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Arbeiterwohnheimanlage in der Erzbergerstraße/Schöffenstraße in Griesheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.08.2015, ST 1198 Betreff: Arbeiterwohnheimanlage in der Erzbergerstraße/Schöffenstraße in Griesheim Zu 1.: Die in der Vorlage ST 762 gegebenen Antworten auf die in der Anregung vom 21.01.2014, OA 455, gestellten Fragen sind auch weiterhin aktuell. Ergänzend zu den erfolgten Ausführungen zur Müllentsorgung kann mitgeteilt werden, dass die reguläre Müllabfuhr, an welche die Liegenschaft seit dem 01.03.2014 angeschlossen ist, derzeit im Wesentlichen unproblematisch funktioniert. Durch die große Anzahl an Einzelpersonen und wegen der anhaltenden Fluktuation kommt es zu dauerhafter Sperrmüll-Entsorgung. Der Sperrmüll wird jedoch nicht im öffentlichen Raum, sondern auf der privaten Fläche abgestellt. Dies ist zwar ästhetisch nicht schön, aber ungefährlich. Es gibt im Übrigen Hinweise darauf, dass der offene Zugang des Geländes und die bestehende Anonymität von in der Liegenschaft nicht wohnhaften Personen genutzt werden, um über diese Liegenschaft eigenen Müll und Sperrmüll illegal zu entsorgen. In den Jahren 2013 und 2014 fanden mehrere Termine durch das Umweltamt, Abteilung Abfallwirtschaft, statt, die zeigten, dass verschiedene in den Medien dargestellte Probleme nicht in dem publizierten Ausmaß vorhanden waren. In einem Zeitungsartikel vom 02.12.2013 hieß es zum Beispiel: "2000 Menschen hausen auf engstem Raum". Tatsächlich halten sich auf der Liegenschaft jedoch nie mehr als einige hundert Männer auf, die mehrere Wochen in Frankfurt auf Baustellen arbeiten und dann weiterziehen. Sie melden sich in der Regel ordnungsgemäß an, häufig jedoch nicht ab. Zu 2. a): Die Frage ist sehr allgemein gehalten. Grundsätzlich ist der Magistrat der Stadt Frankfurt mit seinen Dezernaten und Ämtern für die jeweiligen Fachthemen nach den Festlegungen des Aufgabengliederungsplanes der Stadt Frankfurt am Main zuständig, es sei denn, die jeweilige Aufgabe ist einer anderen Behörde zugewiesen. In der Frage der Zuständigkeit für Arbeiterunterkünfte nach der Arbeitsstättenverordnung, gilt nach wie vor eine unwidersprochene Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt. Die tatsächliche Nutzung von ehemals als Arbeiterunterkünften genehmigten Gebäuden, hat sich im Wandel der Zeit immer mehr von der mit der Arbeitsstättenverordnung zu vereinbarenden Nutzung entfernt. Aus diesem Grund kam es zu der in der Presseberichterstattung dargestellten Verschiebung von Zuständigkeiten für diese Gebäude, da die Form der Nutzung und Unterbringung rechtlich nicht mehr durch die Arbeitsstättenverordnung abgedeckt ist. Zu 2. b): Anlässlich der Anregung des Ortsbeirates wurde eine Kontrolle durch das Ordnungsamt durchgeführt, die allerdings aktuell zu keinen Beanstandungen führte. Das Gebäudeinnere war in einem sauberen Zustand, so dass auch in hygienischer Sicht keine Probleme erkennbar waren. Zu 2. c) Hinweise darauf, dass die auf der betreffenden Liegenschaft genehmigten Aufenthaltsräume und -flächen den Nutzern nicht zur Verfügung stünden, sind dem Magistrat nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 2. e) verwiesen. Zu 2. d): Im Falle von Beschwerden können sich Nachbarn an folgende Stellen wenden: Bei Problemen mit Abfall und Sperrmüll: Umwelttelefon Nr. 069/212-39100, E-Mail: umwelttelefon@stadtfrankfurt.de Bei bauaufsichtlichen Belangen, wie z. B. Gefahren, die gegebenenfalls von dem Gebäude als baulicher Anlage ausgehen: Bauaufsicht, Bezirk West, Herr Dressel, Tel. 069/212-45510, E-Mail: rainer.dressel@stadt-frankfurt.de Zu 2. e): Für die baurechtlich als Arbeiterwohnheim genehmigten Räumlichkeiten sind gesetzlich keine regelmäßigen Kontrollen vorgesehen. Der Magistrat führt jedoch bei Vorliegen konkreter Beschwerden entsprechende Überprüfungen durch und leitet gegebenenfalls erforderliche Verwaltungsmaßnahmen ein. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 10.03.2015, OA 612