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Qualitätsmanagement für Baustellenausschilderungen im Ortsbezirk 5

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Vor Beginn einer Baumaßnahme, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirkt, ist der Bauunternehmer gemäß § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verpflichtet, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen auf die Örtlichkeit passenden Verkehrszeichenplan vorzulegen. Dieser Verkehrszeichenplan wird seitens der Straßenverkehrsbehörde geprüft und eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Bei der Erstellung beziehungsweise Prüfung von Verkehrszeichenplänen sind die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) maßgebend, die auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 43 Absatz 3, Anlage 4, Abschnitt 1, durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eingeführt wurden. Die Verkehrszeichenpläne müssen individuell auf die jeweilige örtliche Situation erstellt werden. Nur im Rahmen von immer wiederkehrenden Baustellensituationen, die zudem nur geringe Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs mit sich bringen, können Musterpläne zur Anwendung kommen. Dies wird bei der Stadt Frankfurt am Main durch die Einführung einer sogenannten Jahresgenehmigung für verschiedene Gewerke praktiziert. Hierbei wurden entsprechende Pläne durch die Straßenverkehrsbehörde entwickelt, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß RSA zur Anwendung kommen. Trotz vorhandener Musterpläne ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich. Das heißt, dass von der Straßenverkehrsbehörde geprüft wird, ob der eingereichte Musterplan an der angegebenen Örtlichkeit angewendet werden kann. Erst nach erfolgreicher Prüfung wird dieser für die besagte Örtlichkeit angeordnet. Seitens der Stadt Frankfurt am Main wird vom Ersteller von individuellen Verkehrszeichenplänen ein Qualifizierungsnachweis verlangt. Dieser Nachweis erfolgt über die Teilnahmebestätigung an einer Schulung gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen (MVAS 99). Diese Schulung wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingeführt. Dies führt in der Praxis dazu, dass Bauunternehmer die Erstellung von Verkehrszeichenplänen von Verkehrssicherungsfirmen ausführen lassen. Durch die gesetzlichen Vorgaben und die in Frankfurt am Main praktizierte Nachweispflicht über die Eignung des Planverfassers wird hinsichtlich der Antragstellung ein hoher Qualitätsstandard erreicht. Allerdings kommt es bei der Umsetzung öfter zu einer mangelnden Ausführung. Für die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist gemäß der RSA eine durch den Bauunternehmer zu benennende Person verantwortlich. In Ergänzung zur RSA wurden die "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA) eingeführt. Die ZTV-SA ist ein technisches Regelwerk, das allen öffentlichen Ausschreibungen und Bauverträgen zugrunde zu legen ist. Hiernach soll der Nachweis für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen mit dem Bieterangebot verlangt werden. Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend der ZTV-SA herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache mächtig sein. Die ZTV-SA ist jedoch nur bei öffentlichen Ausschreibungen Vertragsgegenstand. Bei privaten Bauvorhaben besteht daher seitens der öffentlichen Hand keine Einflussmöglichkeit auf die Auswahl der verantwortlichen Person durch den Bauunternehmer. Dies führt besonders bei privaten Bauvorhaben dazu, dass die verkehrsrechtlichen Auflagen der Anordnung nicht immer exakt ausgeführt werden. Wie bereits angeführt, lassen Bauunternehmer vermehrt Verkehrszeichenpläne von Verkehrsabsicherungsfirmen erstellen. Dies führt sehr oft dazu, dass auch die Ausführung der Baustellenabsicherung an Fachfirmen übergeben wird. Allerdings ist zu beobachten, dass es hier hinsichtlich der Qualität der Ausführung zwischen den Fachfirmen große Unterschiede gibt. Einen Ausbildungsberuf im Bereich Verkehrsabsicherung gibt es nicht. Die erforderliche Qualifikation wird nur über Lehrgänge und Erfahrungswerte der täglichen Arbeit erworben. Im weiteren Verlauf einer Arbeitsstelle gibt es gemäß den gesetzlichen Regelungen - sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber - Vorgaben, in regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Gemäß der VwV-StVO (Ziffer II zu § 45 Absatz 6) sind die zuständigen Behörden gehalten, die Arbeitsstellen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu überwachen. Entsprechend der RSA wird zwischen der Überprüfung und Überwachung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum unterschieden. Überprüfung bedeutet, dass die anordnende Behörde vor Inbetriebnahme jede Art von Lichtsignalanlage, Umleitungen von Vorfahrtsstraßen oder Arbeitsstellen mit einer Änderung der Vorfahrt abnimmt. Zudem sind Arbeitsstellen auf Vorfahrtsstraßen und Kraftfahrtstraßen unmittelbar nach Inbetriebnahme zu überprüfen. Überwachung hingegen bedeutet, dass Arbeitsstellen im weiteren Verlauf durch die zuständigen Behörden und die Polizei stichprobenartig zu kontrollieren sind. Im Jahr 2019 wurden in Frankfurt am Main mehr als 6.500 Anordnungen zur Absicherung von Arbeitsstellen genehmigt. Durch Regelung interner organisatorischer Abläufe wird eine weitgehende Überprüfung und Überwachung von Arbeitsstellen gemäß RSA erreicht. Derzeit laufen interne Abstimmungsprozesse für eine effizientere Arbeitsstellenkontrolle. Allerdings sind hier aufgrund der personellen Möglichkeiten Grenzen gesetzt. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung können Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die verantwortliche Person dazu beitragen, einen nachhaltigen Lerneffekt zu erzielen. Aufgrund der Komplexität der geschilderten Problematik und Verantwortlichkeiten bei der Beschilderung, Markierung und Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum, wird das vom Ortsbeirat vorgeschlagene Qualitätsmanagement an Arbeitsstellen als nicht zielführend angesehen und abgelehnt. Im Übrigen findet eine Qualitätsüberprüfung von Arbeitsstellen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften statt.