Schnee- und Räumdienst für die zurzeit im (Neu-)Bau befindliche Treppenverbindung Willibrachtstraße - Niedwiesenstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.05.2012, ST
847
Betreff: Schnee- und
Räumdienst für die zurzeit im (Neu-)Bau befindliche Treppenverbindung
Willibrachtstraße - Niedwiesenstraße Bei der in der Anregung angesprochenen
Treppenverbindung handelt es sich um einen Fußgängerweg, der die
Willibrachtstraße/den Lindenring mit der Niedwiesenstraße verbindet. Die
öffentliche Treppenanlage wurde auf Grundlage eines Antrages des Ortsbeirates
erneuert. Diese bauliche Maßnahme begründet allerdings keine Änderung der
verkehrssicherungsrechtlichen Zuständigkeiten. Der besagte Verbindungsweg dient dem
Fußgängerverkehr und ist daher bezüglich der winterdienstlichen
Verkehrssicherungspflicht als Gehweg zu behandeln. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung
über die Straßenreinigung in Frankfurt am Main (StrRS) obliegt der Winterdienst
auf Gehwegen den Anliegern der angrenzenden Grundstücke. Dies gilt ausdrücklich
auch für dem Fußgängerverkehr selbstständig dienende Gehweganlagen
einschließlich der Treppen, die nicht Bestandteil einer Straße mit Fahrbahn
sind (§ 11 Abs. 2 Nr. b StrRS). Um den Anlieger nicht übermäßig zu belasten, sieht
die StrRS eine Einschränkung für sehr breite Fußwege vor. Bei über 3 m breiten
Gehwegen muss nach § 11 Abs. 7 S. 2 StrRS in der Regel nur eine Bahn von 1,50 m
Breite geräumt und gestreut werden. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage und unter
Berücksichtigung des Gleichheitsgrund-satzes sieht der Magistrat leider keine
Mögli chkeit für ein Abweichen von den
Satzungsbestimmungen. Eine Übernahme der winterdienstlichen Anliegerpflichten
seitens der Stadt kann daher nicht erfolgen. Dem Anlieger steht es selbstverständlich frei, die
Räum- und Streupflicht in eigener Zuständigkeit an eine Fachfirma zu
übertragen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 08.12.2011, OM 745
Stellungnahme des
Magistrats vom 09.03.2012, ST 424
Antrag vom
31.12.2012, OF
539/9