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Immobilie Adalbertstraße 11

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.01.2019, ST 73 Betreff: Immobilie Adalbertstraße 11 Der Kaufvertrag für die angesprochene Liegenschaft in der Adalbertstraße 11 lag dem Amt für Bau und Immobilien zur Prüfung des Vorkaufsrechts aus der Milieuschutzsatzung vor. Nach Prüfung der Kriterien durch die Fachämter und beteiligten Dezernate wurde das Vorkaufsrecht in diesem Fall nicht ausgeübt. Die gesetzliche Frist zur Ausübung ist zwischenzeitlich verstrichen, sodass eine Ausübung nicht mehr in Betracht kommt. Die letzte Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts obliegt dabei dem Dezernat V - Bau und Immobilien, Reformprojekte, Bürgerservice und IT -, welches letztendlich den entsprechenden Verwaltungsakt verantworten muss. Das Dezernat IV - Planen und Wohnen - gibt im Rahmen der Prüfung eine magistratsinterne Einschätzung ab, ob ein Aufwertungspotenzial besteht oder nicht. Diese Einschätzung umfasst weder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, noch wird von dort eine rechtliche Aussage dahingehend getroffen, ob eine Vorkaufsrechtsausübung rechtmäßig wäre und vor Gericht Bestand haben würde. Aufgrund rechtlicher und wirtschaftlicher Bedenken, die Herr Stadtrat Schneider ausführlich im Beisein der Bewohner der Liegenschaft am 06.11.2018 im Haupt- und Finanzausschuss dargelegt hat, wurde in diesem Fall das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, obwohl eine Abwendungsvereinbarung nicht unterzeichnet wurde. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main wird selbstverständlich zukünftig weiterhin bei jedem Einzelfall eine Abwägung aller Gesichtspunkte vornehmen und sehr kritisch prüfen, ob eine Veräußerung mit dem Ziel einer Aufwertung und Verdrängung erfolgt. Dabei wird selbstverständlich immer die Ausübung von Vorkaufsrechten in Erwägung gezogen, wenn eine Abwendungsvereinbarung vom Erwerber verweigert wird. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts lässt sich nicht alleine mit der Verweigerung einer Abwendungsvereinbarung begründen. Der entsprechende Verwaltungsakt muss vielmehr auf Basis der Satzung gerechtfertigt sein, was im Einzelfall zu prüfen bleibt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.10.2018, OM 3853 Antrag vom 08.03.2019, OF 768/2