Tempo 30 für die Thudichumstraße und den Hausener Weg
Stellungnahme des Magistrats
Die von der Bundesregierung eingebrachte Novellierung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist bekanntlich vorerst im Bundesrat gescheitert. Das Straßenverkehrsamt als Straßenverkehrsbehörde ist daher bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen unterhalb der innerorts grundsätzlich geltenden 50 km/h weiterhin an die sehr engen Grenzen, vor allem in § 45 Absatz 9 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), gebunden: "Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." Dies ist, untermauert auch durch zahlreiche verwaltungsgerichtliche Urteile, eine sehr hohe Hürde, von der abzuweichen in der Regel nur "im unmittelbaren Bereich von [...] Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern" statthaft ist (ebd., Satz 4, Ziffer 6). Der Anregung kann daher mangels Anordnungsgrundlage leider nicht entsprochen werden.