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Nutzung öffentlicher Flächen für Gastronomie und Verkauf

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST 736 Betreff: Nutzung öffentlicher Flächen für Gastronomie und Verkauf Zu Frage 1: Sondernutzungen gewerblicher Art, wie Sommergärten, werden auf Antrag und auf der Grundlage der derzeit gültigen Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung) entschieden. Die beantragten Sondernutzungen werden vor der Genehmigung jeweils auf deren Verträglichkeit im Sinne der Verkehrssicherheit und des Gemeinwohls überprüft. Zu Fragen 2 und 3 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes für eine Nutzung als Sommergarten ist immer genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung für die Inanspruchnahme ist insoweit von einer Befreiung von der Genehmigungspflicht, die in der Sondernutzungssatzung jedoch nicht vorgesehen ist, zu unterscheiden. Zu Frage 4: Zwar fügen die Antragsteller ihren Anträgen Planunterlagen bei, deren Qualität ist jedoch als Entscheidungsgrundlage regelmäßig nur bedingt verwendbar. Von daher werden von der Fachverwaltung für die beantragten Nutzungen wie Sommergärten und Warenauslagen grundsätzlich Planskizzen gefertigt, die mit der Sondernutzungserlaubnis und den gültigen Auflagen an den Erlaubnisnehmer verschickt oder ausgegeben werden. Die in der Genehmigung und im Plan angegebenen Flächen und die Auflagen sind einzuhalten. Zu Frage 5: Die Entgeltpflicht richtet sich nach § 9 der Sondernutzungssatzung und dem Gebührenverzeichnis zur Satzung. Zu Frage 6: Die Gebühren werden nach Lage, in Anspruch genommene Flächen und Zeitraum der Nutzung berechnet. Zu Frage 7: Die gewerblichen Sondernutzungen werden durch das Ordnungsamt - Stadtpolizei -überwacht. Sofern ungenehmigte Nutzungen oder Verstöße gegen Auflagen zur Genehmigung festgestellt werden, werden diese geahndet und die gegebenenfalls unerlaubt genutzte Fläche nachberechnet. Zu Frage 8: Unabhängig von privaten Gründen zur Aufgabe einer Außenbewirtschaftung können zwingende straßenrechtliche Gründe, welche die Inanspruchnahme erforderlich machen oder auch stetes Zuwiderhandeln gegen die Auflagen zur Genehmigung der Sondernutzung zu deren Widerruf führen. Zu Frage 9: Obschon Einhausungen wie Glaswände nicht genehmigungsfähig sind, wurden in Einzelfällen Maßnahmen zum Windschutz geduldet. Bauliche Begrenzungen, die dem Charakter eines offenen und luftigen Sommergartens widersprechen, sind jedoch nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden entsprechende Verfügungen erlassen. Mit dem "Leitfaden zur Beantragung und zum Betreiben von Wirtschafts- und Sommergärten in Frankfurt am Main" der unter Beteiligung verschiedener Fachämter der Stadtverwaltung und der DeHoGa erarbeitet und seit dem Jahr 2012 veröffentlicht ist, richtet sich die Ausgestaltung von Außengastronomien ausschließlich nach diesem Leitfaden. Zu Frage 10: Nach dem angesprochenen Leitfaden sind feste bauliche Begrenzungen eines Sommergartens unzulässig. Diese sind vielmehr offen und durchlässig zu gestalten. Zur Begrenzungen sind lediglich Blumenkübel, die aufgelockert stehen und nicht höher als 80cm sind, vorgesehen. In besonderen Einzelfällen können jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit, z.B. bei Sommergärten auf Parkplatzflächen, auch andere Absicherungen, wie niedrige Paneele, erlaubt werden. Zu Frage 11: Dies ist dem Magistrat bekannt. Wie bereits zu Frage 7 ausgeführt wird hiergegen vorgegangen und entsprechend geahndet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 17.03.2014, V 966

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