Mehr Verkehrssicherheit in der Bertramstraße
Stellungnahme des Magistrats
Vorläufige Stellungnahme: Zu 1.: Die Bertramstraße ist ab der Humserstraße Bestandteil einer Tempo-30-Zone. Der südliche Teil der Bertramstraße erfüllt nicht die rechtlichen und baulichen Voraussetzungen, um in die bestehende Zone integriert zu werden. In dem genannten Bereich gibt es eine Radverkehrsanlage, die in Tempo-30-Zonen nicht zulässig ist und einen Fußgängerüberweg, der in Tempo-30-Zonen entbehrlich ist. Der vorhandene breite Fahrbahnquerschnitt entspricht nicht dem Regelquerschnitt, der für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone empfehlenswert ist. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Verkehrszeichen (VZ) 274-30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) darf gemäß der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu VZ 274 StVO nur aus Sicherheitsgründen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Derartige Unfälle kommen dort bislang nicht vor. Gemäß der genannten Verwaltungsvorschrift ist es weiterhin möglich, die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindertagesstätten auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt. Die Kita "Don Bosco" in der Bertramstraße 4a erfüllt diese Anforderung nicht. Aus genannten Gründen kann der Anregung zur Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der südlichen Bertramstraße nicht entsprochen werden. Zu 2: Gemäß der VwV zu § 26 StVO (Fußgängerüberwege) sind vor der Anlegung Fußgängerüberwegen die verkehrlichen Voraussetzungen zu überprüfen. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, zu Fuß Gehenden Vorrang zu geben, weil sie sonst nicht sicher über die Straße kommen. Zudem muss an der Örtlichkeit eine bestimmte Fahrzeugstärke beziehungsweise ein bestimmtes Fußgängeraufkommen erreicht sein. Zur Prüfung wird daher eine Verkehrszählung veranlasst.