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Wohnsituation in der Arbeiterwohnheimanlage in der Erzbergerstraße/Schöffenstraße 11

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST 762 Betreff: Wohnsituation in der Arbeiterwohnheimanlage in der Erzbergerstraße/Schöffenstraße 11 Zu 1.: Dem Magistrat ist die Situation in der Anlage seit 2013 bekannt. Es liegen für alle auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude altbestehende Baugenehmigungen aus den Sechzigerjahren vor. Hier wurden insgesamt für ca. 1.220 Personen Unterkunftsplätze genehmigt. Nach Auskunft des Eigentümers beziehungsweise Betreibers der Anlage wird diese Anzahl nicht ausgeschöpft. Die als Sechs-Bett-Zimmer genehmigten Räume werden maximal mit vier, die Fünf-Bett-Zimmer mit maximal drei Personen belegt. Die Anlage ist regelmäßig etwa 50-60 % ausgelastet. Bei einer Kontrolle im Sommer 2013 wurde festgestellt, dass von 1.937 zum damaligen Zeitpunkt gemeldeten Personen 1.010 Personen dort nicht wohnhaft sind. Zu 2.: Die Liegenschaft ist seit dem 01.03.2014 an die städtische Müllabfuhr angeschlossen. Möglicherweise muss das Tonnenvolumen noch dem örtlichen Bedarf angepasst werden. Auch zuvor gab es bereits eine abfallwirtschaftlich korrekt funktionierende Müllentsorgung. Die Einsammlung und Entsorgung erfolgte über ein fachkundiges Unternehmen. Abfallrechtlich entsprach die Müllentsorgung jedoch nicht den Vorgaben der Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main (Anschluss- und Benutzungszwang). Zu 3.: Zweck der Anlage ist nicht ein dauerhaftes Wohnen. Sie bietet vielmehr vorübergehende Unterkünfte für Arbeiter zu einem geringen Preis und bedient damit ein Segment, das dem temporären, elementaren Wohnen zuzurechnen ist. Die Ausstattung entspricht den branchenüblichen Unterkunftscontainern auf Baustellen, die dort als Teil der Baustelleneinrichtung keinem Genehmigungserfordernis unterlägen. Arbeiterwohnheime unterliegen nicht dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz. Der Magistrat sieht hier keine rechtliche Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Zu 4.: In der Anlage sind bereits hinreichend Räume und Flächen zum Aufenthalt der Nutzer vorhanden. So sind in den Gebäuden Gemeinschaftsräume genehmigt. Darüber hinaus bieten die Hofflächen Platz zum Aufenthalt im Freien. Insoweit sind die Nutzer der Anlage nicht zwingend auf weitere - allgemein zugängliche - Flächen in der Umgebung angewiesen. Gleichwohl bleibt ihnen ein dortiger Aufenthalt andererseits nicht verwehrt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 21.01.2014, OA 455 Antrag vom 16.02.2015, OF 1277/6 Anregung vom 10.03.2015, OA 612