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Verzicht auf großflächigen Einzelhandel im Gebiet des Henninger Turmes

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2011, ST 707

Betreff: Verzicht auf großflächigen Einzelhandel im Gebiet des Henninger Turmes Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplanentwurf Nr. 847 - Rund um den Henninger Turm - war Inhalt der M 211 vom 26.10.2009. Dieser Entwurf hat keine Regelungen für die Steuerung des großflächigen Einzelhandels (größer als 1200 qm Bruttogeschossfläche) getroffen, so dass dieser in drei Kerngebieten planungsrechtlich möglich gewesen wäre:

  1. Geleitstraße /Hainer Weg (Bestandsbereich)

  2. Henninger Turm und direkte Umgebung

  3. Bürokomplex der Firma Radeberger im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes Die Stadtverordnetenversammlung hat gemäß § 9304 vom 27.1.2011 beschlossen, den Bebauungsplan hinsichtlich der Nachbarschaft der bestehenden Radeberger Brauerei und des geplanten Wohngebietes östlich des Hainer Weges zu überarbeiten. Zusätzlich wurde beschlossen: "Dabei möge der Magistrat prüfen, ob die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Kerngebiete einer Einschränkung der zulässigen Einzelhandelsnutzung bedürfen. Ziel sollte sein, Einzelhandelsinvestitionen auf den unmittelbaren Rand des geplanten Quartiersplatzes östlich des Hainer Weges zu konzentrieren, um diesen zum Mittelpunkt eines kleinen Versorgungszentrums werden zu lassen." Der Magistrat hat den Prüfungsauftrag erfüllt und empfiehlt für den Bebauungsplan folgende Regelungen: Großflächiger Einzelhandel wird in den o.a. Kerngebieten Nr.

  4. und

  5. ausgeschlossen - Läden mit jeweils weniger als 1200 qm Geschossfläche bleiben aber dabei zulässig. Zulässig soll großflächiger Einzelhandel in dem Kerngebietsbaufeld sein, in dem auch der Henninger Turm steht und in dem Kerngebiet, das südlich an den geplanten Quartiersplatz angrenzt. Städtebaulich soll durch die Zuordnung des Einzelhandels an diesen beiden Stellen ein Versorgungszentrum entstehen, wodurch der Quartiersplatz und die Quartiersachse gestärkt werden. Die Erfahrungen, die der Magistrat mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben gemacht hat, zeigen, dass die der Baunutzungsverordnung entstammende Obergrenze von 1200 qm nicht dem aktuellen Einkaufsverhalten der Bewohner und Bewohnerinnen mehr entspricht, da größere Märkte gewünscht werden. Auch für die Handelsketten sind Betriebe mit 1200 qm nicht mehr wirtschaftlich. Für das Neubauviertel Henninger Turm hat sich deshalb der Magistrat entschieden, Einzelhandel an städtebaulich bedeutenden Stellen des Quartiers anzusiedeln - unabhängig von der Frage, ob der Betrieb der Großflächigkeit i.S. der Baunutzungsverordnung unterliegt. Somit soll eine zeitgemäße Einzelhandelsversorgung für das Neubaugebiet gewährleistet werden. Bei der beschriebenen Einzelhandelsgrößenordnung sieht der Magistrat keine Gefährdung des vorhandenen Einzelhandels in der Schweizer Straße.