt werden, wenn
entsprechende Bauvorlagen vorliegen. Hochhäuser - wie vom Ortsbeirat befürchtet
- können jedoch aufgrund der vorangestellten Aussagen ausgeschlossen
werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.03.2013, V 671