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Sossenheim: Tempo 30 auf der Westerbachstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2018, ST 847

Betreff: Sossenheim: Tempo 30 auf der Westerbachstraße Die Abweichung von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Bei Anordnungen wegen einer besonderen Gefahrenlage kommen neben Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur zweierlei Streckenabschnitte in Betracht: Entweder muss das Unfallgeschehen erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte liegen oder es muss von der betreffenden Straße aus einen unmittelbaren Zugang einer Kita oder Schule der Grundstufe bzw. Sekundarstufe I geben. Diese Voraussetzungen liegen in dem vom Ortsbeirat benannten Bereich nicht vor. Ein Unfallschwerpunkt liegt ebenfalls nicht vor. Bei der Westerbachstraße handelt es sich zudem um eine Grundnetzstraße, die sich aufgrund des Verkehrsaufkommens, der fehlenden baulichen Eignung (zu breit, zu gradlinig), sowie der Nutzung durch öffentliche Verkehrsmittel nicht für eine Ausweisung der Tempo 30 eignet. Eine Temporeduzierung auf der vom ÖPNV befahrenen Westerbachstraße würde außerdem zu Fahrzeitverlängerungen führen, was sich auch nachteilig auf die Betriebsqualität auswirken würde. Hinsichtlich der Anregung des Ortsbeirats, den Enforcement-Trailer für Geschwindigkeitskontrollen einzusetzen, hat der Magistrat zwei Standorte für Messungen im Abschnitt zwischen der Wilhelm-Fay-Straße und der BAB 648 bei der Hessischen Polizeiakademie beantragt. Die Polizeiakademie muss die Standorte genehmigen.