Nutzung öffentlicher Flächen für Gastronomie und Verkauf
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST
736
Betreff: Nutzung
öffentlicher Flächen für Gastronomie und Verkauf Zu Frage 1: Sondernutzungen gewerblicher Art, wie Sommergärten,
werden auf Antrag und auf der Grundlage der derzeit gültigen Satzung der Stadt
Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und
Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung) entschieden. Die beantragten
Sondernutzungen werden vor der Genehmigung jeweils auf deren
Verträglichkeit im Sinne der Verkehrssicherheit und des Gemeinwohls
überprüft. Zu Fragen 2 und 3 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes
für eine Nutzung als Sommergarten ist immer genehmigungspflichtig. Eine
Genehmigung für die Inanspruchnahme ist insoweit von einer Befreiung von der
Genehmigungspflicht, die in der Sondernutzungssatzung jedoch nicht vorgesehen
ist, zu unterscheiden. Zu Frage 4: Zwar fügen die Antragsteller ihren Anträgen
Planunterlagen bei, deren Qualität ist jedoch als Entscheidungsgrundlage
regelmäßig nur bedingt verwendbar. Von daher werden von der Fachverwaltung für
die beantragten Nutzungen wie Sommergärten und Warenauslagen grundsätzlich
Planskizzen gefertigt, die mit der Sondernutzungserlaubnis und den gültigen
Auflagen an den Erlaubnisnehmer verschickt oder ausgegeben werden. Die in der
Genehmigung und im Plan angegebenen Flächen und die Auflagen sind
einzuhalten. Zu Frage 5: Die Entgeltpflicht richtet sich nach § 9 der
Sondernutzungssatzung und dem Gebührenverzeichnis zur Satzung. Zu Frage 6: Die Gebühren werden nach Lage, in Anspruch genommene
Flächen und Zeitraum der Nutzung berechnet. Zu Frage 7: Die gewerblichen Sondernutzungen werden durch das
Ordnungsamt - Stadtpolizei -überwacht. Sofern ungenehmigte Nutzungen oder
Verstöße gegen Auflagen zur Genehmigung festgestellt werden, werden diese
geahndet und die gegebenenfalls unerlaubt genutzte Fläche nachberechnet.
Zu Frage 8: Unabhängig von privaten Gründen zur Aufgabe einer
Außenbewirtschaftung können zwingende straßenrechtliche Gründe, welche die
Inanspruchnahme erforderlich machen oder auch stetes Zuwiderhandeln gegen die
Auflagen zur Genehmigung der Sondernutzung zu deren Widerruf führen. Zu Frage 9: Obschon Einhausungen wie Glaswände nicht
genehmigungsfähig sind, wurden in Einzelfällen Maßnahmen zum Windschutz
geduldet. Bauliche Begrenzungen, die dem Charakter eines offenen und luftigen
Sommergartens widersprechen, sind jedoch nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen
werden entsprechende Verfügungen erlassen. Mit dem "Leitfaden zur Beantragung
und zum Betreiben von Wirtschafts- und Sommergärten in Frankfurt am Main" der
unter Beteiligung verschiedener Fachämter der Stadtverwaltung und der DeHoGa
erarbeitet und seit dem Jahr 2012 veröffentlicht ist, richtet sich die
Ausgestaltung von Außengastronomien ausschließlich nach diesem Leitfaden.
Zu Frage 10: Nach dem angesprochenen Leitfaden sind feste
bauliche Begrenzungen eines Sommergartens unzulässig. Diese sind vielmehr offen
und durchlässig zu gestalten. Zur Begrenzungen sind lediglich Blumenkübel, die
aufgelockert stehen und nicht höher als 80cm sind, vorgesehen. In besonderen
Einzelfällen können jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit, z.B. bei
Sommergärten auf Parkplatzflächen, auch andere Absicherungen, wie niedrige
Paneele, erlaubt werden. Zu Frage 11: Dies ist dem Magistrat bekannt. Wie bereits zu Frage
7 ausgeführt wird hiergegen vorgegangen und entsprechend geahndet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 17.03.2014, V 966