Immobilie Adalbertstraße 11
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.01.2019, ST 73 Betreff: Immobilie Adalbertstraße 11
Der
Kaufvertrag für die angesprochene Liegenschaft in der Adalbertstraße 11 lag dem
Amt für Bau und Immobilien zur Prüfung des Vorkaufsrechts aus der
Milieuschutzsatzung vor. Nach Prüfung der Kriterien durch die Fachämter und
beteiligten Dezernate wurde das Vorkaufsrecht in diesem Fall nicht ausgeübt.
Die gesetzliche Frist zur Ausübung ist zwischenzeitlich verstrichen, sodass
eine Ausübung nicht mehr in Betracht kommt. Die letzte Entscheidung über die Ausübung des
Vorkaufsrechts obliegt dabei dem Dezernat V - Bau und Immobilien,
Reformprojekte, Bürgerservice und IT -, welches letztendlich den entsprechenden
Verwaltungsakt verantworten muss. Das Dezernat IV - Planen und Wohnen - gibt im
Rahmen der Prüfung eine magistratsinterne Einschätzung ab, ob ein
Aufwertungspotenzial besteht oder nicht. Diese Einschätzung umfasst weder die
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, noch wird von dort eine rechtliche Aussage
dahingehend getroffen, ob eine Vorkaufsrechtsausübung rechtmäßig wäre und vor
Gericht Bestand haben würde. Aufgrund rechtlicher und wirtschaftlicher
Bedenken, die Herr Stadtrat Schneider ausführlich im Beisein der Bewohner der
Liegenschaft am 06.11.2018 im Haupt- und Finanzausschuss dargelegt hat, wurde
in diesem Fall das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, obwohl eine
Abwendungsvereinbarung nicht unterzeichnet wurde. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main wird
selbstverständlich zukünftig weiterhin bei jedem Einzelfall eine Abwägung aller
Gesichtspunkte vornehmen und sehr kritisch prüfen, ob eine Veräußerung mit dem
Ziel einer Aufwertung und Verdrängung erfolgt. Dabei wird selbstverständlich
immer die Ausübung von Vorkaufsrechten in Erwägung gezogen, wenn eine
Abwendungsvereinbarung vom Erwerber verweigert wird. Ein Automatismus besteht
jedoch nicht. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts lässt sich nicht alleine mit
der Verweigerung einer Abwendungsvereinbarung begründen. Der entsprechende
Verwaltungsakt muss vielmehr auf Basis der Satzung gerechtfertigt sein,
was im Einzelfall zu prüfen bleibt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.10.2018, OM 3853
Antrag vom
08.03.2019, OF
768/2