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Urban Pop, Hip-Hop und Rapfestival mit 70.000 Feiernden - der Rebstockpark als Teil des Grüngürtels als kostengünstige Location für internationale Veranstalter?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

  1. Das für das Festival in Anspruch genommene Rebstockgelände ist im Bebauungsplan B 683 als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) ausgewiesen. Es ist durchaus üblich, öffentliche Grün- und Straßenflächen einzelnen Veranstaltern im Rahmen von Gestattungen und Sondernutzungen zur Verfügung zu stellen.
  2. Die kurzfristige Vergabe von Flächen der Stadt Frankfurt am Main für Veranstaltungen setzt regelmäßig keinen öffentlichen Entscheidungsprozess mit einer Bürgerbeteiligung voraus. Selbstverständlich prüft der Magistrat, ob Bürgerinnen und Bürger von einer Veranstaltung betroffen sind und überwacht den bestehenden gesetzlichen Schutz, insbesondere hinsichtlich der Emissionen der Veranstaltung. Vorliegend hatte der Veranstalter die Auflage, die Bewohnerinnen und Bewohner in den umliegenden Straßenzügen zu informieren. Darüber hinaus informierte der Magistrat im Dezember 2018 über das zentrale E-Mail-Postfach der Ortsbeiräte über die Veranstaltung.
  3. Der Veranstalter hat sein Interesse signalisiert, die Veranstaltung an dem Standort zu wiederholen. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main sieht dies kritisch und hat dies dem Veranstalter signalisiert. Eine Entscheidung über zukünftige Genehmigungen ist noch nicht getroffen worden.
  4. Diese Information liegt dem Magistrat nicht vor.
  5. Die Fläche wurde dem Veranstalter zu marktüblichen Konditionen, bestehend aus einem Mindestfestpreis und einer Umsatzbeteiligung pro verkaufter Karte, überlassen.
  6. Vom Veranstalter wurde gemäß § 4 Abs. 1 Nr.15 Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSVO) ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Veranstaltung im Landschaftsschutzgebiet gestellt. Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen versehen. Diese beinhalteten u. a.: - Anbringung eines Sicht- und Betretungsschutzes zu Gehölzen, denen eine besondere Bedeutung zukommt, - Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenverdichtung, durch die Vorgabe der Verwendung druckverteilender Systeme und der Beschränkung des Fahrzeugeinsatzes auf unbefestigten Flächen, - Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung des Bodens durch austretende Treibstoffe, - ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Abfalls und Abwassers, - Beschränkung der Veranstaltung auf die Zone I des Landschaftsschutzgebietes, - Abnahmetermin nach Beendigung der Veranstaltung, - Durchführung einer zoologischen Untersuchung vor und nach der Veranstaltung durch ein Fachbüro. Der Rebstockpark stellt auch aufgrund der Verwendung der Fläche als Parkplatz für die Messe einen vergleichsweise intensiv genutzten Park mit recht jungem Baumbestand dar. Dennoch konnte vorab nicht ausgeschlossen werden, dass durch die geplante Großveranstaltung artenschutzrechtliche Verbote betroffen sein könnten. Daher wurde dem Veranstalter bereits im November 2018 auferlegt, sowohl eine Kartierung vorhandener Baumhöhlen im gesamten Park im Winterhalbjahr sowie eine Kartierung von Brutvögeln und Fledermäusen (vor, während und nach der Veranstaltung) von einem anerkannten Fachbüro durchführen zu lassen. Auf diese Weise sollten die Auswirkungen auf die vorhandenen Arten beurteilt werden. Die Einhaltung der Auflagen wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörde sowie dem beauftragten Fachbüro beim Aufbau und/oder während der Veranstaltung kontrolliert. Es gab hierzu keine Beanstandungen.
  7. Die Brutperiode der meisten heimischen Vögel war zum Zeitpunkt der Veranstaltung bereits beendet oder befand sich kurz vor Abschluss. Lediglich für Zweitbruten oder späten Bruten konnte ein Konflikt nicht ausgeschlossen werden. Um die konkreten Auswirkungen der geplanten Veranstaltung auf die vorhandenen Arten nachweislich belegen zu können, war es zunächst notwendig, im Rahmen einer Untersuchung durch ein Fachbüro, entsprechende artenschutzrechtlich belastbare Daten zu sammeln. Mit der Voraussetzung einer solchen Untersuchung sowie den (daraus resultierenden) Auflagen (s. Frage 6), wurde eine Genehmigung für dieses Jahr erteilt.
  8. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung konnte das zoologische Fachbüro in diesem Jahr keine erheblichen artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen für Vögel oder Fledermäuse feststellen. Zwischenzeitlich eingegangene weitere Hinweise auf mögliche Schädigungen im Bereich des Veranstaltungsortes werden geprüft.
  9. Soweit Schäden entstanden sind, wurden diese vom Veranstalter im Zuge/vor der Rückgabe der Festivalflächen beseitigt. Darüber hinausgehende Schäden an den Anlagen des Parks wurden nicht gemeldet.
  10. Im Vergleich zu vergleichbaren Veranstaltungen gab es eine deutlich höhere Anzahl an Beschwerden seitens der Frankfurter Bevölkerung.
  11. Insgesamt sind dem Magistrat 18 Beschwerden bekannt. Nicht alle Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführer haben ihre persönlichen Daten, insbesondere die Adresse, angegeben, sodass diese nicht räumlich zugeordnet werden konnten. Die zuzuordnenden Beschwerden kamen aus folgenden Straßen: Am Dammgraben, Schwalbacher Straße, Espenstraße, Montgolfier-Allee, Mönchhofstraße, Europa-Allee, Idsteiner Straße. 12. und
  12. Im Rahmen einer Nachbesprechung aller beteiligten Ämter der Stadt Frankfurt am Main teilte die Polizei mit, dass es keine besonderen Vorfälle gab.
  13. Es gab mehrere Hinweise auf Vermüllung und Graffitis in benachbarten Straßen.
  14. Eine Haftbarmachung des Veranstalters für Schäden außerhalb des Festivalgeländes ist nicht möglich und auch bei vergleichbaren Veranstaltungen nicht üblich. 16. und
  15. Wie dargestellt gibt es magistratsinterne Gründe für eine intensive Prüfung einer erneuten Durchführung solcher Festivals auf dem Rebstockgelände. Ein Automatismus zur jährlichen Wiederholung ist daher nicht beabsichtigt, vielmehr ist im Einzelfall eine Abwägung aller Aspekte notwendig. Das Rebstockgelände stellt eine sensible Grünfläche dar und dient primär der Naherholung der dort wohnenden Bevölkerung. Mit Ausnahme einiger weniger regelmäßiger Veranstaltungen, deren Auswirkung auf Natur und Anwohner überschaubar sind, wurden viele Nachfragen für Veranstaltungen auf dem Gelände bereits in den letzten Jahren restriktiv geprüft und abschlägig beschieden. Diese Praxis soll auch künftig beibehalten werden.