Arbeiterwohnheimanlage in der Erzbergerstraße/Schöffenstraße in Griesheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.08.2015, ST
1198
Betreff: Arbeiterwohnheimanlage in der
Erzbergerstraße/Schöffenstraße in Griesheim Zu 1.: Die in der Vorlage ST 762 gegebenen Antworten auf
die in der Anregung vom 21.01.2014, OA 455, gestellten Fragen sind auch
weiterhin aktuell. Ergänzend zu den erfolgten Ausführungen zur
Müllentsorgung kann mitgeteilt werden, dass die reguläre Müllabfuhr, an welche
die Liegenschaft seit dem 01.03.2014 angeschlossen ist, derzeit im Wesentlichen
unproblematisch funktioniert. Durch die große Anzahl an Einzelpersonen und
wegen der anhaltenden Fluktuation kommt es zu dauerhafter Sperrmüll-Entsorgung.
Der Sperrmüll wird jedoch nicht im öffentlichen Raum, sondern auf der privaten
Fläche abgestellt. Dies ist zwar ästhetisch nicht schön, aber ungefährlich. Es
gibt im Übrigen Hinweise darauf, dass der offene Zugang des Geländes und die
bestehende Anonymität von in der Liegenschaft nicht wohnhaften Personen genutzt
werden, um über diese Liegenschaft eigenen Müll und Sperrmüll illegal zu
entsorgen. In den Jahren 2013 und 2014 fanden
mehrere Termine durch das Umweltamt, Abteilung Abfallwirtschaft, statt, die
zeigten, dass verschiedene in den Medien dargestellte Probleme nicht in dem
publizierten Ausmaß vorhanden waren. In einem Zeitungsartikel vom 02.12.2013
hieß es zum Beispiel: "2000 Menschen hausen auf engstem Raum".
Tatsächlich halten sich auf der Liegenschaft jedoch nie mehr als einige hundert
Männer auf, die mehrere Wochen in Frankfurt auf Baustellen arbeiten und dann
weiterziehen. Sie melden sich in der Regel ordnungsgemäß an, häufig jedoch
nicht ab. Zu 2. a): Die Frage ist sehr allgemein gehalten. Grundsätzlich
ist der Magistrat der Stadt Frankfurt mit seinen Dezernaten und Ämtern für die
jeweiligen Fachthemen nach den Festlegungen des Aufgabengliederungsplanes der
Stadt Frankfurt am Main zuständig, es sei denn, die jeweilige Aufgabe ist einer
anderen Behörde zugewiesen. In der Frage der Zuständigkeit für
Arbeiterunterkünfte nach der Arbeitsstättenverordnung, gilt nach wie vor eine
unwidersprochene Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt. Die
tatsächliche Nutzung von ehemals als Arbeiterunterkünften genehmigten Gebäuden,
hat sich im Wandel der Zeit immer mehr von der mit der Arbeitsstättenverordnung
zu vereinbarenden Nutzung entfernt. Aus diesem Grund kam es zu der in der
Presseberichterstattung dargestellten Verschiebung von Zuständigkeiten für
diese Gebäude, da die Form der Nutzung und Unterbringung rechtlich nicht mehr
durch die Arbeitsstättenverordnung abgedeckt ist. Zu 2. b): Anlässlich der Anregung des Ortsbeirates wurde eine
Kontrolle durch das Ordnungsamt durchgeführt, die allerdings aktuell zu keinen
Beanstandungen führte. Das Gebäudeinnere war in einem sauberen Zustand, so dass
auch in hygienischer Sicht keine Probleme erkennbar waren. Zu 2. c) Hinweise darauf, dass die auf der betreffenden
Liegenschaft genehmigten Aufenthaltsräume und -flächen den Nutzern nicht zur
Verfügung stünden, sind dem Magistrat nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu 2. e) verwiesen. Zu 2. d): Im Falle von Beschwerden können sich Nachbarn an
folgende Stellen wenden: Bei Problemen mit Abfall und Sperrmüll: Umwelttelefon Nr. 069/212-39100,
E-Mail: umwelttelefon@stadtfrankfurt.de Bei bauaufsichtlichen Belangen, wie z. B. Gefahren,
die gegebenenfalls von dem Gebäude als baulicher Anlage ausgehen: Bauaufsicht, Bezirk West, Herr
Dressel, Tel. 069/212-45510, E-Mail: rainer.dressel@stadt-frankfurt.de Zu 2. e): Für die baurechtlich als Arbeiterwohnheim
genehmigten Räumlichkeiten sind gesetzlich keine regelmäßigen Kontrollen
vorgesehen. Der Magistrat führt jedoch bei Vorliegen konkreter Beschwerden
entsprechende Überprüfungen durch und leitet gegebenenfalls erforderliche
Verwaltungsmaßnahmen ein. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
10.03.2015, OA 612