Griesheim/Nied: Beschilderung des Rad-/Gehwegs entlang der Stroofstraße
Stellungnahme des Magistrats
Die aktuelle Beschilderung wurde gewählt, da die Bedingungen für eine andere Beschilderung nicht gegeben sind. Eine Beschilderung mit dem Verkehrszeichen (VZ) 240 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Gemeinsamer Fuß-und Radweg" ist mit einer Benutzungspflicht für Radfahrende verbunden. Hierfür müsste im Fahrbahnbereich eine Gefährdung für den Radverkehr vorliegen, die das normale Maß erheblich übersteigt. Dies kann für die Stroofstraße nicht festgestellt werden. Dennoch sollte die Nutzung des Seitenraums ermöglicht werden, weil die Stroofstraße keine klassische innerörtliche Straße ist und sich ungeübtere Radfahrende auf der Fahrbahn ggf. unsicher fühlen könnten. Als Vorschlag käme eine recht neue Markierungsoption in Betracht: Diese Markierung würde im Wechsel, mal in die eine, mal in die andere Richtung, auf dem Gehwegbereich markiert werden. So könnten Radfahrende den Seitenraum in beide Richtungen befahren, ohne einer Benutzungspflicht zu unterliegen. Das heißt, auch die Benutzung der Fahrbahn ist dann noch zulässig. Die Radfahrenden haben auch hier eine besondere Rücksichtnahme auf die zu Fuß Gehenden zu gewährleisten, Schrittgeschwindigkeit ist aber nicht explizit vorgeschrieben. Sollte dies im Sinne des Ortsbeirats sein, ist ein entsprechender Antrag zu stellen.