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Lärmschutzmaßnahmen in der Altenhöferallee

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. und
  2. Der Magistrat verweist auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme ST 553 vom 28.02.
  3. Dort wurden diese Punkte abschließend beantwortet. Zu
  4. Lärmmindernde Maßnahmen müssen mit den jeweils geltenden Fachgesetzen umgesetzt werden. Die angeregte Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Tempolimit) muss über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung (STVO) erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, die zu erwartende Lärmminderung für den jeweiligen Streckenabschnitt konkret zu berechnen. Die Lärmkartierung ist in der Regel zu ungenau, da deren Bearbeitungstiefe zu gering ist und nach einer anderen Methodik erfolgt. Der Magistrat wird bei Fortschreibung des Lärmaktionsplans für den Straßenverkehr, die voraussichtlich im Jahr 2023 erfolgen wird, mögliche lärmmindernde Maßnahmen für den Stadtteil Riedberg prüfen und zur Aufnahme in den Plan vorschlagen.