Wohnsituation in der Arbeiterwohnheimanlage in der Erzbergerstraße/Schöffenstraße 11
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST
762
Betreff: Wohnsituation in
der Arbeiterwohnheimanlage in der Erzbergerstraße/Schöffenstraße 11 Zu 1.: Dem Magistrat ist die Situation in
der Anlage seit 2013 bekannt. Es liegen für alle auf dem Grundstück vorhandenen
Gebäude altbestehende Baugenehmigungen aus den Sechzigerjahren vor. Hier wurden
insgesamt für ca. 1.220 Personen Unterkunftsplätze genehmigt. Nach Auskunft des
Eigentümers beziehungsweise Betreibers der Anlage wird diese Anzahl nicht
ausgeschöpft. Die als Sechs-Bett-Zimmer genehmigten Räume werden maximal mit
vier, die Fünf-Bett-Zimmer mit maximal drei Personen belegt. Die Anlage ist
regelmäßig etwa 50-60 % ausgelastet. Bei einer Kontrolle im Sommer 2013 wurde
festgestellt, dass von 1.937 zum damaligen Zeitpunkt gemeldeten Personen 1.010
Personen dort nicht wohnhaft sind. Zu 2.: Die Liegenschaft ist seit dem 01.03.2014 an die
städtische Müllabfuhr angeschlossen. Möglicherweise muss das Tonnenvolumen noch
dem örtlichen Bedarf angepasst werden. Auch zuvor gab es bereits eine abfallwirtschaftlich
korrekt funktionierende Müllentsorgung. Die Einsammlung und Entsorgung erfolgte
über ein fachkundiges Unternehmen. Abfallrechtlich entsprach die Müllentsorgung
jedoch nicht den Vorgaben der Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung der Stadt
Frankfurt am Main (Anschluss- und Benutzungszwang). Zu 3.: Zweck der Anlage ist nicht ein dauerhaftes Wohnen.
Sie bietet vielmehr vorübergehende Unterkünfte für Arbeiter zu einem geringen
Preis und bedient damit ein Segment, das dem temporären, elementaren Wohnen
zuzurechnen ist. Die Ausstattung entspricht den branchenüblichen
Unterkunftscontainern auf Baustellen, die dort als Teil der
Baustelleneinrichtung keinem Genehmigungserfordernis unterlägen.
Arbeiterwohnheime unterliegen nicht dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz. Der
Magistrat sieht hier keine rechtliche Grundlage für weitergehende
Maßnahmen. Zu 4.: In der Anlage sind bereits hinreichend Räume und
Flächen zum Aufenthalt der Nutzer vorhanden. So sind in den Gebäuden
Gemeinschaftsräume genehmigt. Darüber hinaus bieten die Hofflächen Platz zum
Aufenthalt im Freien. Insoweit sind die Nutzer der Anlage nicht zwingend auf
weitere - allgemein zugängliche - Flächen in der Umgebung angewiesen.
Gleichwohl bleibt ihnen ein dortiger Aufenthalt andererseits nicht
verwehrt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
21.01.2014, OA 455
Antrag vom
16.02.2015, OF
1277/6
Anregung vom 10.03.2015, OA 612