Lärmschutzmaßnahmen in der Altenhöferallee
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Vorläufige Stellungnahme: Zu
- Die Altenhöferallee verläuft durch den Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne 803 Änderung 1, Änderung 3 und Änderung 4 und grenzt an Bereiche, die als Wohngebiet, Mischgebiet, Kerngebiete und Sondergebiet festgesetzt sind. Die vorgenannten Bebauungspläne setzen in ähnlicher Weise fest, dass der Lärmschutz durch die Höhe von drei bis vier Vollgeschossen in Verbindung mit einer geschlossenen Bauweise für die rückwärtigen Teile der Baublöcke erzielt wird. Mit einer entsprechenden Grundrissgestaltung kann auf die einseitige Belastungssituation reagiert werden. Aufgrund heutiger Baustandards können die erforderlichen Schalldämmvorkehrungen realisiert werden. Aus Platzgründen konnten keine aktiven Schallschutzmaßnahmen für die Erschließungsstraßen festgesetzt werden. Zu
- Die vom Ortsbeirat genannte Lärmkartierung 2017 des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ist eine Arbeitsgrundlage für die Erstellung des Lärmaktionsplans für den Straßenverkehr (LAP) durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Lärmaktionspläne stellen lärmmindernde Maßnahmen zusammen. Die Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist freiwillig, auch werden keine Fördermittel des Bundes oder des Landes Hessen bereitgestellt. Bei der Erarbeitung des Lärmaktionsplans werden die Ergebnisse der Lärmkartierung mit der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete abgeglichen. Die Schutzbedürftigkeit von Misch- oder Gewerbegebieten ist niedriger als die von Wohngebieten. Zusätzlich wird auch die Zahl der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner zur Beurteilung herangezogen. Der aktuell gültige Lärmaktionsplan für den Straßenverkehr, Teilplan Frankfurt am Main aus dem Jahr 2020, sieht keine Maßnahmen für die Altenhöferallee oder andere Straßen im Stadtteil Riedberg vor. Andere lärmmindernde Maßnahmen für die Altenhöferallee sind dem Magistrat ebenfalls nicht bekannt. Zu
- Lärmmindernde Maßnahmen müssen mit den jeweils geltenden Fachgesetzen umgesetzt werden. Die vom Ortsbeirat angeregte Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Tempolimit) bedarf noch ämterübergreifender Abstimmungen. Der Magistrat bedauert, in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können.