Tempo 30 in der Westerbachstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 19.12.2016, ST 1822
Betreff: Tempo 30 in der Westerbachstraße Die Abweichung von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ist nur nach Maßgabe des § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) möglich. Insbesondere muss auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Bei Anordnungen wegen einer besonderen Gefahrenlage kommen neben Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur Streckenabschnitte in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte liegt oder wenn der Zugang einer Kita oder Grundschule und Sekundarstufe I unmittelbar von der betreffenden Straße aus erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen in dem benannten Bereich nicht vor. Der Magistrat bittet daher um Verständnis, dass er der Anregung des Ortsbeirates nicht entsprechen kann.